§ 14 AVO - Sek I - Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer über die Voraussetzungen nach § 13 Satz 1 hinaus
- 1.ausreichende Leistungen in zwei A-Kursen,
- 2.befriedigende Leistungen in den besuchten B-Kursen und
- 3.befriedigende Leistungen in zwei Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung
erbracht hat.