Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.03.2020, Az.: 11 U 167/19

Mängel einer Kreuzfahrt aufgrund des Zustandes der zugewiesenen Kabine

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.03.2020
Aktenzeichen
11 U 167/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 46082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:0330.11U167.19.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - AZ: 1 O 199/18

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO gebotene rechtliche Hinweise hat das Gericht gem. § 139 Abs. 4 ZPO regelmäßig frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen.

  2. 2.

    Zu den Anforderungen an die substantiierte Darlegung von Reisemängeln in einem Zivilprozess.

  3. 3.

    Ein Reiseveranstalter kann sich im Zivilprozess angesichts von von Seiten des klagenden Reisenden vorgelegten Lichtbildern, mit denen Mängel der Anlage belegt werden sollen, nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken; vielmehr ist er gehalten, substantiiert darzulegen, dass und aus welchen Gründen die jeweiligen Lichtbilder angeblich nicht das belegen bzw. wiedergeben, was der klagende Reisende behauptet, und wie sich seiner Behauptung nach stattdessen der tatsächliche Zustand der jeweiligen Anlage konkret darstellt.

  4. 4.

    Ein Reiseveranstalter ist gehalten, hinsichtlich der von Seiten des klagenden Reisenden aufgestellten Tatsachenbehauptungen bzgl. des Ablaufs der Reise bei seinem jeweiligen Leistungserbringer vor Ort Nachfrage zu halten, ob diese zutreffend sind oder nicht. Unterlässt der beklagte Reisveranstalter eine derartige Nachfrage, ist das bloße pauschale Bestreiten im Verfahren prozessual unbeachtlich.

  5. 5.

    Ein hoher Reisepreis kann - neben anderen Aspekten - einen erhöhten Qualitätsstandard für die Reiseleistung begründen und damit die Schwelle für das Vorliegen eines Mangels senken. Damit kann der Reisepreis Einfluss darauf haben, ob ein Reisemangel vorliegt und als ein Kriterium für die Grenze zwischen Mangelfreiheit und der Bejahung eines Reisemangels wirken.

  6. 6.

    Eine Mangelanzeige i. S. v. § 651 d Abs. 2 BGB a. F. ist entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich ist.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, Minderungsansprüche aufgrund einer angeblich mangelhaften Reise geltend.

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise bei der Beklagten vom 31. August bis 21. September 2018. Kern der Reise war eine Kreuzfahrt auf dem Schiff R. ... Der Reisepreis belief sich auf insgesamt 27.238,00 €; der Anteil für die Kreuzfahrt belief sich hierbei auf 21.978,00 €. Die von dem Kläger im Rahmen der Kreuzfahrt gebuchte Schiffskabine wurde in dem der Reise zugrunde liegenden Prospekt - zusammengefasst - als "luxuriös" beschrieben. Wegen des diesbezüglichen konkreten Wortlauts in dem Prospekt wird auf die nachfolgende Darstellung unter Gliederungspunkt II. 5. b) bb) Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger eine Minderung des auf die Kreuzfahrt entfallenden Teils des Reisepreises in Höhe von 50 %, insgesamt mithin 10.989,00 €, geltend, weil seiner Behauptung nach die ihm und seiner Ehefrau zugewiesene Schiffskabine nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprochen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die von ihm behaupteten Mängel nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, weshalb das Gericht nicht in der Lage sei, etwaig vorhandene Mängel zu verifizieren. Auf diesen Umstand habe es den Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Einen Schriftsatznachlass habe der Kläger daraufhin nicht beantragt. Sein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangener Schriftsatz sei deshalb verspätet und nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

II.

Der Senat weist darauf hin, dass eine Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt.

1. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Reisevertrag am 9. Oktober 2017 geschlossen. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien finden demgemäß noch die Vorschriften des Reisevertragsrechts in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229 § 42 EGBGB (nachfolgend: BGB a. F.).

