Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.04.2022, Az.: 8 W 13/22
Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Begriff des sofortigen Anerkenntnisses; Veranlassung zur Erhebung einer Klage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 26.04.2022
- Aktenzeichen
- 8 W 13/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 22458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 28.02.2022 - AZ: 2 O 2190/21
Rechtsgrundlagen
- § 91 ZPO
- § 93 ZPO
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen wird die Kostenentscheidung in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
- 2.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 99 Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs.1 ZPO) ist begründet, da der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits aufzuerlegen sind, soweit diese die geltend gemachten Ansprüche teilweise anerkannt hat (hierzu unter Ziffer I.). Dies führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung dahin, dass die Beklagte die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu tragen hat (hierzu unter Ziffer II.).
I.
Der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit die Beklagte die mit den ursprünglichen Klageanträgen zu den Ziffern I.1. und II. geltend gemachten Feststellungsansprüche anerkannt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich eine andere Kostenverteilung nicht auf die Regelung des § 93 ZPO stützen, da es sich bei dem mit dem Schriftsatz vom 3. November 2021 erklärten Teilanerkenntnis (GA 32) nicht um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO handelt.
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, juris, Rn. 5). Insoweit gilt der Grundsatz, dass eine Klageveranlassung immer dann gegeben ist, wenn der Beklagte vorprozessual die später anerkannte Klageforderung nicht erfüllt hat, obwohl die Forderung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB fällig und durchsetzbar gewesen ist und der Kläger die Erfüllung angemahnt hat beziehungsweise eine Mahnung gem. § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen ist: Die objektiven Voraussetzungen des Verzuges implizieren grundsätzlich die Klageveranlassung (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.3.2022, § 93 Rn. 28 mwN).
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte Anlass zur Erhebung der Klage gegeben. Denn die Klägerinnen hatten ihre den Feststellungsanträgen zu Grunde liegenden Feststellungsansprüche bereits vorgerichtlich unter Fristsetzung erfolglos geltend gemacht, indem sie durch das vorgerichtliche Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. Juni 2021 (Anlage 10, Anlagenband "Kläger") die Beklagte unmissverständlich dazu aufgefordert haben, titelersetzend anzuerkennen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtliche weitere Schäden aus dem Schadensereignis zu ersetzen. Wörtlich heißt es zu Beginn des letzten Absatzes des Schreibens:
"Ich habe Sie daher aufzufordern, den geschuldeten Betrag unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach dem Ausstellungsdatum dieses Schreibens, auf mein Anderkonto zu zahlen und titelersetzend anzuerkennen, dass Sie meinen Mandantinnen sämtliche weitere Schäden aus dem Schadensereignis ersetzen."
Dass sich die Fristsetzung nicht nur auf eine Handlung (Zahlung), sondern auf beide geforderten Handlungen (Zahlung und Erklärung des Anerkenntnisses) bezog, ergab sich jedenfalls aus dem letzten Satz des Absatzes:
"Ungeachtet dessen können die erbetenen Handlungen fristgemäß jedenfalls direkt gegenüber meiner Mandantschaft erbracht werden, bitte setzen Sie uns zur Vermeidung von Überschneidungen zeitgleich in Kenntnis."
Insoweit kann auch dahinstehen, ob das Zahlungsverlangen (erheblich) im Vordergrund stand, wie das Landgericht gemeint hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte ohne weiteres erkennen konnte, dass die Klägerinnen nicht nur die Zahlung, sondern auch die Abgabe der Erklärung binnen der gesetzten Frist verlangt haben. Die Klägerinnen konnten auch davon ausgehen, dass der Beklagten, bei der es sich um ein Versicherungsunternehmen handelt, das unter anderem als Krafthaftpflichtversicherung tätig ist, der Begriff des sogenannten titelersetzenden Anerkenntnisses bekannt und diese deshalb in der Lage ist, das Begehren der Klägerinnen auch inhaltlich vollständig zu erfassen.
Da die Beklagte das titelersetzende Anerkenntnis nicht binnen der gesetzten Frist abgegeben hat und auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass sie irgendwelche Hinderungsgründe benannt hätte, durften die Klägerinnen nach den oben genannten Maßstäben davon ausgehen, dass die Geltendmachung des Feststellungsbegehrens im Wege der Klage erforderlich ist (vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23. April 2014 - 4 W 16/14, juris, Rn. 10; Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 14 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 78). Ebenso wie der Gläubiger bei einer vergeblichen Aufforderung zur Zahlung einer unstreitigen Forderung in der Regel nicht verpflichtet ist, den Schuldner vor Klageerhebung erneut zur Zahlung aufzufordern, mussten die Klägerinnen die Beklagte nicht im Hinblick auf deren unstreitige Haftung dem Grunde nach erneut zur Abgabe der Anerkenntniserklärung auffordern. Schon im Hinblick auf die gesetzte Frist mussten die Klägerinnen auch nicht bis zum drohenden Ablauf der Verjährungsfrist zuwarten, ob die Beklagte noch die geforderte außerprozessuale Erklärung abgeben wird.
Es kommt in diesem Zusammenhang - anders als die Beklagte ausweislich ihrer Ausführungen in dem Schriftsatz vom 12. April 2022 (GA I 11 f.) offenbar meint - auch nicht darauf an, ob die Klägerin zu 1 der Beklagten bereits vorprozessual die zur Prüfung der Erforderlichkeit der mit dem Klageantrag zu Ziffer I.1. geltend gemachten Behandlungskosten erforderlichen Belege zur Verfügung gestellt hatte. Denn jedenfalls zur Prüfung der Haftung dem Grunde nach, die Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist, waren diese Belege nicht erforderlich.
II.
Da die Anwendung des § 93 ZPO ausscheidet, hat die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 91, 92 ZPO) die Kosten hinsichtlich des anerkannten Teils der Klage (Anträge aus der Klageschrift zu den Ziffern I.2. und II.) zu tragen. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage (Antrag aus der Klageschrift zu der Ziffer I.1.) folgt die Kostenlast der Beklagten aus § 91a Abs. 1 ZPO und der diesbezüglichen (nicht angegriffenen) Kostengrundentscheidung des Landgerichts.
Hinsichtlich des weiteren Antrags (Ziffer I.3. der Klageschrift), mit dem die Klägerinnen die Beklagte auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Anspruch genommen haben, ist die Klage zwar abgewiesen worden. Da die hierauf beruhende Zuvielforderung aber verhältnismäßig geringfügig ist und keine höheren Kosten veranlasst hat, waren der Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 91a Abs. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG kam nicht in Betracht. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG ist der Streitwert von Amts wegen für die zu erhebenden Gerichtsgebühren festzusetzen, so dass eine Wertfestsetzung zu unterbleiben hat, soweit die Gerichtsgebühren nicht von dem Streitwert des Verfahrens abhängig sind (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2016 - 9 C 16.1684, juris, Rn. 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. August 2018 - 3 W 1010/18, juris, Rn. 7; NK-GK/Schneider, 3. Aufl., § 63 GKG Rn. 6). Letzteres ist hier der Fall, da es sich bei der Gebühr für das Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des § 99 Abs. 2 ZPO um eine wertunabhängige Festgebühr handelt (Nr. 1810 KV GKG).