Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.03.2020, Az.: 11 U 73/19

Minderung und Schmerzensgeld nach einer Pauschalreise; Keine Erforderlichkeit einer aktiven Suche nach Bettwanzen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.03.2020
Aktenzeichen
11 U 73/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 15586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:0312.11U73.19.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 08.04.2019 - AZ: 1 O 148/18

Amtlicher Leitsatz

Zur den Anforderungen an die Beweisführung bei behauptetem Bettwanzenbefall.

Redaktioneller Leitsatz

Ein Reisemangel infolge Bettwanzenbefalls lässt sich mit der erforderlichen Gewissheit nicht nur dann feststellen, wenn die Reisenden (oder das Hotelpersonal) aktiv nach Bettwanzen gesucht und einzelne dieser Insekten gefunden haben oder wenn jedenfalls die Spuren der sog. Blutmahlzeit von Bettwanzen auf den Bettlaken gefunden wurden.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. April 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.577,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2018 sowie weitere 150 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. September 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die R+V Rechtsschutz-Schadensregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, 342,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. September 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.212,36 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau nach einer Pauschalreise auf die M. Minderung und Schmerzensgeld mit der Begründung geltend, in dem dort bezogenen Bungalow in erheblichem Umfang von Bettwanzen gebissen worden zu sein.

Der Kläger trat im August 2016 zusammen mit seiner Ehefrau eine bei der Beklagten gebuchte 13-tägige Pauschalreise auf die M.insel "P. I." an. Spätestens am achten Reisetag wandten sich die Eheleute an die Hotelrezeption und monierten, unter erheblichem Juckreiz aufgrund von Quaddeln und Bläschen auf der Haut zu leiden. Daraufhin wurden die Matratzen in ihrem Bungalow ausgetauscht, nicht aber die Bettwäsche.

Der Kläger behauptet, seine Ehefrau und er hätten sich bereits am fünften und sechsten Reisetag an die Hotelrezeption gewandt. Der Hotelmanager sei von Moskitostichen oder Sandflohbissen ausgegangen. Dagegen eingesetzte Heilmittel seien aber wirkungslos geblieben. Am Tag nach der Rückkehr nach Hause stellten sie sich bei einem Hausarzt vor, der einen "massiven Bettwanzenbissbefund am ganzen Körper" bescheinigte. Der Kläger hat ein Konvolut von Lichtbildern vorgelegt und hierzu erläutert, diese zeigten die Hautreaktionen am Körper seiner Ehefrau und an seinem Körper; sie seien überwiegend am drittletzten Reisetag und teilweise am Tag der ärztlichen Untersuchung aufgenommen worden.

Die Beklagte bestreitet, dass Bisse von Bettwanzen die Ursache der Beschwerden gewesen seien. Die vom Hausarzt getroffenen Feststellungen seien zum Nachweis eines schon während der Reise erlittenen Bettwanzenbefalls ungeeignet, weil sie erst nachträglich getroffen wurden. Signifikant sei, dass in dem vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Bungalow und insbesondere auf dem Bett keine der für Bettwanzen typischen Spuren gefunden worden seien.

Das Landgericht hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die vorgelegten Lichtbilder und der ärztliche Befund des Hausarztes stellten keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen dar, weil sie keinen Rückschluss auf die Lage am fünften oder achten Reisetag erlaubten.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter.

Der Senat hat das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt, den behandelnden Hausarzt als sachverständigen Zeugen vernommen und den Kläger persönlich angehört.

Auf die weitere Darstellung des Tatbestands im Einzelnen und der zweitinstanzlich angekündigten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

II.

Die Berufung ist weit überwiegend begründet.

1. Die von der Beklagten veranstaltete Reise war im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB (a.F.) mangelhaft. Sie war mit Fehlern behaftet, die ihren Wert zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen minderten. Deshalb mindert sich der Reisepreis gemäß § 651d Abs. 1 BGB (a.F.). Dem Kläger als alleinigem Vertragspartner der Beklagten steht gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2, § 638 Abs. 4 BGB (a. F.) ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von 2.577,24 € zu, weil er den ursprünglichen Reisepreis unstreitig bereits voll entrichtet hat.

a) Die Reise wies in einer wesentlichen Hinsicht einen Fehler auf. Der dem Kläger und seiner Ehefrau zugewiesene Bungalow war von Ungeziefer befallen, dessen Bisse das körperliche Wohlempfinden beider Eheleute erheblich beeinträchtigte. Deshalb war der auf Erholung gerichtete Reisezweck allenfalls sehr unvollständig erreichbar.

aa) Der Senat ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung durch den sachverständigen Zeugen K. in erheblichem Umfang unter den Bissen von Bettwanzen litten.

(1) Der Zeuge K. hat bestätigt, dass sich ihm bei der körperlichen Untersuchung beider Eheleute dasjenige Bild geboten habe, das durch die vom Kläger zu den Akten gereichten 15 Lichtbilder dokumentiert ist. Beide Eheleute hätten unter einem geradezu unerträglichen Juckreiz gelitten, der "schlimmer als Schmerzen" gewesen sei. Der Zeuge hat keinen Zweifel daran gehabt, dass die Ursache sowohl der Quaddeln, Bläschen und Rötungen auf der Haut der Eheleute als auch des Juckreizes die Bisse von Bettwanzen waren. Er hat diese Beurteilung damit erklärt, dass die üblichen Kriterien, anhand derer sich Bisse von Bettwanzen feststellen ließen, "voll da" gewesen seien. Besonders signifikant seien die beim Kläger festgestellten Reihen von Quaddeln und Bläschen. Dabei handele es sich um sogenannte Wanzenstraßen, die dadurch zustande kämen, dass die Wanzen auf der Suche nach menschlichem Blut der einmal aufgenommenen Spur folgten. Überdies stimme die durch die Lichtbilder dokumentierte zeitliche Entwicklung der Hautreaktionen des Klägers mit der üblichen Entwicklung bei Wanzenbissen überein. Die - nach dem Vorbringen des Klägers - am drittletzten Reisetag gefertigten Lichtbilder zeigen Rötungen mit eher kleine Erhebungen der Haut, während die Lichtbilder, die von seinem Körper am Tag der Untersuchung durch den Zeugen aufgenommen wurden, große Quaddeln und Bläschen zeigen. Nach der Aussage des Zeugen K. ist diese Entwicklung typisch für Bisse von Bettwanzen. Die Patienten bemerkten sie regelmäßig erst spät; es zeigten sich erst Rötungen und ein beginnender Juckreiz, der dann zunehme und die Ausbildung heftiger Hautreaktionen nach sich ziehe. Das beruhe darauf, dass die Bettwanzen beim Zubeißen einen Stoff injizierten, der zur Ausweitung des Hautgewebes führe. Der Entwicklungszeitraum sei zwar von Patient zu Patient unterschiedlich, im Durchschnitt vergingen aber jedenfalls einige Tage.