2. Obwohl es im Ergebnis nicht darauf ankommen wird, möchte der Senat - gerade auch angesichts dessen, dass das Landgericht auf diese Problematik fast eine Seite seiner Entscheidungsgründe verwandt hat, ferner ein Großteil der Berufungsbegründung hierauf entfällt und schließlich auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2020 die diesbezügliche rechtliche Problematik etwas verkürzt darstellt - zu der Verfahrensweise des Landgerichts in der gebotenen Kürze die folgenden Ausführungen machen:

Nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO gebotene rechtliche Hinweise hat das Gericht gem. § 139 Abs. 4 ZPO regelmäßig frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, juris Rn. 8, vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08, juris Rn. 11, vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, juris Rn. 4). Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Das Gericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Ist das nicht der Fall, muss das Gericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH, a. a. O.).

Nach dieser Maßgabe wäre das Landgericht gehalten gewesen zu prüfen, ob es die mündliche Verhandlung auch ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers auf Schriftsatznachlass auf die ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. September 2019 erteilten rechtlichen Hinweise vertagen musste. Hierfür wäre entscheidend gewesen, ob das Landgericht davon ausgehen konnte, dass der Prozessbevollmächtigte des - im Termin vom 27. September 2019 persönlich nicht anwesenden - Klägers auch ohne Rücksprache mit seinem Mandanten die nach Auffassung des Landgerichts noch bestehenden Unklarheiten im Sachverhalt noch im Termin hätte aufklären können. Insoweit dürfte mit zu bedenken gewesen sein, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 5. März 2019 (Bl. 40 d. A.) beantragt hat, ihn von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und er in diesem Rahmen ausgeführt hat, dass er seinen Prozessbevollmächtigten "vollumfänglich über den streitgegenständlichen Sachverhalt aufgeklärt" habe.

3. Auf Vorstehendes wird es im Ergebnis nicht ankommen. Der Kläger hatte bereits in seinen bis zur mündlichen Verhandlung am 27. September 2019 bei Gericht eingereichten Schriftsätzen schlüssig dargelegt, dass die Reise i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB a. F. mangelhaft gewesen ist.

a) Der Kläger hat auf Seite 3 seiner Klageschrift Folgendes vorgetragen:

"Unmittelbar nach der Ankunft auf dem Kreuzfahrtschiff mussten der Kläger und seine Ehefrau zu ihrem Entsetzen feststellen, dass die gebuchte Suite in einem vollkommen renovierungsbedürftigen und mangelhaften Zustand war. An der Decke waren Rost- und Wasserschäden festzustellen und die Dichtungen an den Fenstern waren zudem in einem erschreckend verwahrlosten Zustand. An den Innenseiten der Fenster befanden sich massive Schimmelspuren, das Türschloss war deutlich verrostet, die Wandabschlüsse zur Decke wiesen unprofessionelle Silikonverfugungen auf und der Teppichboden war abgenutzt und vollkommen verdreckt."

Ergänzend hat der Kläger auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 18. Januar 2019 (Bl. 30 d. A.) - u. a. - Folgendes vorgetragen:

"Hinsichtlich des Teppichbodens geht es keinesfalls um das Muster oder um die unterschiedlichen Vorlieben des Geschmacks, sondern schlicht um die Tatsache, dass der Teppich, wie aus dem vorgelegten Lichtbild auch ersichtlich ist, vollkommen verdreckt war und auch durch die täglich durchgeführte Reinigung nicht sauberer wurde.

Das Schließblech war nicht nur verfärbt, sondern deutlich verrostet und nicht richtig funktionsfähig."

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass und ggf. aus welchen Gründen dieser Vortrag nicht schlüssig sein soll. Soweit sich für das Landgericht nach Maßgabe des vorgenannten Vortrags des Klägers noch Zweifelsfragen im Detail ergeben haben sollten, hätte dies keine Auswirkungen auf die Schlüssigkeit des Klagevortrages gehabt, vielmehr wäre das Landgericht gehalten gewesen, dies mittels Befragung der von dem Kläger angebotenen Zeugin zu klären (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17, juris Rn. 16).

Im Übrigen entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Anlagen zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen können (z. B. BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 116/18, juris, Rn. 32). Vorliegend hat der Kläger mit der Anlage K 10 - sehr gut erkenntliche - Lichtbilder vorgelegt, die den Zustand der streitgegenständlichen Schiffskabine dokumentieren. Jedenfalls hierdurch hat der Kläger seinen schriftsätzlichen Vortrag hinreichend substantiiert.

4. Die vorstehend dargestellten, von dem Kläger vorgetragenen Mangelerscheinungen dürften vom Tatsächlichen her prozessual als unstreitig zu behandeln sein.

a) Das pauschale Bestreiten der Beklagten auf Seite 2 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 21. Dezember 2018 dürfte bereits nicht den Anforderungen an ein "substantiiertes Bestreiten" (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, juris Rn. 11, 12) entsprechen. Darauf, dass sich die Beklagte insbesondere bei von Seiten des klagenden Reisenden vorgelegten Lichtbildern, mit denen Mängel der Anlage belegt werden sollen, nicht einfach auf ein pauschales Bestreiten beschränken kann, sondern vielmehr gehalten ist, substantiiert darzulegen, dass und aus welchen Gründen die jeweiligen Lichtbilder angeblich nicht das belegen bzw. wiedergeben, was der klagende Reisende behauptet, und wie sich ihrer Behauptung nach stattdessen der tatsächliche Zustand der jeweiligen Anlage konkret darstellt, hat der Senat die Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach hingewiesen (vgl. z. B. Seite 9 des Hinweisbeschlusses vom 16. November 2018 in der Sache 11 U 117/18 - nicht veröffentlicht, der Beklagten bekannt).

Die Streithelferin der Beklagten nimmt in ihrem Schriftsatz vom 19. September 2019 (Bl. 51 f. d. A.) nach dem Verständnis des Senats die behaupteten Mangelerscheinungen als solche nicht in Abrede, sie verneint lediglich deren rechtliche Erheblichkeit.

b) Unabhängig davon lassen die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 21. Dezember 2018 (Bl. 17 f. d. A.) besorgen, dass die Beklagte sich vor Abfassung ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze nicht - wie aber prozessual geboten (vgl. aus jüngerer Zeit, z. B. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 11 U 132/19, juris Rn. 12, 13) - bei ihrem (damaligen) Leistungserbringer vor Ort, vorliegend mithin ihrer Streithelferin, über die relevanten Vorgänge informiert hat. Denn die Beklagte bezieht sich in ihrer Klageerwiderung ausschließlich auf die vorgelegten Lichtbilder, denen angeblich das von dem Kläger jeweils Vorgetragene nicht zu entnehmen sei. Nicht aber führt die Beklagte aus, wie sich - nach den von ihr eingeholten Informationen bei ihrem Subunternehmer - der tatsächliche Zustand der streitgegenständlichen Kabine dargestellt hat. Nach dieser Maßgabe wäre das Bestreiten der Beklagten auch aus diesem Grund prozessual unbeachtlich.

5. Auf Vorgenanntes wird es im Ergebnis voraussichtlich nicht ankommen. Denn jedenfalls dürfte der Kläger mittels der Lichtbilder Anlage K 10 den Zustand der streitgegenständlichen Kabine hinreichend belegt haben (dazu nachfolgend a). Dieser Zustand stellt einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB a. F. dar und rechtfertigt eine Minderung i. S. v. § 651 d Abs. 1 BGB a. F. (dazu nachfolgend b).

a) Den einzelnen Lichtbildern der Anlage K 10 ist Folgendes zu entnehmen:

- Lichtbild "Teppichboden": Der Teppichboden ist an einigen Stellen offensichtlich vom Licht ausgeblichen und weist demgemäß unterschiedliche Helligkeitsstufen auf. Ferner sind auf dem Lichtbild diverse dunkle Verfärbungen zu erkennen, für die der Senat nach Lage der Akten keine andere Erklärung zu erkennen vermag, als, dass es sich - wie von dem Kläger vorgetragen - insoweit um Verschmutzungen handelt. Insbesondere haben auch weder die Beklagte noch ihre Streithelferin Ausführungen dazu gemacht, um was es sich bei diesen - auf dem Lichtbild deutlich zu erkennenden - Verfärbungen sonst handelt, wenn nicht um Verschmutzungen (vgl. dazu vorstehend bereits Ziff. 4).

- Lichtbild "Türschloss": Das Blech des Türschlosses ist teilweise zerbeult. Sowohl das Blech als solches wie auch eine der Schrauben weisen Rostspuren auf.

