§ 14 AVO - Sek I - Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer am Ende des 10. Schuljahrgangs über die Voraussetzungen nach § 13 Satz 1 hinaus
- 1.
ausreichende Leistungen in zwei Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung jeweils in einem Kurs auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurse),
- 2.
befriedigende Leistungen in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung, in denen Kurse auf grundlegender Anspruchsebene (G-Kurse) besucht worden sind, und
- 3.
befriedigende Leistungen in zwei Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung
erbracht hat.