TSGAntrBAV,NI - TranssexuellenG Antragsbescheinigung AV

Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz

Bibliographie

Titel
Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
Redaktionelle Abkürzung
TSGAntrBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21050

AV d. MJ v. 21. 12. 2004 (3810-206.39) (1)

Vom 21. Dezember 2004 (Nds. Rpfl. 2005 S. 24)

- VORIS 21050 -

(1) Amtl. Anm.:

Die AV d. MJ v. 22. 10. 1997 (3810 - 203.2.39), Nds. Rpfl. S. 283 (VORIS 21050 00 00 00 001, tritt gemäß Nr. 5.1 des Gem. RdErl. d. Stk. u. d. übr. Ministerien vom 1. 2. 2004 (Nds. MBl. S. 109) mit Ablauf des 31. 12. 2004 automatisch außer Kraft.

Abschnitt 1 TSGAntrBAV

Bibliographie

Titel
Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
Redaktionelle Abkürzung
TSGAntrBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21050

1.
Einer Person, die einen Antrag nach § 1 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 des Transsexuellengesetzes gestellt hat, ist auf Verlangen von dem zuständigen Gericht eine Bescheinigung über die Antragstellung auszustellen, wenn das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 4 Abs. 3 oder § 9 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes angeordnet hat.

Abschnitt 2 TSGAntrBAV

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Titel
Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
Redaktionelle Abkürzung
TSGAntrBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21050

2.
Ist das Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ausstellung der Bescheinigung noch nicht durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen oder auf andere Weise erledigt, so erhält der Antragsteller auf Verlangen eine Folgebescheinigung.

Abschnitt 3 TSGAntrBAV

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Titel
Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
Redaktionelle Abkürzung
TSGAntrBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21050

3.
Die Bescheinigung ist von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß nachfolgendem Muster zu erteilen:

"Bezeichnung des GerichtsDatum
Bescheinigung über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
Herr/Frau
geboren amin
derzeit wohnhaft in
hat bei dem oben genannten Gericht
die Änderung seines/ihres Vornamens/seiner/ihrer Vornamen*
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit*
nach dem Transsexuellengesetz beantragt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin* beabsichtigt, nach Abschluss des Verfahrens
den/die* Vornamen
zu führen.
Über den Antrag ist bislang nicht abschließend entschieden. Das Gericht hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.
Diese Bescheinigung gibt den Verfahrensstand zur Zeit ihrer Ausstellung wieder. Änderungen des Personenstandes des Antragstellers/der Antragstellerin* hat sie nicht zum Gegenstand.
Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, erhält der Antragsteller/die Antragstellerin* auf Wunsch eine Folgebescheinigung, sofern das auf vorstehend bescheinigtem Antrag beruhende Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist.
* Nichtzutreffendes ist zu streichen.
(Unterschrift)
(Name, Amtsbezeichnung)Dienstsiegel
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle"

Abschnitt 4 TSGAntrBAV

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Titel
Ausstellung von Bescheinigungen über die Stellung eines Antrags nach dem Transsexuellengesetz
Redaktionelle Abkürzung
TSGAntrBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21050

4.
Diese AV tritt am 1. 1. 2005 in Kraft.