- Lichtbild "Türschließe": Der Griff des Türschlosses ist verrostet. Einzelne der Schrauben des Türschlosses sind in einem nicht unerheblichen Umfang herausgedreht; im unmittelbaren Bereich darunter sind Rostspuren zu erkennen. Das Türblech ist leicht verbeult und macht insgesamt einen "verbrauchten" Eindruck.

- Lichtbild "Türgriff/Schloss": Im rechten Bereich der Tür ist zu erkennen, dass offenbar an dieser Stelle zu früheren Zeiten eine Schlossvorrichtung angebracht gewesen und diese nunmehr - eher notdürftig - übermalt worden ist. Die jetzige Schließvorrichtung weist (starke) Rost- und Gebrauchsspuren auf.

-Lichtbild "Türschloss von vorn": Es ist Rostbefall zu erkennen. Die gesamte Schließapparatur sowie die Tür sind ersichtlich alters-/verbrauchsbedingt abgenutzt.

- Lichtbild "Türdichtung Aussen 1": Hier ist - in größerem Umfang - eine schwarze Verfärbung zu erkennen.

-Lichtbild "Türdichtung Aussen 2": Es sind Verfärbungen und Gebrauchsspuren zu erkennen.

- Lichtbild "Balkontür außen": Der Rahmen der Balkontür ist schadhaft und zersplittert. Der Boden des Balkons sowie ein sich darauf befindliches Metallstück weisen erheblichen Rostbefall auf. Insgesamt betrachtet macht dieser Bereich einen äußerst abgewohnten Eindruck.

- Lichtbild "Deckenabschluss": Hier ist zu erkennen, dass die Deckenverfugung teilweise nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

- Lichtbild "Deckenabschluss schlafen": Es sind schwarze Löcher zu erkennen. Die gesamte Apparatur weist Gebrauchsspuren auf.

- Lichtbild "Wand/Deckenabschluss": Es ist zu erkennen, dass die Verfugung teilweise nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

- Lichtbild "Deckenabschluss Innen": Es ist zu erkennen, dass die Verfugung zum Teil nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

- Lichtbild "Zimmerdecke": Es sind "Verkrustungen" o. ä. zu erkennen.

- Lichtbild "Fenster/Schimmel": Es sind - erhebliche - Gebrauchsspuren sowie Schimmelbefall zu erkennen. Insgesamt betrachtet macht dieser Bereich einen äußerst abgewohnten Eindruck.

c) Nach Maßgabe der vorstehend unter a) und b) gemachten Ausführungen war die streitgegenständliche Reise mit Mängeln i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB a. F. behaftet.

aa) Nach § 651 c Abs. 1 BGB a. F. ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - X ZR 117/15, juris Rn. 6).

bb) Maßgeblich für den Inhalt der von dem Reiseveranstalter dem Reisenden versprochenen Leistungen sind gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 BGB-InfoV a. F. unter anderem die in dem Prospekt enthaltenen Angaben (vgl. auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 84 f.). In diesem Rahmen kann als Bewertungskriterium auch der Reisepreis mit herangezogen werden. Ein hoher Reisepreis kann - neben anderen Aspekten - einen erhöhten Qualitätsstandard für die Reiseleistung begründen und damit die Schwelle für das Vorliegen eines Mangels senken. Damit kann der Reisepreis Einfluss darauf haben, ob ein Reisemangel vorliegt und als ein Kriterium für die Grenze zwischen Mangelfreiheit und der Bejahung eines Reisemangels wirken (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 34). Die Frage, ob ein - wie vorliegend im Streit - "abgewohntes" Hotelzimmer bzw. eine Schiffskabine einen Mangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB a. F. darstellt, ist demzufolge nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, wobei in diesem Rahmen auch von Bedeutung sein kann, welchen Reisepreis der Reisende entrichtet hat. Bei einer - beispielsweise - 14-tägigen (Flug-)Pauschalreise in ein Mittelmeerland für 1.000,00 € dürften also andere Anforderungen an die Ausgestaltung der Unterbringung zu stellen sein als bei einer vergleichbaren Reise, für die der Reisende - beispielsweise - den zehnfachen Reisepreis entrichtet hat.

