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§ 17 NPsychKG - Antragserfordernis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Das Betreuungsgericht entscheidet über die Unterbringung nach diesem Gesetz auf Antrag der zuständigen Behörde; bei der Unterbringung Minderjähriger tritt das Familiengericht an die Stelle des Betreuungsgerichts. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die betroffene Person zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren Gesundheitszustand untergebracht werden soll, um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 16 erfüllt sind. Dem Antrag ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der das ärztliche Zeugnis nach Absatz 1 Satz 3 erstellt hat, soll in dem weiteren Verfahren nicht für die Verwaltung tätig werden.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Person, die nach diesem Gesetz untergebracht werden soll oder bereits untergebracht ist, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit zusätzlich beschränkt werden soll. In diesen Fällen ist auch die Leitung des Krankenhauses antragsberechtigt.