§ 14 NJAVOPraktische Studienzeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Die praktischen Studienzeiten sollen erst abgeleistet werden, wenn entsprechende Kenntnisse aus erfolgreich abgeschlossenen Anfängerübungen oder gleichwertigen Leistungskontrollen nachgewiesen sind:
- 1.bei einem Amtsgericht Kenntnisse aus Anfängerübungen im Bürgerlichen Recht und im Strafrecht,
- 2.bei einer Verwaltungsbehörde Kenntnisse aus einer Anfängerübung im Öffentlichen Recht und
- 3.bei einem Rechtsanwaltsbüro oder bei der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung Kenntnisse aus allen Anfängerübungen..
(2) Die praktischen Studienzeiten dienen dazu, den Studierenden einen Einblick zu verschaffen
- 1.in den Ablauf des Verfahrens vor dem Amtsgericht und in die richterliche Arbeitsweise und
- 2.in die Aufgabenstellung und Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde sowie eines Rechtsanwaltsbüros oder einer Rechtsabteilung.
Die praktischen Studienzeiten bei einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwaltsbüro oder einer Rechtsabteilung können auch im Ausland abgeleistet werden.
(3) Die praktische Studienzeit braucht nicht abzuleisten
- 1.bei einem Amtsgericht, wer die Prüfung für den gehobenen Justizdienst,
- 2.bei einer Verwaltungsbehörde, wer die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestanden hat.
(4) Von der Ableistung einer praktischen Studienzeit kann ganz oder teilweise freigestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen durch eine frühere Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit erworben hat.