cc) Nach dieser Maßgabe ist für das vorliegende Verfahren Folgendes festzustellen:

- Der Kläger hat für sich und seine Ehefrau für die knapp dreiwöchige (einschließlich der Fluganreise) streitgegenständliche Reise einen Reisepreis von 27.238,00 € bezahlt. Der Anteil für die Kreuzfahrt belief sich hierbei auf 21.978,00 €. Damit liegt die streitgegenständliche Reise sehr weit über den Preisen, die üblicherweise von einem "Durchschnittsreisenden" für eine Pauschalreise entrichtet werden. Die - im Übrigen auch nur ganz pauschale - Behauptung der Beklagten, dass "Nordatlantik-Kreuzfahrten einen hohen Preis haben" (Bl. 18 d. A.) sieht der Senat mittels der von dem Kläger vorgelegten Anlage K 11 als widerlegt an.

- In dem als Anlage K 8 vorgelegten Reisekatalog heißt es u. a.:

"Willkommen in ihrer Suite - ein traumhafter Ort, an dem sie sich rundum entspannen. Luxuriöse Rückzugsorte, in denen sie sich wie zu Hause fühlen und den Alltag hinter sich lassen. Alle erdenklichen Annehmlichkeiten und ein Service-Team, das Ihnen alle Wünsche erfüllt, schaffen eine unvergessliche Wohlfühlatmosphäre.

An Bord unserer Schiffe gibt es ausschließlich elegante Suiten mit individuell gefertigter Einrichtung, Akzenten aus feinstem Marmor und privaten, geräumigen Verandas. Mit einer Größe von 28 m² bis 413 m² sind unsere Suiten an Freiraum auf See kaum zu überbieten und bestechen durch erlesene Details, unvergleichlichen Glanz und allerhöchsten Komfort. Genießen Sie die sich täglich wandelnde Aussicht auf die Welt und die weite See, von Ihrer ganz persönlichen Luxus-Oase aus."

Diese Katalogbeschreibung ist Bestandteil des Reisevertrages geworden. Die - im Übrigen auch nur ganz pauschale - Behauptung der Beklagten auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung (Bl. 18 d. A.), wonach "die als Anlage K 8 vorgelegten Seiten nicht von der Beklagten stammen", sieht der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2019 (Bl. 29 d. A.) als wiederlegt an, in dem auf die Anlage K 14 Bezug genommen wird, aus der sich wiederum ergibt, dass der - originär von der Streithelferin herrührende - Katalog mehrfach den Aufdruck der Reisemarke der Beklagten trägt. Zu diesem Vorbringen des Klägers hat die Beklagte im Übrigen erstinstanzlich auch nicht mehr Stellung genommen. Unstreitig geworden ist demgemäß auch das Vorbringen des Klägers, dass der Katalog Anlage K 8/K 14 in dem Reisebüro der Beklagten dem Kläger vorgelegt worden und Grundlage der getätigten Buchung gewesen ist.

cc) Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Umstände des vorliegenden Einzelfalles erscheint es dem Senat als nicht zweifelhaft, dass die Reise - in nicht unerheblichem Maße - mit Fehlern behaftet gewesen ist. Als solches richtig ist zwar die Argumentation der Beklagten, dass die Unterbringung auf dem Schiff als solches lediglich einen von verschiedenen Bestandteilen der Reise darstellt und sich ein durchschnittlicher Reisender auf einer Kreuzfahrt sicherlich nicht den ganzen Tag über in der Kabine aufhält. Gegenteiliges macht auch der Kläger nicht geltend. Andererseits ist aber zu bedenken, dass die Beklagte dem Kläger - was sich aus einer Gesamtbetrachtung des Reisepreises einerseits und der Katalogbeschreibung andererseits ergibt - eine Luxusreise versprochen hat mit einer besonderen Betonung auf den luxuriösen Charakter der gebuchten Schiffskabine. Damit unterscheidet sich die vorliegende Reise von einer solchen (preisgünstigen), bei der das gebuchte Hotelzimmer letztlich nicht mehr als ein "Mittel zum Zweck" darstellt, nämlich der bloßen Notwendigkeit, nachts zu schlafen. Vorliegend hingegen sollte die Schiffskabine nach Maßgabe der Katalogbeschreibung dem Reisenden einen eigenständigen Erholungs- und Wohlfühlwert vermitteln, indem dieser sich nämlich geradezu darauf freuen durfte, diese zu betreten und sich in dieser aufzuhalten ("Willkommen in ihrer Suite - ein traumhafter Ort, an dem sie sich rundum entspannen. Luxuriöse Rückzugsorte, in denen sie sich wie zu Hause fühlen und den Alltag hinter sich lassen").

