§ 5 AllgZustVO-Kom - Besondere Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
- Amtliche Abkürzung
- AllgZustVO-Kom
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für
- 1.
(weggefallen)
- 2.
die Erteilung der Bescheinigung der zuständigen Stelle über
- a)
das Vorliegen der Voraussetzungen der erhöhten Absetzungen von Herstellungs- oder Anschaffungskosten bei Baudenkmalen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 7i Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743);
- b)
das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbegünstigung und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 10g Abs. 3 Satz 1 EStGbei Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 EStG,
- c)
das Vorliegen der Voraussetzungen der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 11b Satz 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG;
- 3.
die Aufgaben der Baubehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982).
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Die Landkreise und die Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind zuständig für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der nach § 10 Abs. 1 und 2 desSoldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), vorzubehaltenden Stellen.