Der Zeuge hat auf Vorhalt plausibel erklären können, aus welchem Grund er auch hinsichtlich der Ehefrau des Klägers von einem Bettwanzenbefall ausgeht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die fünf Lichtbilder, die nach dem Vorbringen des Klägers einzelne Stelle des Körpers seiner Ehefrau zeigen, ausschließlich am drittletzten Reisetag aufgenommen worden sein sollen und - anders als die vom Körper des Klägers aufgenommenen Lichtbilder - im Wesentlichen, mitunter auch eher verschwommen, nur einzelne punktuelle Rötungen und Hauterhebungen zeigen, also gerade nicht die nach der Aussage des Zeugen so typischen "Wanzenstraßen". Der Zeuge hat konstatiert, dass er allein anhand dieser Lichtbilder und des damit von ihm am Tag nach dem Reiseende erhobenen korrespondierenden Befundes nicht sicher auf Bettwanzenbisse bei der Ehefrau hätte schließen können. Allerdings komme der Anamnese eine wesentliche Bedeutung für die Diagnosestellung zu. Da die Ehefrau während der vorhergehenden Tage dasselbe Zimmer wie der Kläger bewohnt und dasselbe Bett benutzt habe und sie ebenfalls unter dem unerträglichen Juckreiz gelitten habe, spreche alles dafür, dass auch sie Bisse von Bettwanzen erlitten habe. Diese Erläuterung erscheint dem Senat schlüssig, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Erläuterung des Zeugen, dass die Reaktion auf Bettwanzenbisse von Mensch zu Mensch unterschiedlich stark ausfällt.

(2) Die Glaubwürdigkeit des Zeugen steht für den Senat außer Frage. Es ist nicht ersichtlich, dass er zum Kläger oder dessen Ehefrau in einem besonderen Näheverhältnis steht und deshalb versucht haben könnte, ihre Rechtsverfolgung unrechtmäßig zu begünstigen. Nach der Aussage des Zeugen war der Kläger aus Anlass der in Rede stehenden Beschwerden überhaupt zum ersten Mal bei ihm in Behandlung; die Ehefrau will er schon gekannt haben, weil er ihre Eltern behandelt gehabt habe. Anzeichen für eine besondere Nähe zum Kläger hat der Senat auch nicht während der Beweisaufnahme bemerkt. Nach dem Eindruck des Senats handelt es sich bei dem Zeugen K. um einen sehr erfahrenen Hausarzt, der mit beiden Beinen im Leben steht und sich von Patienten nichts vormachen lässt. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge ein eigenes - wenn überhaupt ohnehin nur emotionales - Interesse an dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben könnte. Der Zeuge hat im Vorfeld der Beweisaufnahme keinen Belastungseifer gezeigt, sondern unter Hinweis auf die ihm durch die Anreise zum Gerichtsort entstehenden Erschwernisse und das Erfordernis einer Schließung seiner Praxis die persönliche Vernehmung im Gegenteil sogar zu vermeiden gesucht.

(3) Der Senat hält die Aussage auch für glaubhaft. Trotz seines Unwillens über die Notwendigkeit der Anreise zum Gerichtsort hat der Zeuge vor dem Senat freundlich, ruhig und überlegt, aber durchaus auch bestimmt ausgesagt und sich durch kritische Nachfragen nicht beirren lassen. An seinem Erinnerungsvermögen bestehen - trotz der sicherlich großen Anzahl von Patienten, die er seit der Vorstellung des Klägers und seiner Ehefrau behandelt haben dürfte - keine Zweifel. Dieses beruht zum einen auf seiner Patientendokumentation, die unter anderem den größten Teil der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder umfasst, zum anderen auf seiner mehrfachen schriftlichen Befassung mit dem Vorgang. Die Folgerichtigkeit des Aussageinhalts ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen unter (1). Soweit die Fachkompetenz des Zeugen in Frage stehen könnte, weil er nicht Facharzt für Hautkrankheiten ist, hat der Zeuge - für den Senat gut nachvollziehbar - darauf hingewiesen, dass an seinem Praxissitz in G. nur ein einziger Facharzt für Hautkrankheiten praktiziere, weswegen es für Patienten äußerst schwierig sei, eine zeitnahe fachärztliche Behandlung zu erfahren. Deshalb müsse er sich als Hausarzt selbst regelmäßig mit Hautkrankheiten befassen und habe dementsprechend langjährige Erfahrungen auch mit solchen Hautkrankheiten, die seine Patienten von Fernreisen "mitbrächten", darunter eben auch Bettwanzenbisse. Das Vertrauen des Senats in die fachliche Kompetenz des Zeugen - im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung also in seine Fähigkeit, dass er die in sein Wissen gestellten Tatsachen zutreffend wahrnehmen konnte - wird auch dadurch begründet und noch erheblich verstärkt, dass der vom Senat beauftragte medizinische Sachverständige die von dem Zeugen angelegten medizinischen Beurteilungskriterien rundweg bestätigt hat.

(4) Der Sachverständige Prof. Dr. T. ist als Facharzt für Hautkrankheiten und Chefarzt einer Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie nämlich schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2019 (Bl. 138 ff. d. A.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Hautveränderungen, die durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dokumentiert sind, "insgesamt sehr gut passend zu Hautreaktionen bei Bettwanzenkontakt" seien. Auch der Sachverständige macht diese Einschätzung an den gruppierten oder strichförmig angeordneten Hautveränderungen mit Auffälligkeiten wie bei einer Nesselsucht fest. Auf die von der Beklagten schriftlich vorgetragenen Einwendungen hat er vor dem Senat mündlich erläutert, dass neben den genannten Mustern der weitere Verlauf, das heißt vor allem die Zunahme der Beschwerden, für Bisse von Bettwanzen spreche. Auch der Sachverständige stellt hinsichtlich der äußerlich erkennbaren Hautveränderungen im Schwerpunkt auf diejenigen Lichtbilder ab, die vom Körper des Klägers gefertigt worden seien, und schließt sodann aus der Anamnese (gleiches Zimmer und Bett, gleicher Zeitraum, in etwa gleicher Steigerungsverlauf) darauf, dass die Ehefrau des Klägers vom selben "Täter" heimgesucht worden sein dürfte.