Dieser vertraglichen Verpflichtung ist die Beklagte mit der Zurverfügungstellung der streitgegenständlichen Kabine ausweislich der Lichtbilder Anlage K 10 ersichtlich nicht nachgekommen.

6. Entgegen der Auffassung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16. März 2020 dürften Minderungsansprüche des Klägers nicht daran scheitern, dass dieser es i. S. v. § 651 d Abs. 2 BGB a. F. schuldhaft unterlassen hat, den behaupteten Mangel anzuzeigen.

a) Das beruht bereits darauf, dass davon auszugehen sein wird, dass der Beklagten eine Abhilfe nicht möglich gewesen ist. In einem solchen Fall ist eine Mangelanzeige aber entbehrlich (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 - X ZR 123/15, juris Rn. 16).

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass eine Abhilfe nicht erfolgen konnte, da sämtliche Kabinen auf dem Schiff belegt gewesen seien (Klageschrift, Seite 3 sowie Seite 4 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2019, Bl. 31 d. A.). Dieses Vorbringen ist unstreitig geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 16. März 2020 (Ziff. III. 2. a. E., Bl. 121 d. A.) die Behauptung aufstellt, "auf entsprechende Rüge hin hätten alle behaupteten Mängel unschwer behoben werden können", wird die prozessuale Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vortrags davon abhängen, ob dieser - im Falle einer streitigen Entscheidung - im Folgenden unbestritten bleibt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, juris Rn. 5). Anderenfalls könnte dieser Vortrag nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden, dessen Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sein dürften.

Unabhängig davon ist dem - ganz pauschalen - Vorbringen der Beklagten aber auch nicht zu entnehmen, wie und in welcher Weise die vorstehend dargestellten Mängel "unschwer behoben" hätten werden können, angesichts dessen, dass zum einen der Kläger und seine Ehefrau die Kabine - mangels Ausweichmöglichkeit - weiter bewohnen mussten und die verschiedenen Mangelpositionen allenfalls mittels erheblicher handwerklicher Aufwendungen hätten beseitigt werden können, soweit dies überhaupt möglich gewesen wäre (z. B.: Auswechslung des Teppichbelages, der verrosteten Türschlösser, des gänzlich "abgewohnten" Fensterbereiches, etc.!?). Der Senat möchte an dieser Stelle anmerken, dass es ihm in diesem Verfahren nicht zum ersten Mal aufgefallen ist, dass die hiesige Beklagte in gegen sie gerichteten Rechtsstreitigkeiten mitunter ganz pauschale Behauptungen aufstellt, die nicht durch entsprechenden, konkretisierenden Tatsachenvortrag unterlegt werden.

b) Auch losgelöst von dem vorstehend genannten Aspekt dürfte es vorliegend nicht auf die - sich ansonsten gegebenenfalls stellende - Frage ankommen, ob es dem Kläger i. S. v. § 651 d Abs. 2 BGB a. F. zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Mangelanzeige nicht direkt an die Beklagte, sondern an sein Reisebüro gerichtet hat (vgl. zu dieser Problematik BGH, Versäumnisurteil vom 3. Juli 2018 - X ZR 96/17, juris Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - X ZR 49/16, juris Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, juris Rn. 25 ff.). Denn der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass - was für die Erfüllung der Obliegenheit ausreichend sein dürfte - sein Reisebüro die Mängelanzeige an die Beklagte weitergeleitet habe (Seite 3 der Klageschrift). Das hat die Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Vielmehr hat die Beklagte auf Seite 4 ihrer Klageerwiderung (Bl. 20 d. A.) lediglich in Abrede genommen, dass "der Kläger Mängel bei der Beklagten angezeigt" habe. Wie ausgeführt, hat der Kläger derartiges - also, dass er sich selbst unmittelbar an die Beklagte gewandt hat - aber auch selbst gar nicht behauptet. Soweit das Vorbringen auf Seite 2 unten/3 oben des Schriftsatzes vom 16. März 2020 so zu verstehen sein sollte, dass die Beklagte das vorgenannte erstinstanzliche Vorbringen des Klägers nunmehr (erstmals) in Abrede nehmen will, wäre dieses Verteidigungsvorbringen prozessual nicht zu berücksichtigen, da Zulassungsgründe i. S. v. § 531 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.

