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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 TSGAntrBAV

Bibliographie

Titel
Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
Redaktionelle Abkürzung
TSGAntrBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21050

2.
Ist das Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ausstellung der Bescheinigung noch nicht durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen oder auf andere Weise erledigt, so erhält der Antragsteller auf Verlangen eine Folgebescheinigung.