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§ 14 NJAVO - Praktische Studienzeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die praktischen Studienzeiten können frühestens nach Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters abgeleistet werden.

Gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 26. September 2001 (Nds. GVBl. S. 643) gilt:

"(3) Für Studierende, die im Sommersemester 2001 an einer deutschen Hochschule im Studienfach Rechtswissenschaften (Studiengang Staatsexamen) eingeschrieben oder beurlaubt waren, gelten an Stelle des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 sowie des § 14 Abs. 1 NJAVO die bisherigen Vorschriften."

(2) Die praktischen Studienzeiten dienen dazu, den Studierenden einen Einblick zu verschaffen

  1. 1.
    in den Ablauf des Verfahrens vor dem Amtsgericht und in die richterliche Arbeitsweise und
  2. 2.
    in die Aufgabenstellung und Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde sowie eines Rechtsanwaltsbüros oder einer Rechtsabteilung.

Die praktischen Studienzeiten bei einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwaltsbüro oder einer Rechtsabteilung können auch im Ausland abgeleistet werden.

(3) Die praktische Studienzeit braucht nicht abzuleisten

  1. 1.
    bei einem Amtsgericht, wer die Prüfung für den gehobenen Justizdienst,
  2. 2.
    bei einer Verwaltungsbehörde, wer die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestanden hat.

(4) Von der Ableistung einer praktischen Studienzeit kann ganz oder teilweise freigestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen durch eine frühere Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit erworben hat.