Würde es im Ergebnis auf den hier erörterten Aspekt ankommen (was nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats im Hinblick auf die Ausführungen unter a) nicht der Fall ist), müsste der Kläger allerdings noch darlegen, zu welchem Zeitpunkt er sein Reisebüro kontaktiert und insbesondere, zu welchem Zeitpunkt dieses sodann die Mängelanzeige an die Beklagte weitergeleitet hat.

7. Einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Es fehlt an Vortrag dazu, dass der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich einen Auftrag zu einer außergerichtlichen Einigung bzw. einen bedingten Prozessauftrag erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 421/10, juris Rn. 33). Ferner hat der Kläger keinen Vortrag dazu gehalten, dass sein Prozessbevollmächtigter ihm bereits eine Rechnung i. S. v. § 10 Abs. 1 RVG erteilt und dass er eine derartige - unterstellte - Rechnung auch bereits beglichen hat (vgl. zu Letztgenanntem BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, juris Rn. 32). Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter ihm gegenüber nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und er mit diesem auch nichts Abweichendes vereinbart hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, juris Rn. 15). Ob es vorliegend für den Kläger überhaupt erforderlich gewesen ist, seinen Prozessbevollmächtigten mit einem - unterstellt (s. vorstehend) - zunächst bloß außergerichtlichen Vorgehen zu beauftragen (vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 421/10, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, juris Rn. 8; speziell für reisevertragliche Ansprüche: Führich, a. a. O., § 11 Rn. 38), kann im Hinblick auf die vorstehend gemachten Ausführungen dahinstehen.

II.

Der Senat regt an, dass die Parteien es nicht auf eine streitige Entscheidung ankommen lassen, sondern sich gütlich einigen. Vorsorglich ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der nachfolgend genannte Vergleichsbetrag nicht bedeuten muss, dass der Senat einen Minderungsbetrag in eben dieser Höhe ausurteilen würde. Vielmehr könnte auch in diesem Fall ein auszuurteilender Minderungsbetrag höher oder niedriger ausfallen. Das würde nämlich davon abhängen, wie der Senat in einer Gesamtschau, die - etwaig - festgestellten Mängel würdigen würde, was er bislang noch nicht abschließend getan hat. Hinzuweisen ist in diesem Rahmen auch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Höhe des Reisepreises bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - X ZR 94/17, juris Rn. 14). Im Rahmen der Bemessung seines Vergleichsvorschlages hat der Senat zudem berücksichtigt, dass dem Kläger im Falle einer streitigen Entscheidung auf einen etwaig auszubezahlenden Hauptsachebetrag auch Verzugszinsen zuzusprechen wären.

Nach alledem schlägt der Senat den Parteien folgenden Vergleich vor:

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger - unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung, dennoch rechtsverbindlich - 6.000,00 €.

2. Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus der streitgegenständlichen Reise, seien sie bekannt oder unbekannt, entstanden oder noch nicht entstanden, abgegolten.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits sowie des Vergleichs tragen der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Parteien werden gebeten, binnen einer Frist von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie den Vergleich annehmen wollen. Innerhalb dieser Frist mögen die Parteien zudem mitteilen, ob sie - für den Fall, dass ein Vergleich nicht zustande kommt - mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) einverstanden sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sähe jedenfalls der Senat nicht als erforderlich an und dürfte im Übrigen angesichts der derzeitigen Problemlage ("Corona-Virus") auch nicht zeitnah durchgeführt werden können.