Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.05.1996, Az.: L 5 Ka 21/96

Vorläufiger Rechtsschutz; EBM-Reform; Gemeinwohl; Berufsfreiheit; Abstaffelung; Röntgenleistungen; Vertragsarzt; Kassenarzt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
30.05.1996
Aktenzeichen
L 5 Ka 21/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0530.L5KA21.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 01.02.1996 - S 16 Ka 714/95

Amtlicher Leitsatz

Die EBM-Reform 1996 und auch die angegriffene Regelung, die fallzahlbezogene Abstaffelung bei kurativ-ambulanten Röntgenuntersuchungen, dienen letztlich vor dem Hintergrund enger werdender finanzieller Rahmenbedingungen der Sicherung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Hierbei handelt es sich um ein vernünftiges Gemeinwohlinteresse, das grundsätzlich eine Reglementierung der Berufsausübungsfreiheit erlaubt.