Der Sachverständige hat - sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei der Anhörung durch den Senat - klargestellt, dass ein sicherer Beweis im naturwissenschaftlichen Sinne für Bettwanzenbisse nur zu führen sei, wenn das betreffende Ungeziefer im Bereich des benutzten Bettes aufgefunden werde - was sich im Streitfall nicht feststellen lässt. Der Sachverständige hat allerdings letztlich jede andere in Betracht kommende Ursache für die damaligen Beschwerden des Klägers und seiner Ehefrau mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, insbesondere auch die von der Beklagten erwogenen Ursachen, die nicht ihrem vom Reisevertrag bestimmten Verantwortungsbereich zuzurechnen wären. "Klassische" Mückenstiche sehen - was letztlich auch allgemeinbekannt ist - anders aus als diejenigen Hautveränderungen, die nach Maßgabe der Fotodokumentation am Körper jedenfalls des Klägers vorlagen. Bisse von Sandflöhen führten, so hat es der Sachverständige erläutert, zwar auch zu heftigen Reaktionen der menschlichen Haut. Sandflöhe beißen aber nicht einem Straßenmuster folgend. Außerdem bohren sie sich in die menschliche Haut hinein und verbleiben nach der Eiablage und dem eigenen Tod dort. Deshalb, so der Sachverständige weiter, bewirkten sie ein völlig anderes klinisches Bild als das durch die Lichtbilder dokumentierte und vom Zeugen K. bestätigte; der jeweilige abgestorbene Sandfloh sei mit dem bloßen Auge unter der Haut erkennbar. Sandflöhe bissen zumeist auch nicht im Bereich der Oberschenkel und des Rumpfes, sondern eher an den Füßen, dort vornehmlich unter den Nägeln. Eine allergische Reaktion insbesondere des Klägers hat der Sachverständige ebenfalls für "nahezu ausgeschlossen" gehalten. Er hat hierzu erläutert, dass ihm schon eine mit dem Befund vereinbare Ursache kaum einfalle. Vor allem aber spreche der zeitliche Verlauf gegen diese Hypothese, weil derartige Reaktionen sich nicht über einen solch langen Zeitraum verschlimmerten. Eine Nesselsucht lasse sich ausschließen, weil sie schneller wieder abklinge. Verletzungen durch die Berührung mit Quallen sähen anders aus. Der Kontakt mit den Tentakeln führe zu Hautreaktionen, die wie Hautreaktionen auf Peitschenhiebe wirkten. Außerdem führe der Kontakt mit ("giftigen") Quallen zu Schmerzen, nicht aber zu einem Juckreiz.

(5) Da sich ein - auch einschlägig - erfahrener Arzt, der den Kläger und dessen Ehefrau am Tag ihrer Rückkehr körperlich untersuchte, aufgrund zutreffender medizinischer Beurteilungskriterien sicher ist, dass die Eheleute in erheblichem Umfang von Bettwanzen gebissen wurden, und sich nach den Ausführungen des vom Senat hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen jede nach Örtlichkeit und Umständen sonst in Betracht zu ziehende andere Ursache der Beschwerden mit mindestens hoher Wahrscheinlichkeit, teilweise sogar mit Sicherheit, ausschließen lässt, sieht der Senat die Voraussetzung gegeben, um mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass der Kläger und seine Ehefrau jedenfalls am Tag nach ihrer Rückreise unter Bettwanzenbissen litten, die jedenfalls schon einige Tage zurücklagen. Der Maßstab der richterlichen Überzeugungsbildung ist in § 286 ZPO festgelegt. Nach dem dort bestimmten Grundsatz der "freien Beweiswürdigung" muss das Gericht davon überzeugt sein, dass auf der Grundlage eines Beweisergebnisses eine Tatsache mit derart hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie - in Anbetracht der allgemeinen Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit - völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, juris Rn. 18; vom 6. Juni 1973 - IV ZR 164/71, juris Rn. 17; vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 72). Einer - in einem Zivilprozess ohnehin kaum jemals zu erreichenden - absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises bedarf es dafür nicht, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von persönlicher Gewissheit der erkennenden Richter (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, juris Rn. 8).

(6) Angesichts der sehr klaren und eindeutigen Einschätzung des Zeugen K. ist es nach der Überzeugung des Senats unschädlich, dass im Streitfall - wie der Beklagten durchaus zu konzedieren ist - einige Beweisanzeichen fehlen, die im Falle des Auftretens von Bettwanzen regelmäßig anzutreffen sind.

(a) Zutreffend hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten während der Beweisaufnahme auf das Senatsurteil vom 30. April 2015 (11 U 249/14, juris) hingewiesen, das ebenfalls einen Reiserechtsfall betraf, in dem es um Bettwanzenbisse ging. Im damaligen Fall hatten die dortigen Kläger Lichtbilder der in ihren Betten vorgefundenen Insekten vorlegen können, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Bettwanzen zeigten sowie Blutflecken auf den Laken dieser Betten. Sie hatten auch einen Zeugen aufbieten können, der bestätigte, dass die Lichtbilder in dem von den dortigen Klägern bewohnten Hotelzimmer aufgenommen worden waren. Derartige (weitere) Beweisanzeichen fehlen im Streitfall.

(aa) Das ist indes unschädlich. Es gibt keine festen Beweisregeln, wonach ein bestimmter Kanon von tatsächlichen Feststellungen erforderlich ist, um einen Bettwanzenbefall in einem Hotelzimmer festzustellen. Das folgt letztlich unmittelbar aus § 286 Abs. 2 ZPO. Vielmehr ist jeder Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse und Besonderheiten gesondert zu betrachten. Aus dem zitierten früheren Senatsurteil ergibt sich dementsprechend keineswegs, dass sich ein Reisemangel infolge Bettwanzenbefalls nur mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, wenn die Reisenden (oder das Hotelpersonal) aktiv nach Bettwanzen gesucht und einzelne dieser Insekten gefunden haben oder wenn jedenfalls die Spuren der sog. Blutmalzeit von Bettwanzen auf den Bettlaken gefunden wurden. Im damaligen Fall standen diese Beweismittel zur Verfügung und sind vom Senat daher berücksichtigt worden. Im damaligen Fall stand hingegen - anders als im vorliegenden Fall - kein sachverständiger Zeuge zur Verfügung, der die dortigen Kläger nach der Rückkehr nach Hause fachkundig untersucht hatte; es gab nur Lichtbilder von den Hautreaktionen. Die für die Verurteilung der Beklagten erforderliche Gewissheit erbringt im Streitfall bereits die eindeutige und glaubhafte Aussage des Zeugen K..

(bb) Nur am Rande merkt der Senat an, dass der Beklagten auch im damaligen Fall, an dem sie ebenfalls auf Beklagtenseite beteiligt war, nicht einmal die Vorlage der Lichtbilder der Insekten genügte. Derlei Verteidigungsverhalten lässt befürchten, dass die Beklagte das - im Hotelgewerbe weltweit vermehrt um sich greifende Problem - schlicht nicht wahrhaben möchte. Der Senat sieht die Seriosität der Rechtsverteidigung auch durch Vortrag wie denjenigen in Frage gestellt, den die Beklagte in ihrer Klageerwiderung (Seite 2, Bl. 27 d. A.) gehalten hat. Dort hat sie vorbringen lassen, es sei unwahrscheinlich, dass vorhandene Bettwanzen "zwei Tage warten, bis sie stechen". Charakteristisch sei vielmehr, dass Bettwanzen sofort am nächsten Morgen erkennbar würden, der Reisende also mit Bissen quasi aufwache. Diese Behauptungen sind fachlich falsch. Das ergibt sich jedenfalls - erneut - aus den sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T.. Und das hätte die Beklagte auch bei Abfassung ihrer Klageerwiderung wissen müssen. Denn schon in dem Vorprozess, den der Senat durch das Urteil vom 30. April 2015 (a.a.O., Rn. 18) entschieden hat, hat der dort tätige Sachverständige der Beklagten die zutreffende Sachlage unmissverständlich vermittelt. Dieser damalige Erkenntnisgewinn hat dennoch weder die Beklagte noch ihre erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte von dem entgegenstehendem - falschen - Vortrag im vorliegenden Prozess abgehalten. Die Organe der Beklagten agieren mit solchem prozessualen Verhalten mindestens am Rande des prozessual Erlaubten.

