Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.12.1993, Az.: 12 WF 131/93

Prozeßkostenvorschuß; Prozeßkostenhilfe; Scheidung; Bedürftigkeit; Rechtsmißbrauch

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.12.1993
Aktenzeichen
12 WF 131/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 10957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1993:1216.12WF131.93.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1994, 1183-1184 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Kann die Partei die Kosten nicht selbst tragen, obwohl sie die alle zumutbare Mittel, hierzu zählt auch ein vorrangig geltend zu machender Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß, eingesetzt hat, so hat sie einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe.

2. Macht die Partei einen solchen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht geltend und verzögert sie damit die weitere Prozeßführung bis zum Verlust des Anspruchs wegen der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung, so hat sie sich selbst bedürftig gemacht. Ein nunmehr erfolgter Rückgriff auf die Prozeßkostenhilfe stellt einen Rechtsmißbrauch dar.