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§ 14 AVO - Sek I - Sekundarabschluss I - Realschulabschluss

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer am Ende des 10. Schuljahrgangs über die Voraussetzungen nach § 13 Satz 1 hinaus

  1. 1.

    ausreichende Leistungen in zwei Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung jeweils in einem Kurs auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurse),

  2. 2.

    befriedigende Leistungen in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung, in denen Kurse auf grundlegender Anspruchsebene (G-Kurse) besucht worden sind, und

  3. 3.

    befriedigende Leistungen in zwei Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung

erbracht hat.