(cc) Lediglich hilfsweise - also nicht tragend für dieses Urteil - weist der Senat noch darauf hin, dass das Auffinden einzelner Bettwanzen im Hotelzimmer (bzw. hier: Bungalow) sowie der Spuren von sog. Blutmahlzeiten voraussetzt, dass entweder der Gast oder das Hotelpersonal aktiv danach suchen. Die Insekten selbst lassen sich tagsüber in der Regel allenfalls mit hohem Aufwand und großer Aufmerksamkeit (etwa in Bettritzen, in Stofffalten von Matratzenbezügen, in Tapetenstößen, hinter Lichtschaltern) auffinden. Etwaige Spuren von "Blutmahlzeiten" beschränken sich auf kleinere Flecken auf den Laken und Bettbezügen. Fehlt es an einer solchen Nachsuche, kommt der Mitteilung, dass die Insekten selbst oder ihre Spuren nicht gefunden wurden, kein erheblicher Aussagewert zu.

Vom Senat persönlich angehört, hat jedenfalls der Kläger erläutert, dass er mit der Erklärung, dass es sich um Bisse von Bettwanzen handele, erstmals nach der Rückkehr nach Hause von dem Zeugen K. konfrontiert worden sei. Seine Einlassung ist - wie im Nachstehenden noch näher auszuführen sein wird - insgesamt glaubhaft gewesen. Überdies darf nicht davon ausgegangen werden, dass jedem Reisenden Bettwanzen und ihre Besonderheiten bekannt sind. Jedenfalls in Deutschland stellten Bettwanzen in den vergangenen Jahrzehnten kein ernsthaftes Problem dar. Deshalb ergeben sich aus dem Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau typische Spuren von Bettwanzen offenbar nicht bemerkten, keine Rückschlüsse darauf, dass es sie tatsächlich nicht gab.

Die Beklagte hat zwar schriftsätzlich, auch schon in der Klageerwiderung, behauptet, dass das - entsprechend geschulte - Hotelpersonal eine Nachsuche nach Bettwanzen gehalten und nichts gefunden habe. Durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug genommenen E-Mail-Verkehr zwischen ihr und der Hotelleitung (Bl. 209 ff. d. A.) hat sie diese Behauptung allerdings selbst in Frage gestellt. Aus dem E-Mailverkehr ergibt sich zunächst, dass die vorgerichtliche Mitteilung der Beklagten an den Kläger und seine Ehefrau vom 18. Oktober 2016 (Anlage K 6) unwahr war, wonach der Bungalow "durch ein örtliches Hygieneinstitut" mit negativem Ergebnis untersucht wurde. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt und von einer Fehlinformation gesprochen. An einer Aufklärung, wie es zu dieser Fehlinformation kam, fehlt es allerdings. Die nunmehr vorgelegte Anfrage der Beklagten an den Hotelmanager vom 13. Juni 2018 erweckt den Eindruck, dass die Beklagte bei Abfassung dieser Anfrage, also fast zwei Jahre nach der Reise, nach wie vor überhaupt keine Informationen über die vom Hotel ergriffenen Maßnahmen hatte. Jedenfalls ergibt sich aus der Antwort des Hotelmanagers gerade nicht, dass vor dem Bezug des Bungalows durch den Kläger und seine Ehefrau eine gezielte Überprüfung auf einen Befall mit Bettwanzen stattfand. Auf die von der Beklagten übermittelte Frage, wann jemand den Raum vor dem 21. August 2017 auf Bettwanzen untersuchte und welche Vorsorgemaßnahmen traf, antwortete der Hotelmanager, dass die Räume "weniger als einen Monat" zuvor gründlich gereinigt und überprüft worden und dabei Matratzen, Kissen und Möbel überprüft worden und dabei keine Bettwanzen gefunden worden seien. Einmal abgesehen davon, dass sich diese Antwort schon auf den falschen Zeitraum bezieht, weil der Kläger und seine Ehefrau nicht im Jahr 2017, sondern im Jahr 2016 auf der Insel zu Gast waren, folgt daraus jedenfalls nicht, dass eine gründliche Nachsuche nach Bettwanzen unmittelbar vor deren Eintreffen stattfand, sondern nur binnen eines Zeitraums von "weniger als einem Monat". Das dabei angebliche negativ gebliebene Ergebnis ist nicht so aussagefähig, dass es die im Vorstehenden begründete Feststellung ernsthaft in Frage stellen könnte. Bettwanzen können allein durch den letzten Gast, der den Bungalow vor dem Kläger uns einer Ehefrau bewohnte, mit dem Gepäck eingeschleppt worden sein. Gerade dieser kaum überprüfbare Verbreitungsweg ist es ja, der Bettwanzen für Hoteliers so problematisch macht (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2015 a.a.O., Rn. 61). Noch im Vorprozess (11 U 249/14) hatte die Beklagte deshalb selbst behauptet, Bettwanzen ließen sich überhaupt nicht erkennen und daher auch nicht vom Hotelier bekämpfen, bevor sie nicht durch Bisse auffällig geworden seien. Die Gründe für ihr Auftreten seien allzu vielfältig (vgl. Senatsurteil a.a.O., Rn. 53). Eine - allenfalls - aufschlussreiche gründliche Untersuchung der Bettritzen, Elektroschalter und sonstiger von den Insekten bevorzugter Rückzugsorte unmittelbar vor dem Einzug des Klägers und seiner Ehefrau ergibt sich aus dem Bericht des Hotelmanagers gerade nicht. Das Gleiche gilt für eine etwaige Nachsuche am oder nach dem 27. August 2016, mithin demjenigen Tag, an dem der Kläger und seine Ehefrau ihre Beschwerden spätestens angezeigt hatten.

(b) Der Senat sieht seine Überzeugungsbildung auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich nach der Behauptung der Beklagten nach dem Kläger und seiner Ehefrau keine anderen Gäste über Bettwanzenbisse beschwert haben sollen. Dergleichen wäre nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. durchaus zu erwarten gewesen, nachdem der betroffene Bungalow gerade nicht von einem Kammerjäger mit dem hierzu erforderlichen hohen Aufwand gereinigt wurde.

