Abschnitt 3 TSGAntrBAV
Bibliographie
- Titel
- Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- TSGAntrBAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21050
3.
Die Bescheinigung ist von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß nachfolgendem Muster zu erteilen:
"Bezeichnung des Gerichts | Datum |
Bescheinigung über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz | |
Herr/Frau | |
geboren am | in |
derzeit wohnhaft in | |
hat bei dem oben genannten Gericht | |
die Änderung seines/ihres Vornamens/seiner/ihrer Vornamen* | |
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit* | |
nach dem Transsexuellengesetz beantragt. | |
Der Antragsteller/Die Antragstellerin* beabsichtigt, nach Abschluss des Verfahrens | |
den/die* Vornamen | |
zu führen. | |
Über den Antrag ist bislang nicht abschließend entschieden. Das Gericht hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. | |
Diese Bescheinigung gibt den Verfahrensstand zur Zeit ihrer Ausstellung wieder. Änderungen des Personenstandes des Antragstellers/der Antragstellerin* hat sie nicht zum Gegenstand. | |
Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, erhält der Antragsteller/die Antragstellerin* auf Wunsch eine Folgebescheinigung, sofern das auf vorstehend bescheinigtem Antrag beruhende Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist. | |
* Nichtzutreffendes ist zu streichen. | |
(Unterschrift) | |
(Name, Amtsbezeichnung) | Dienstsiegel |
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" |