Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.04.2022, Az.: 15 EK 5/22
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.04.2022
- Aktenzeichen
- 15 EK 5/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 63046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Entschädigungsverfahren
AA, z.Zt. JVA Ort1, Ort2,
Antragsteller,
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht (...) und die Richter am Oberlandesgericht (...) und (...) beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 30.01.2022 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch in seiner nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters, weil das Gesuch bereits unzulässig ist (vergl. Zöller, Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 44 ZPO, Rn. 17). Die angeführte Begründung ist gänzlich ungeeignet, das Gesuch zu rechtfertigen.
Aus der Begründung, der abgelehnte Richter "könne nicht lesen", weil er in seiner Verfügung vom 12.01.2022 die Eingabe des Antragstellers als "Entschädigungsklage" bezeichnet habe, obwohl der Antragsteller eine Feststellungsklage nach § 198 Abs. 4 GVG eingereicht habe, ergibt sich offensichtlich kein Anhalt für eine Befangenheit des Richters. Die Bezeichnung "Entschädigungsklage" stellt lediglich den Oberbegriff für die Verfahren nach § 198 GVG dar. Die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer stellt nur eine (alternative) Form der Wiedergutmachung dar, die in Verfahren nach § 198 GVG ausgesprochen werden kann. Diese erfolgt nach § 198 Abs. 4 S. 1 GVG durch das "Entschädigungsgericht".
Der in der Eingabe des Antragstellers weiter gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist nicht Gegenstand des Verfahrens 15 EK 5/22. Die Verfügung des abgelehnten Richters bezog sich darauf folglich nicht. Das Verfahren 15 EK 5/22 betrifft nur den Antrag nach § 198 GVG. Für diesen gilt unverändert, was in der Verfügung vom 12.01.2022 bereits mitgeteilt ist. Im Verfahren gilt der Anwaltszwang. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der vom Antragsteller persönlich verfassten Klage unterbleibt deren Zustellung.