Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.05.1996, Az.: L 7 Ar 155/94
Rückerstattungsanspruch; Unrecht; Sozialleistungsträger; Materiellrechtlich
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 21.05.1996
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 155/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 11945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0521.L7AR155.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 11.02.1994 - S 9 Ar 1007/93
Rechtsgrundlagen
- § 103 SGB X
- § 112 SGB X
- § 86 SGB X
- § 105a AFG
- § 1247 RVO
Fundstelle
- Breith 1997, 269
Amtlicher Leitsatz
Voraussetzung für einen Rückerstattungsanspruch (§ 112 SGB X) ist neben der Tatsache, daß die ursprüngliche Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, daß dem die Rückerstattung wünschenden Leistungsträger die begehrten Beträge auch materiell zustehen. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ohne die streitige Rückerstattung die Höhe der von den beteiligten Leistungsträgern an den Leistungsempfänger gezahlten Leistungen der materiellen Rechtslage entspricht.