§ 5 AllgZustVO-Kom - Besondere Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    die Erteilung der Bescheinigung der zuständigen Stelle über

    1. a)

      das Vorliegen der Voraussetzungen der erhöhten Absetzungen von Herstellungs- oder Anschaffungskosten bei Baudenkmalen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 7i Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743);

    2. b)

      das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbegünstigung und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 10g Abs. 3 Satz 1 EStGbei Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 EStG,

    3. c)

      das Vorliegen der Voraussetzungen der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 11b Satz 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG;

  3. 3.

    die Aufgaben der Baubehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982).

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Die Landkreise und die Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind zuständig für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der nach § 10 Abs. 1 und 2 desSoldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), vorzubehaltenden Stellen.