§ 5 AllgZustVO-Kom - Besondere Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    die Erteilung der Bescheinigung der zuständigen Stelle über

    1. a)

      das Vorliegen der Voraussetzungen der erhöhten Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmalen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen oder Herstellungskosten nach

      1. aa)

        § 7i Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013),

      2. bb)

        § 82i Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427),

    2. b)

      das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbegünstigung und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 10g Abs. 3 Satz 1 EStGbei Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 EStG,

    3. c)

      das Vorliegen der Voraussetzungen der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 11b Satz 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG.

(2) Die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden sind neben den Landkreisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) zuständig für folgende Aufgaben der Versicherungsämter nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs:

  1. 1.
    die Erteilung von Auskünften nach § 93 Abs. 1 Satz 1 in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
  2. 2.
    die Aufgaben nach § 93 Abs. 2.

(3) Die Landkreise und die Gemeinden sind zuständig für die Beglaubigung von Abschriften, von Ablichtungen, von Vervielfältigungen, von Negativen, von Ausdrucken elektronischer Dokumente und von elektronischen Dokumenten nach § 29 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), sowie für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 SGB X.

(4) Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden durch den Landkreis auf Antrag zu Straßenverkehrsbehörden bestimmt ausschließlich für Maßnahmen nach § 29 Abs. 2 und § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie sich auf Gemeindestraßen im Sinne des § 47 und sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 406), sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind. Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt nicht für die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und für Maßnahmen nach § 45 Abs. 8 der Straßenverkehrs-Ordnung. Im Umfang der Zuständigkeit nach Satz 1 entscheiden die Gemeinden auch über Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung. Sinkt die Einwohnerzahl unter 10.001, so bleibt die Übertragung der Aufgaben nach Satz 1 davon unberührt.

(5) Der Landkreis Emsland ist in Niedersachsen untere Verwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), die Kraftfahrzeugführer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis betreffen, die in Deutschland keinen Wohn- oder Aufenthaltsort haben.

(6) Die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615), geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). Die kommunalen Gebietskörperschaften sind ermächtigt, die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

(7) Alle Gemeinden in der Region Hannover sind zuständig für die Gewährung von Elterngeld und die Beratung über Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748).