(aa) Indes darf der Senat diesen Umstand schon aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigen. Die Beklagte hat die Behauptung erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen. Damit unterliegt sie dem Novenverbot gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, weil die Beklagte Zulassungsgründe im Sinne dieser Norm nicht dargelegt hat. Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten geäußerte Auffassung, das Vorbringen könne schon deshalb nicht ausgeschlossen sein, weil es dem Landgericht darauf für seine Beurteilung nicht ankam, trifft nicht zu.

(aaa) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruhte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor, wenn die Partei gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen hat, aufgrund derer sie zu konzentrierter Verfahrensführung gehalten ist und insbesondere Vorbringen nicht aus prozesstaktischen Erwägungen bis zur zweiten Instanz zurückhalten darf. Jede Partei hat schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, juris Rn. 32 m.w.N.). Grundsätzlich sind die Parteien gehalten, zu einem Beweisthema sofort alle Zeugen zu benennen, auf die sie sich berufen wollen, und ist es ihnen nicht gestattet, einzelne Beweismittel zurückzuhalten, um diese dann je nach dem Erfolg einer zunächst durchgeführten Beweisaufnahme ggf. sukzessive in den Prozess einzuführen. Dies gilt nicht nur bei bewusstem Zurückhalten aus Prozesstaktik oder aus anderen Gründen, sondern auch, wenn ein weiterer Zeuge zunächst nur aus Nachlässigkeit nicht benannt wurde (BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - IV ZR 230/11,juris Rn. 11)

Anderes gilt nur dann, wenn die Partei erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung und insbesondere im Zuge einer Beweisaufnahme erkennen kann, dass es auch auf andere, nunmehr von ihr benannte Beweismittel ankommen kann (BGH a.a.O., Rn. 12).

(bbb) Die Beklagte konnte und musste schon im ersten Rechtszug erkennen, dass das - behauptete - Ausbleiben von Beschwerden anderer Reisender von nicht unerheblicher Bedeutung für die Feststellung sein konnte, dass in dem vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Bungalow Bettwanzen vorhanden waren. Die Beklagte wusste - mindestens - aufgrund der im Vorprozess 11 U 249/15 gemachten Erfahrungen und der damals hinzugezogenen Informationen, dass sich Bettwanzen zuverlässig nur bekämpfen lassen, wenn das betroffene Zimmer von einem Kammerjäger aufwändig gereinigt wird. Sie wusste spätestens nach dem Erhalt der E-Mail des Hotelmanagers vom 14. Juni 2018, dass dergleichen im Streitfall nicht geschehen war. Also konnte und musste sie ohne allzu große Anstrengung ihrer Erkenntnisfähigkeiten den Schluss ziehen, dass etwaige in dem Bungalow vorhanden gewesene Bettwanzen auch nach dem Auszug des Klägers und seiner Ehefrau noch vorhanden gewesen sein müssen - und sich durch Bisse bei später dort wohnenden Gästen hätten bemerkbar machen müssen. Aus dem mit der E-Mail der Beklagten vom 13. Juni 2018 an den Hotelmanager übermittelten Fragenkatalog ergibt sich auch, dass die Beklagte eben danach selbst fragte. Die Beklagte benötigte mithin keineswegs erst den Hinweis des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, um die Relevanz dieses Themas zu erkennen.

Das neue Vorbringen der Beklagten ist im Übrigen auch nicht etwa deshalb vom Senat zu berücksichtigen, weil es unstreitig geworden wäre. Der Kläger hat es sogleich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten.

(ccc) Die Frage, ob das neue Vorbringen überdies auch gemäß §§ 525, 296 Abs. 1, § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Auch sie wäre allerdings wohl zu bejahen. Der Beklagten musste die Relevanz etwaiger späterer Beschwerden anderer Kunden jedenfalls nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens des Gerichtssachverständigen bewusst werden. Der Sachverständige hat darin nämlich unter anderem ausgeführt, dass bei Bettwanzenbefall eines Hotelzimmers zum umgehenden Zimmerwechsel (und die professionelle Sanierung des Zimmers) anzuraten sei. Spätestens angesichts dieses Hinweises hätte die Beklagte die Erwägung anstellen müssen, ob nicht das - von ihr nunmehr erst - behauptete Ausbleiben von Beschwerden anderer Gäste, die dasselbe Zimmer - ohne zwischenzeitliche "Sanierung" - nach dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten, ein deutlicher Hinweis darauf war, dass die Annahmen des Sachverständigen nicht zutreffen könnten. Der Senat hatte der Beklagten durch Beschluss eine Frist zur Stellungnahme gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt. Binnen jener Frist hat sie den betreffenden Vortrag nicht gehalten.

(bb) Im Übrigen steht das behauptete Ausbleiben von Beschwerden anderer Gäste der Überzeugungsbildung des Senats aber unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch in der Sache nicht entgegen. Unstreitig ließ die Hotelleitung die Matratze in dem vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Bungalow austauschen. Damit war jedenfalls einer der typischen und hauptsächlichen Rückzugsorte von Bettwanzen eliminiert. Das lässt es als jedenfalls möglich erscheinen, dass der Befall schon auf diese Weise ausreichend bekämpft wurde, insbesondere wenn es sich um einen frischen - also auf wenige und erst kurze Zeit zuvor eingeschleppte Tiere beschränkten - Befall handelte. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung des Senats bleibt, dass das Vorliegen von Bettwanzenbissen aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen K. feststeht und dass eine andere ernsthaft in Betracht kommende Erklärung für die Ursache der Beschwerden des Klägers und seiner Ehefrau nach der Anhörung des Gerichtssachverständigen für den Senat nicht erkennbar ist.

Überdies ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehaltenen und in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten nicht, dass der betreffende Bungalow in den Wochen nach der Abreise des Klägers und seiner Ehefrau überhaupt bewohnt war. Es wird nicht vorgetragen, wann andere Gäste einzogen und wie lange sie dortblieben. Der in Bezug genommene E-Mail-Verkehr lässt im Gegenteil, wie bereits im Vorstehenden angemerkt, nicht einmal sicher erkennen, dass die Hotelleitung der Beklagten darin über den zutreffenden Zeitraum Bericht erstattet und sich nicht etwa um ein Jahr irrte. Insbesondere mit Blick auf die - auf den Malediven durchaus nicht seltenen - Kurzurlauber aus den benachbarten asiatischen Länder kann gerade die Verweildauer von wesentlicher Bedeutung sein, weil viele Menschen Bettwanzenbisse, wie im Vorstehenden ausgeführt, erst nach einigen Tagen bemerken. Etwaig betroffene Kurzurlauber wären dann schon wieder abgereist gewesen, ohne sich vor Ort zu beschweren.

