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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 TSGAntrBAV

Bibliographie

Titel
Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
Redaktionelle Abkürzung
TSGAntrBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21050

3.
Die Bescheinigung ist von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß nachfolgendem Muster zu erteilen:

"Bezeichnung des GerichtsDatum
Bescheinigung über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
Herr/Frau
geboren amin
derzeit wohnhaft in
hat bei dem oben genannten Gericht
die Änderung seines/ihres Vornamens/seiner/ihrer Vornamen*
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit*
nach dem Transsexuellengesetz beantragt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin* beabsichtigt, nach Abschluss des Verfahrens
den/die* Vornamen
zu führen.
Über den Antrag ist bislang nicht abschließend entschieden. Das Gericht hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.
Diese Bescheinigung gibt den Verfahrensstand zur Zeit ihrer Ausstellung wieder. Änderungen des Personenstandes des Antragstellers/der Antragstellerin* hat sie nicht zum Gegenstand.
Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, erhält der Antragsteller/die Antragstellerin* auf Wunsch eine Folgebescheinigung, sofern das auf vorstehend bescheinigtem Antrag beruhende Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist.
* Nichtzutreffendes ist zu streichen.
(Unterschrift)
(Name, Amtsbezeichnung)Dienstsiegel
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle"