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  • ab 01.01.1976 (aktuelle Fassung)

§ 3 SchKostMinVO - Berechnung der laufenden Kosten bei gemischter Benutzung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchKostMinVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010600000

(1) Werden Schulanlagen nicht nur durch Schulen der Sekundarbereiche, die sich in der Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde oder Samtgemeinde befinden, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt, so haben sich die Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 NSchG fallenden Kosten für die Schulanlagen und deren Ausstattung nur insoweit zu beteiligen, als diese auf die Nutzung durch die genannten Schulen der Sekundarbereiche entfallen.

(2) Der zuweisungsfähige Anteil richtet sich bei der Nutzung der Schulanlagen durch mehrere Schulen nach dem Verhältnis der Schülerzahlen der beteiligten Schulen. Bei der Mitbenutzung für nichtschulische Zwecke richtet sich der zuweisungsfähige Anteil danach, wie groß der Anteil der mitbenutzten Flächen und der Anteil an der gesamten Benutzungsdauer ist. Die Beteiligten können in diesem Falle auch einen anderen Maßstab vereinbaren oder im gegenseitigen Einvernehmen die Mitbenutzung für außerschulische Zwecke unberücksichtigt lassen.