bb) Im Unterschied zu Mücken und etwa zu Sandflöhen oder sonstigen in der freien Natur vorkommenden Insekten, mit deren Auftreten außerhalb der Hotelunterkunft jeder Reisende - je nach den örtlichen und jahreszeitlichen sowie wetterbedingten Verhältnissen - mehr oder minder ausgeprägt rechnen muss, gehört die Abwesenheit von Bettwanzen im Hotelzimmer (bzw. hier: Bungalow) nach den gemeinsamen vertraglichen Vorstellungen der Parteien eines in Deutschland geschlossenen Pauschalreisevertrags zu der vom Reiseveranstalter geschuldeten Beschaffenheit der Unterkunft (so auch Senat, Urteil vom 30. April 2015 a.a.O., Rn. 19, 25). Anderes mag bei besonderen Reisen (etwa einen Abenteuerurlaub in deutlich unterentwickelten Gebieten mit Unterbringung in dort ortsüblichen einfachen Unterkünften) gelten. Wer jedoch hierzulande - wie ersichtlich der Kläger und seine Ehefrau - einen offenkundig auf Erholung ausgerichteten Badeurlaub bucht, erwartet eine Unterbringung in einer vor störendem oder gar - wie im Falle von Bettwanzen - gesundheitsgefährdendem Ungeziefer ausreichend geschützten Unterkunft. Das erkennt auch ein hierzulande tätiger Reiseveranstalter bei Abschluss des Reisevertrags.

cc) Die Erstattung einer Mängelanzeige gegenüber der Reiseleiterin der Beklagten sowie der - zwischen den Parteien streitige - Zeitpunkt dieser Anzeige können dahinstehen. Obschon die Minderung gemäß § 651a Abs. 2 BGB (a.F.) nicht eintritt, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen, war eine solche Anzeige im Streitfall dennoch entbehrlich. Der Zweck einer Mangelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB kann nicht erreicht werden, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war. In diesem Fall ist eine Mangelanzeige entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 - X ZR 123/15, juris Rn. 16 m.w.N.). Das war hier der Fall. Wie im Vorstehenden bereits mehrfach ausgeführt, sind Bettwanzenbisse erst bemerkbar, wenn sie bereits geschehen sind. Dann lassen sich - allenfalls - etwaige weitere Bisse durch einen Zimmerwechsel vermeiden. Den einmal erfolgten Bissen lässt sich aber nicht mehr abhelfen.

Der Kläger machte seine Ansprüche nach der Rückkehr innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist gemäß § 651g Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten geltend (vgl. Anlage K 5).

dd) Das Ausmaß der mangelbedingten Minderung ist gemäß § 651d Abs. 1 BGB (a.F.) nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB festzulegen.

(1) Der Reisepreis ist daher in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist nach § 638 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist die Bezugsgröße der Minderung der Gesamtpreis, weil die Mangelhaftigkeit einer Teilleistung in der Regel auf die Gesamtleistung ausstrahlt. Der Hin- und Rückflug zu einem Reiseziel etwa mögen noch so angenehm und mangelfrei gewesen sein; sie bleiben für den Reisenden dennoch vollkommen wertlos, wenn er am Zielort den Reisezweck nicht verwirklichen kann (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 8 Rn. 22 m. w. N.). Bei der Minderung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Schwere des Reisemangels, Nutzen der Reise, Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung (Führich, a. a. O., Rn. 27). Gemäß § 651d Abs. 1 BGB (a.F.) tritt außerdem das Kriterium der Dauer des Mangels hinzu, weswegen die Minderung grundsätzlich zeitanteilig auf die Reisetage berechnet wird (Führich, a. a. O., Rn. 29 m. w. N.). Bei Schädigung infolge eines Mangels (z.B. Erkrankung wegen verdorbenen Essens) berechnet sich die Minderungszeit aus dem Zeitraum bis zum Abklingen dieser Folge im Rahmen des Reisezeitraums (Führich, a. a. O.). Schließlich kann ein besonders schwerwiegendes Mangelereignis, das zeitlich aber begrenzt ist, dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - X ZR 93/07, juris Rn. 9 ff.).

(2) Der Senat ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beschwerden des Klägers und seiner Ehefrau am 24. August 2016 begannen. Der Senat hat zu dieser Fragestellung den Kläger persönlich angehört, weil diesem sonstige Beweismittel nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Der Kläger hat das Geschehen insgesamt und insbesondere auch den zeitlichen Ablauf sehr gut nachvollziehbar geschildert. Seine Schilderung ist nach dem Eindruck des Senats außerordentlich authentisch gewesen. Der hohe Mitteilungsbedarf des Klägers ist ein starkes Wahrheitsanzeichen. Gleiches gilt für die für den Zuhörer offenbar gewordene große innere Überzeugung des Klägers von der Richtigkeit seiner Darstellung und der Berechtigung der von ihm geltend gemachten Ansprüche. Der Kläger hat das Geschehen nicht übertrieben geschildert. Er hat von sich aus angegeben, dass die Beschwerden nicht sogleich beim ersten Bemerken voll ausgeprägt gewesen seien, sondern sich bis zum Ende der Reise nach und nach immer weiter verschlimmert hätten. Er hat die Bemühungen des Hotelpersonals im erkennbaren Bemühen um eine neutrale Darstellung erläutert und keineswegs in unnötiger Weise abqualifiziert. Der Detailgrad seiner Darstellung ist bemerkenswert hoch gewesen; so hat der Kläger etwa noch schildern können, dass die Kellner an der Hotelbar seiner Ehefrau und ihm Wodka und Zitrone zum Einreiben der juckenden Hautpartien empfahlen und auch zur Verfügung stellten. Auch die Ratlosigkeit der von beiden Eheleuten aufgesuchten Apotheke in der Landeshauptstadt Malé hat der Kläger in der ihm eigenen Art anschaulich wiedergegeben. Für den Senat sehr eindrücklich ist schließlich die Schilderung der Beschwerden während des Rückflugs gewesen. Der Kläger hat hierzu berichtet, dass er den Juckreiz wegen der von ihm auf dem Rückflug getragenen langen Hose nicht habe aushalten können und dass er von dem Kratzen auf dem Jeansstoff der Hose regelrecht blaue Fingernägel bekommen habe.

Zu der wesentlich auf die persönliche Einlassung des Klägers gegründeten Überzeugung des Senats (vgl. zu dieser prozessualen Möglichkeit zuletzt BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, juris Rn. 12) trägt neben der besonderen Glaubhaftigkeit dieser Einlassung auch bei, dass die Schilderung des Klägers sich sowohl mit denjenigen Erkenntnissen, die der Senat in dem Vorprozess 11 U 249/14 gewonnen hat, als auch mit denjenigen Erkenntnissen, die sich aus den Ausführungen des im vorliegenden Prozess hinzugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. T. ergeben, sehr gut vereinbaren lassen. Danach ist es für Bettwanzenbisse typisch, dass sie erst nach einigen Tagen bemerkt werden, weil der Körper auf ihr Sekret häufig erst mit einiger Verzögerung reagiert. Folglich stellt der vom Kläger geschilderte Zeitpunkt, zu dem seine Ehefrau und er die Beschwerden erstmals bemerkten, nämlich am fünften Tag der Reise und nach der dritten Übernachtung in dem Bungalow, den geradezu typischen und erwartbaren Verlauf bei Bettwanzenbissen dar.

