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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 TSGAntrBAV

Bibliographie

Titel
Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
Redaktionelle Abkürzung
TSGAntrBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21050

1.
Einer Person, die einen Antrag nach § 1 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 des Transsexuellengesetzes gestellt hat, ist auf Verlangen von dem zuständigen Gericht eine Bescheinigung über die Antragstellung auszustellen, wenn das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 4 Abs. 3 oder § 9 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes angeordnet hat.