§ 5 AllgZustVO-Kom - Besondere Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    die Erteilung der Bescheinigung der zuständigen Stelle über

    1. a)

      das Vorliegen der Voraussetzungen der erhöhten Absetzungen von Herstellungs- oder Anschaffungskosten bei Baudenkmalen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 7i Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131);

    2. b)

      das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbegünstigung und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 10g Abs. 3 Satz 1 EStGbei Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 EStG,

    3. c)

      das Vorliegen der Voraussetzungen der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 11b Satz 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG.

(2) Die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden sind neben den Landkreisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) zuständig für folgende Aufgaben der Versicherungsämter nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs:

  1. 1.
    die Erteilung von Auskünften nach § 93 Abs. 1 Satz 1 in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
  2. 2.
    die Aufgaben nach § 93 Abs. 2.

(3) Die Landkreise und die Gemeinden sind zuständig für die Beglaubigung von Abschriften, von Ablichtungen, von Vervielfältigungen, von Negativen, von Ausdrucken elektronischer Dokumente und von elektronischen Dokumenten nach § 29 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), sowie für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 SGB X.

(4) Die Landkreise und die Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind zuständig für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der nach § 10 Abs. 1 und 2 desSoldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), vorzubehaltenden Stellen.

(5) (weggefallen)

(6) Die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615), geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). Die kommunalen Gebietskörperschaften sind ermächtigt, die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

(7) Alle Gemeinden in der Region Hannover sind zuständig für die Gewährung von Elterngeld und die Beratung über Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748).