(3) Das Ausmaß der Beschwerden war zum Ende der Reise extrem groß. Das ergibt sich aus der Aussage des sachverständigen Zeugen K., der bekundet hat, er habe einen unerträglichen Juckreiz, "schlimmer als Schmerzen", festgestellt. Der Zeuge hat - angesichts dieses Befundes ohne Weiteres nachvollziehbar - erläutert, dass das Tragen von Kleidung für den Kläger und seine Ehefrau ebenfalls unerträglich gewesen sein muss und ein Urlaubsgenuss vollständig ausgeschlossen war. Diese Aussage korrespondiert mit der - wie bereits ausgeführt: besonders glaubhaften - persönlichen Einlassung des Klägers und insbesondere dessen Schilderung über seinen Zustand während des Rückflugs.

Andererseits hat der Kläger - insofern in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichtssachverständigen zum allgemeinen Verlauf und den diesbezüglichen Bekundungen des sachverständigen Zeugen K. - von sich aus eingeräumt, dass die Beschwerden im Laufe der Zeit zunahmen und am Anfang, also nach beim Auftreten der ersten Hautrötungen, nicht so stark ausgeprägt waren. Diese Entwicklung muss der Senat bei der Festlegung der Minderungshöhe berücksichtigen.

Im Übrigen ist unstreitig, dass der Zweck der Reise auf Erholung (und hinsichtlich des Klägers persönlich auch auf Taucherlebnisse) ausgerichtet war. Die Minderung ist daher danach zu bemessen, inwieweit dieses Ziel an den einzelnen Urlaubstagen erreichbar war. Insoweit kann jedenfalls nicht vom Verlust jeglichen Erholungswerts ausgegangen werden. Der Kläger und seine Ehefrau mussten infolge der gebuchten Vollverpflegung (vgl. Anlage B 1) nicht selbst für ihre Verpflegung sorgen. Sie mussten sich außerdem nicht um das Aufräumen ihres Zimmers kümmern, sondern hatten den ganzen Tag zur freien Verfügung. Diesen Umständen hat der Kläger allerdings auch seinerseits bei der Klageerhebung schon dadurch Rechnung getragen, dass er nur eine Minderung in Höhe von 80 % des Reisepreises für die betroffenen Tage verlangt.

(4) Wie bereits im Senatsurteil vom 30. April 2015 (a.a.O., Rn. 24 f.) erläutert, fehlt es in der bisherigen Rechtsprechung weitgehend an Entscheidungen zu vergleichbaren Konstellationen, die Anhalt für die Angemessenheit der Minderungshöhe sein könnten. Der Senat kann sich daher jetzt nur an seinem vorgenannten eigenen Urteil orientieren.

(5) Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erkenntnisse erscheinen folgende Minderungsbeträge angemessen:

50 % für den ersten bis vierten Tag der Beschwerden (24. bis 27. August),

80 % für den fünften bis neunten Tag der Beschwerden (28. August bis 1. September),

Der Reisepreis betrug pro Person unstreitig 2.792 €, die Reise dauerte einschließlich An- und Abreise 13 Tage (vgl. Anlage B 1). Der Reisepreis pro Tag und Person betrug mithin 214,77 €.

Daraus ergeben sich folgende Minderungsbeträge:

24. bis 27. August: 214,77 € x 4 x 50 %

= 429,54 € pro Person,

28. August bis 1. September: 214,77 € x 5 x 80 %

= 859,08 € pro Person.

Daraus errechnet sich eine Gesamtminderung von 2.577,24 € (= ca. 46 %) des Reisepreises von insgesamt

5.584 €).

2. Außerdem steht dem Kläger - auch aus unstreitig abgetretenem Recht seiner Ehefrau - ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von zusammen 2.000 € zu.

a) Lediglich klarstellend ist anzumerken, dass der Kläger keinen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651f Abs. 2 BGB (a.F.) geltend macht. Das ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Klageanspruchs, die sich auf Seite 6 der Klageschrift findet.

b) Auch für ein Schmerzensgeldbegehren ist § 651f Abs. 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit § 253 Abs. 2 und § 278 BGB die einschlägige vertragsrechtliche Anspruchsgrundlage (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2015 a.a.O., Rn. 51 m.w.N.). Im Deliktsrecht begründete Schmerzensgeldansprüche scheiden aus, weil die für die Insektenbisse allein verantwortliche Hotelbetreiberin keine Verrichtungsgehilfin (§ 831 BGB) der Beklagten ist. In den Schutzbereich des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Reisevertrages ist die Ehefrau mit einbezogen gewesen. Deshalb hat (ursprünglich) auch ihr ein persönlicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 158/79, juris, Rn. 28).

c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des reisevertraglichen Schadensersatzanspruchs liegen vor.

aa) Die Reise war nach Maßgabe der im Vorstehenden unter 1. erläuterten Feststellungen mangelbehaftet. Der - auch für den Erhalt von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich erforderlichen - Mängelanzeige gegenüber der Beklagten bedurfte es nicht. Der Kläger machte seine Ansprüche nach der Rückkehr innerhalb der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger und seine Ehefrau erlitten infolge des Mangels eine Gesundheitsverletzung.

bb) Der Schadensersatzanspruch scheitert nicht am Fehlen eines Verschuldens der Beklagte. Das Verschulden des Reiseveranstalters wird gemäß § 651f Abs. 1 BGB (a.F.) gesetzlich vermutet; der Reiseveranstalter muss folglich das Gegenteil darlegen und beweisen. Da sich die Beklagte zur Beherbergung des Klägers und seiner Ehefrau am Urlaubsort des Hotelbetriebs als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB bediente, muss die Beklagte folglich darlegen und beweisen, dass dieser das Vorhandensein des Ungeziefers im (ersten) Hotelzimmer nicht zu vertreten hatte. Das ist ihr nicht gelungen.

(1) Der Reiseveranstalter, der sich darauf beruft, einen Reisemangel nicht verschuldet zu haben, muss für sämtliche in Betracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis führen. Die Anforderungen sind recht hoch. Bleibt die ernstliche Möglichkeit des Vertretenmüssens bestehen, ist der Veranstalter beweisfällig geblieben. Art. 5 Abs. 2 der EG-Pauschalreise-Richtlinie (Richtlinie 90/314/EWG vom 23. Juni 1990, ABl. EG L 158, S. 59 ff) sieht sogar noch strengere Voraussetzungen vor. Danach entfällt eine Haftung des Veranstalters nur, wenn "festgestellte Versäumnisse dem Verbraucher zuzurechnen sind", wenn die "unvorhersehbaren oder nicht abwendbaren Versäumnisse einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist" oder wenn die "Versäumnisse auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Veranstalter, sein Vermittler oder Leistungsträger trotz aller Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte". Der letzte Entlastungsgrund entspricht nach der (nicht unumstrittenen) Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlender Fahrlässigkeit nach deutschem Recht, das "mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" richtlinienkonform in etwa die gleichen Anforderungen stelle (BGH, Urteil vom 9. November 2004 - X ZR 119/01, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.).

