Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.05.1996, Az.: L 4 Kr 136/95

Berufung; Berufungsfrist; Fristversäumnis; Verschulden; Vertrauen; Wiedereinsetzung; Vorheriger Stand; Verstreichenlassen; Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
29.05.1996
Aktenzeichen
L 4 Kr 136/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0529.L4KR136.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade 25.07.1995 - S 1 Kr 29/94

Fundstellen

  • NZS 1997, 144 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1996, 659 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1996, 604 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Geht ein Kläger im Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtsprechung von der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels aus, so rechtfertigt die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erlangte Kenntnis von einer Änderung dieser Rechtsprechung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2. Das bewußte und gewollte Verstreichenlassen einer Frist ist keine unverschuldete Fristversäumnis.