SchKostMinVO,NI - SchulkostenmindestbeteiligungsVO

Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchKostMinVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010600000

Vom 21. Juli 1975 (Nds. GVBl. S. 228 - VORIS 22410 01 06 00 000 -) (1)

Geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1981 (Nds. GVBl. S. 11) (2)

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) vom 30. Mai 1974 (Nieders. GVBl. S. 289), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1975 (Nieders. GVBl. S. 208), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:

SVBl. S. 181

SVBl. S. 93

§ 1 SchKostMinVO - Erhöhte Mindestsätze

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchKostMinVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010600000

Abweichend von § 99 Abs. 1 Satz 1 NSchG haben die Landkreise ihren kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen mindestens in Höhe der folgenden Vomhundertsätze zu gewähren:

  1. bei
    Schüleranteilen bis zu 30 vom Hundert
    Zuweisungen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert,
  2. bei
    Schüleranteilen von mehr als 30 bis zu 45 vom Hundert
    Zuweisungen in Höhe von mindestens 55 vom Hundert,
  3. bei
    Schüleranteilen von mehr als 45 bis zu 60 vom Hundert
    Zuweisungen in Höhe von mindestens 60 vom Hundert,
  4. bei
    Schüleranteilen von mehr als 60 vom Hundert
    Zuweisungen in Höhe von mindestens 65 vom Hundert,

Maßgebend für die Berechnung des Schüleranteils ist das Ergebnis der allgemeinen amtlichen Schulstatistik des Vorjahres an dem jeweils durch Erlass festgelegten Stichtag. (1)

Für die Jahre 1981 bis 1983 der 1. September des Vorjahres gem. Erlass vom 2. Februar 1981 (Nds. MBl. S. 271)

§ 2 SchKostMinVO - Berechnung des Schüleranteils in besonderen Fällen

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Titel
Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchKostMinVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010600000

(1) Bei der Berechnung des Anteils der Schüler, die Schulen des Landkreises besuchen, an der Gesamtheit der Schüler (§ 99 Abs. 2 Satz 2 NSchG) werden

  1. 1.
    Schüler der Berufsschulen in Teilzeitform jeweils nur zu einem Viertel und
  2. 2.
    Schüler der Fachschulen und Berufsaufbauschulen in Teilzeitform sowie Schüler der Fachoberschulen der Klasse 11 jeweils nur zu einem Drittel

mitgezählt.

(2) Auswärtige Schüler, für die nach § 85 Abs. 4 Satz 1 NSchG ein kostendeckender Beitrag geleistet wird, gelten als Schüler desjenigen Schulträgers, der den kostendeckenden Beitrag leistet.

§ 3 SchKostMinVO - Berechnung der laufenden Kosten bei gemischter Benutzung

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Titel
Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen
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SchKostMinVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010600000

(1) Werden Schulanlagen nicht nur durch Schulen der Sekundarbereiche, die sich in der Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde oder Samtgemeinde befinden, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt, so haben sich die Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 NSchG fallenden Kosten für die Schulanlagen und deren Ausstattung nur insoweit zu beteiligen, als diese auf die Nutzung durch die genannten Schulen der Sekundarbereiche entfallen.

(2) Der zuweisungsfähige Anteil richtet sich bei der Nutzung der Schulanlagen durch mehrere Schulen nach dem Verhältnis der Schülerzahlen der beteiligten Schulen. Bei der Mitbenutzung für nichtschulische Zwecke richtet sich der zuweisungsfähige Anteil danach, wie groß der Anteil der mitbenutzten Flächen und der Anteil an der gesamten Benutzungsdauer ist. Die Beteiligten können in diesem Falle auch einen anderen Maßstab vereinbaren oder im gegenseitigen Einvernehmen die Mitbenutzung für außerschulische Zwecke unberücksichtigt lassen.

§ 4 SchKostMinVO - Inkrafttreten

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Titel
Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchKostMinVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010600000

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

Hannover, den 21. Juli  1975.

Der Niedersächsische Kultusminister

In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Hauer