(2) Im Falle eines Bettwanzenbefalls genügt der Reiseveranstalter der ihn treffenden Darlegungslast nicht, indem er die Möglichkeit in den Raum stellt, der Kläger selbst habe die Bettwanzen eingeschleppt oder diejenigen Gäste, die das Zimmer unmittelbar vor ihm bewohnten. Er muss vielmehr darlegen und beweisen, dass und wie in dem betroffenen Hotel die Sauberkeit in einem solchen Maße hergestellt wurde, dass Bettwanzen und vergleichbare Insekten möglichst schlechte Lebensbedingungen finden. Zur Vermeidung eines Befalls mit Bettwanzen ist zu erwarten, dass ein Hotelier das Zimmerpersonal anweist, bei jedem Bettwäschewechsel nach typischen Spuren von Bettwanzen zu suchen. Außerdem muss er das Personal darin schulen, wie Bettwanzen aussehen und welche typischen Spuren sie hinterlassen.

(3) Diesen Anforderungen hat das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht genügt, weil sie in dieser Hinsicht schlicht nichts vorgetragen, sondern sich auf ein nahezu allumfassendes Bestreiten beschränkt hat. Auch die Berufungserwiderung der Beklagten (Bl. 106 ff. d. A.) enthält keinen entsprechenden Vortrag.

Allenfalls die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Inbezugnahme des E-Mail-Verkehrs zwischen der Beklagten und der Hotelleitung vom Juni 2018 mag einzelne Abschnitte enthalten, die Anhaltspunkte für eine ausreichende Abwehr von Bettwanzen bieten. Zum einen darf der Senat dieses Vorbringen aber - wie bereits unter 1. ausgeführt - gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtige". Ein Zulassungsgrund ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des fehlenden Verschuldens noch weniger ersichtlich, weil die Beklagte seit Beginn des Prozesses wusste oder wissen musste, dass insofern sie die Darlegungs- und Beweislast trifft. Zum anderen ergibt sich aus der E-Mail des Hotelmanagers vom 14. Juni 2018 aber auch nicht ausreichend konkret, in welcher Weise das Zimmerpersonal geschult war und dass (und in welcher Weise) es tatsächlich bei jedem Wechsel der Bettwäsche auf Spuren von Bettwanzen achtete.

cc) Die Höhe des von dem Kläger für sich und seine Ehefrau geltend gemachten Schmerzensgelds ist mit jeweils 1.000 € allemal angemessen. Das Schmerzensgeld muss eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung darstellen (zu den dabei im Allgemeinen zu berücksichtigenden Umständen vgl. nur Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 253 Rn. 15 ff. m. w. N.). Bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 2. August 2006 - 5 U 16/06, juris Rn. 17).

Da der Erfüllungsgehilfin der Beklagten, der Hotelleitung, im Streitfall nur ein Organisationsverschulden und nicht eine gezielt gegen den Kläger und seine Ehefrau gerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, steht hier die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Die Geschädigten sollen durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. April 2015 (a.a.O., Rn. 73) bei einer schweren Betroffenheit durch Bettwanzenbisse ein Schmerzensgeld von 1.000 € für angemessen erachtet und dies - insbesondere mit einer Abgrenzung zu Fällen geringerer körperlicher Beeinträchtigungen durch solche Bisse sowie zu anderen alltäglichen Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens - näher begründet; darauf wird Bezug genommen. An dieser Einschätzung hält der Senat weiterhin fest. Auch bei einer starken Beeinträchtigung durch die Bisse darf nicht außer Acht bleiben, dass es sich um eine absehbar vorübergehende Beeinträchtigung handelte. Spätestens nach Aufsuchen des Zeugen K. wussten auch im Streitfall der Kläger und seine Ehefrau, dass sie kaum befürchten mussten, nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch unter weiteren Folgen zu leiden. Andererseits ergibt sich gerade aus der Aussage des Zeugen K., aber auch aus der sehr eindrücklichen persönlichen Einlassung des Klägers, dass beide Eheleute vor allem am Ende des Urlaubs unter starken Beschwerden litten.

3. Der Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst auch die ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, wobei dieser allerdings nur nach Maßgabe eines der zutreffenden Anspruchshöhe von insgesamt 4.577,24 € entsprechenden Gegenstandswerts zu berücksichtigen sind. Auch setzt der Senat nur eine 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG an, weil die Sache - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens auf Seite 7 der Klageschrift - weder besonders umfangreich noch schwierig war (vgl. zur Befugnis des Senats, die Angemessenheit des Gebührensatzes zu bestimmen, BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, juris, Rn. 62).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende Berechnung:

1,3 Geschäftsgebühr (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG) aus 4.577,24 €

= 393,90 €,

zuzüglich Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG)

= 20,00 €,

Zwischensumme netto:

413,90 €,

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

= 78,64 €,

gesamt:

492,54 €.

Die schon vorgerichtliche Beauftragung des späteren Prozessbevollmächtigten war entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung auch im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB erforderlich. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger als Verbraucher der Beklagten entgegentreten musste, bei der es sich um einen großen Konzern mit eigener Rechtsabteilung handelt. Im Falle eines solchen Ungleichgewichts an juristischer und wirtschaftlicher Kompetenz ist die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts nahezu ausnahmslos erforderlich. Das floskelhaft abwiegelnde und überdies - wie ausgeführt - auf eine partiell objektiv falsche Tatsachengrundlage gestützte Regulierungsverhalten der Beklagen dokumentiert diese Notwendigkeit gerade im Streitfall besonders deutlich. Der Kläger hat, wie rechtlich erforderlich, auch ausreichend vorgetragen, seinen späteren Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Anspruchsverfolgung beauftragt zu haben (vgl. Seite 1/2 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2018, Bl. 38 f. d. A.). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Ebenfalls nicht bestritten hat sie, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers den größten Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen hat und der Kläger nur eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 € zu tragen hat. Im Umfang des von Gesetzes wegen (§ 86 Abs. 1 VVG, vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 307/18, juris Rn. 8) erfolgten Forderungsübergangs auf die Rechtsschutzversicherung kann der Kläger die Beklagte im Wege der Prozessstandschaft auf Zahlung an die Versicherung in Anspruch nehmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 U 237/92, juris Rn. 3 ff.).

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, soweit der Kläger nicht von sich aus ohnehin nur Prozesszinsen geltend macht. Die Beklagte befindet sich aufgrund der erfolglos gebliebenen anwaltlichen Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung vom 15. Mai 2018 (Anlage K 7) seit dem 1. Juni 2018 im Verzug. Einen früheren Verzugseintritt hat der Kläger nicht dargelegt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Schutzanordnungen gemäß § 711 ZPO haben zu unterbleiben, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde, ist gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig, weil die Beschwer der Parteien die Grenze von 20.000 € nicht übersteigt.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.