Amtsgericht Braunschweig
Urt. v. 12.12.1989, Az.: 116 C 4682/89 (2)
Anspruch des Mieters gegen den ursprünglichen Vermieter auf Verwendungsersatz aufgrund einer Modernisierungsvereinbarung bei Veräußerung des Mietgegenstandes
Bibliographie
- Gericht
- AG Braunschweig
- Datum
- 12.12.1989
- Aktenzeichen
- 116 C 4682/89 (2)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 20783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRAUN:1989:1212.116C4682.89.2.0A
Rechtsgrundlagen
- § 547 BGB
- § 571 BGB
Fundstelle
- WuM 1990, 341 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Aufwendungsersatzes
In dem Rechtstreit
...
hat das Amtsgericht Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.1989
durch
den Richter am Amtsgericht Hoßbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.560,- DM nebst 4 % Zinsen seit 13.06.1989 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin war gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann seit 01.09.1974 Mieterin der Beklagten im Hause Tannenbergstr. 7 in Braunschweig. Dem Wunsch der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes entsprechend hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11.02.1987 die Genehmigung zum Einbau einer Gasetagenheizung erteilt. Über den auf Kosten der Mieter erfolgten Heizungseinbau schlossen die Parteien unter dem 11./13.02.1987 eine schriftliche Vereinbarung, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Rückzahlung des Restwertes der durchgeführten Maßnahmen hatte. Die Vereinbarung enthält ferner eine Bestimmung über die Berechnung des Restwertes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung nebst Anlage verwiesen.
Das Mietverhältnis über die Wohnung Tannenbergstr. 7 endete zum 31.05.1989. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.1989 zur Erstattung des Restwertes in Höhe von 7.560,- DM binnen eines Monats auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Beklagte erklärte vielmehr mit Schreiben vom 24.05.1989, daß das Wohngrundstück mit Wirkung vom 01.12.1988 an Herrn Sebastian Rus verkauft worden sei, der als neuer Eigentümer in alle Rechte und Pflichten des bestehenden Mietvertrages eingetreten sei. Der neue Eigentümer lehnte eine Zahlung jedoch ab, da er das Grundstück frei von Ansprüchen Dritter erhalten habe.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Die Beklagte beruft sich im wesentlichen darauf, daß der neue Eigentümer in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis eingetreten sei. Insoweit komme der neue Eigentümer auch in den Genuß der Modernisierung. Im übrigen sei die Klägerin freiwillig aus der Wohnung ausgezogen und habe sich somit des Gebrauchsvorteils freiwillig begeben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist aufgrund der Modernisierungsvereinbarung vom 11./13.02.1987 verpflichtet, der Klägerin den - in der Höhe unstreitigen - Restwert der Gasetagenheizung zum 31.05.1989 in Höhe von 7.560,- DM zu erstatten. Es handelt sich insoweit um einen zwischen den Parteien vertraglich ausgestalteten Anspruch auf Verwendungsersatz des Mieters im Sinne des §547 BGB. Da die Beklagte sich in der Zusatzvereinbarung verpflichtet hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Restwert zu erstatten, ist sie an diese vertragliche Vereinbarung gebunden.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der neue Eigentümer Herr Rus gemäß §571 BGB als neuer Eigentümer in das Mietverhältnis eingetreten sei. Denn die Beklagte haftet insoweit für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit als Gesamtschuldner mit dem neuen Eigentümer. Denn die Beklagte haftet nach§571 Abs. 2 BGB für einen Anspruch des Mieters auf Verwendungsersatz wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Beklagte ist also unabhängig von der vorherigen Inanspruchnahme des neuen Eigentümers verpflichtet, den Aufwendungsersatz trotz des Eigentümerwechsels an die Klägerin zu zahlen (vergl. BGH NJW 1969, Seite 417; Sternel, Mietrecht, Anmerkung I 71).
Nach alledem war der Klage daher stattzugeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§284 ff BGB, 91, 708, 709 ZPO.