Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.12.1993, Az.: 12 WF 131/93
Prozeßkostenvorschuß; Prozeßkostenhilfe; Scheidung; Bedürftigkeit; Rechtsmißbrauch
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 16.12.1993
- Aktenzeichen
- 12 WF 131/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 10957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1993:1216.12WF131.93.0A
Rechtsgrundlage
- § 114 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 1994, 1183-1184 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Kann die Partei die Kosten nicht selbst tragen, obwohl sie die alle zumutbare Mittel, hierzu zählt auch ein vorrangig geltend zu machender Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß, eingesetzt hat, so hat sie einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe.
2. Macht die Partei einen solchen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht geltend und verzögert sie damit die weitere Prozeßführung bis zum Verlust des Anspruchs wegen der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung, so hat sie sich selbst bedürftig gemacht. Ein nunmehr erfolgter Rückgriff auf die Prozeßkostenhilfe stellt einen Rechtsmißbrauch dar.