Abschnitt 1 TSGAntrBAV
Bibliographie
- Titel
- Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- TSGAntrBAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21050
1.
Einer Person, die einen Antrag nach § 1 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 des Transsexuellengesetzes gestellt hat, ist auf Verlangen von dem zuständigen Gericht eine Bescheinigung über die Antragstellung auszustellen, wenn das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 4 Abs. 3 oder § 9 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes angeordnet hat.