Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.09.2019, Az.: 2 Ws 253/19
Anwendbarkeit des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf alle Verfahrensverbindungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.09.2019
- Aktenzeichen
- 2 Ws 253/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 44553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - AZ: 111 KLs 5/19
Rechtsgrundlage
- § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO
Fundstellen
- AGS 2019, 554-556
- JurBüro 2019, 576-578
- Rpfleger 2020, 46-48
- StraFo 2019, 526-528
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gilt für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist.
2. Eine Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG setzt nicht zwingend voraus, dass vor der Verbindung bereits ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren gestellt wurde.
Tenor:
Der Beschluss vom 06.08.2019 wird aufgehoben.
Die Wirkung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt ... wird auf das hinzuverbundene Verfahren - ehemals Staatsanwaltschaft Lüneburg 3103 Js 19257/18, jetzt Fallakte zu Staatsanwaltschaft Lüneburg 3103 Js 20366/18 - erstreckt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Rechtsanwalt dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Lüneburg führte gegen den Angeklagten ursprünglich zwei Ermittlungsverfahren, und zwar das Verfahren 3103 Js 19257/18 wegen des Verdachts des versuchten besonders schweren Raubes (Tatzeit: 02.08.2017) sowie das Verfahren 3103 Js 20366/18 wegen des Verdachts des besonders schweren Raubes (Tatzeit: 11.04.2017). Am 14.01.2019 legitimierte sich Rechtsanwalt ... gegenüber der Staatsanwaltschaft als Verteidiger zu beiden Verfahren und beantragte jeweils Akteneinsicht, die auch gewährt wurde.
Am 01.02.2019 erfolgte die Verbindung des Verfahrens 3103 Js 19257/18 zu dem führenden Verfahren 3103 Js 20366/18 durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg. Am 29.03.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Lüneburg Anklage wegen versuchten besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB) und besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StGB) in Tatmehrheit. Zugleich wurde der Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten beantragt.
Am 08.04.2019 erließ das Landgericht den beantragten Haftbefehl nach Maßgabe der Anklageschrift und stellte die Anklage zu. Auf den Antrag des Verteidigers vom 11.04.2019 wurde dieser mit Beschluss vom 15.04.2019 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung und (nicht rechtskräftiger) Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren mit Urteil vom 26.06.2019 stellte der Verteidiger am 27.06.2019 einen Kostenfestsetzungsantrag, in dem er u. a. zweimal die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG sowie zweimal die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG beanspruchte. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 03.07.2019 erfolgte nur eine Teilfestsetzung; nicht festgesetzt wurden die geltend gemachten Gebühren für die Tätigkeiten im hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung. Im Kostenfestsetzungsbeschluss ist hierzu ausgeführt, dass eine Vergütung für die Tätigkeiten im hinzuverbundenen Verfahren nicht erfolgen könne, da bei Verbindungen von Verfahren für jedes Verfahren gesondert eine Beiordnung erfolgen müsse.
Daraufhin beantragte der Verteidiger am 05.07.2019 gegenüber der Kammer die Anordnung der Erstreckung der Beiordnung auf das bereits durch die Staatsanwaltschaft verbundene Verfahren.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors hat die Vorsitzende der Kammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.08.2019 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Frage einer Entscheidung über die Erstreckung nur stelle, wenn zu einem Verfahren, in dem der Verteidiger bereits beigeordnet sei, weitere Verfahren, in denen bislang keine Beiordnung erfolgte, hinzuverbunden würden. Dieser Fall liege nicht vor, da die Verfahren bereits vor der Beiordnung verbunden gewesen seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verteidigers vom 14.08.2019, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und wie erkannt zu entscheiden.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig.
Gegen die Ablehnung der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG sieht das Rechtanwaltsvergütungsgesetz keinen besonderen Rechtsbehelf vor. Wird der Erstreckungsantrag abgelehnt, kann der Rechtsanwalt dagegen aus eigenem Recht Beschwerde einlegen (KG, StraFO 2012, 292; Gerold/Schmidt/Burhoff, 23. Aufl. 2017, RVG § 48 Rn. 211). Für die Anfechtung des die Erstreckung ablehnenden Beschlusses gelten die allgemeinen Regeln (KG, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.).
III.
Die Beschwerde erweist sich auch als begründet.
1.
Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorsitzende der Strafkammer für die getroffene Entscheidung funktionell nicht zuständig war. Jedoch führt diese (versehentliche) Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, sondern kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
Nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG kann das Gericht bei der Verbindung von Verfahren die Wirkungen des Satzes 1 auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG obliegt die Entscheidung über die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung danach nicht dem Vorsitzenden, auch wenn dieser über die Bestellung des Pflichtverteidigers allein zu entscheiden hat (§ 141 Abs. 4 StPO), sondern dem Gericht. Die Entscheidung über die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung knüpft an die Verbindung von Verfahren an, über die ebenfalls das Gericht zu entscheiden hat (§ 4 Abs. 1 StPO). In der Sache geht es hierbei nicht um die Pflichtverteidigerbestellung als solche, die ohnehin nicht rückwirkend erfolgen kann (vgl. BGH StV 1988, 378; OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; KG Berlin StraFo 2006, 200), sondern um die Bestimmung einer rein vergütungsrechtlichen Rückwirkung (so auch: OLG Düsseldorf Beschl. v. 2.4.2007 - 3 Ws 94/07, BeckRS 2007, 07914, beck-online).
Dass über den Antrag auf Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung die Vorsitzende an Stelle der hierzu berufenen Strafkammer entschieden hat, zwingt nicht dazu, die Sache an die funktionell zuständige Strafkammer zurückzuverweisen. Denn der Verfahrensmangel kann im Beschwerdeverfahren in dem Sinne ausgeglichen werden, dass der Senat an die Stelle der an sich zur Entscheidung berufenen Strafkammer tritt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2000 - 3 Ws 395/00; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2002 - 3 Ws 229/02; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. § 48 Rn. 211). Der Senat ist auch das der Strafkammer übergeordnete Beschwerdegericht und kann daher gem. § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden.
2.
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
a.
Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden ein Antrag nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gestellt werden muss, ist umstritten.
Aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG folgt, dass im Hinblick auf das Verfahren, für das die Beiordnung erfolgt, der Verteidiger aufgrund der Beiordnung auch Pflichtverteidigergebühren für die in diesem Verfahren vor der Beiordnung entfalteten Tätigkeiten verlangen kann.
Nach einer insbesondere in der Literatur und Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung soll aus § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG darüber hinaus auch direkt der Vergütungsanspruch für frühere Tätigkeiten in den vor der Beiordnung hinzuverbundenen Verfahren folgen. Der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG ist nach dieser Ansicht auf Fälle beschränkt, in denen nach einer Beiordnung noch weitere Verfahren hinzuverbunden werden (so OLG Hamm, Beschlüsse vom 16. Mai 2017, Az. 1 Ws 95/17, Rn. 33; vom 6. Juni 2005, Az.: 2 (s) Sbd VIII - 110/05, Rn. 7 und 14; OLG Bremen, Beschluss vom 7. August 2012, Az.: Ws 137/11, Rn. 14 f.; KG, Beschluss vom 17.03.2009, Az.: 1 Ws 369/08, Rn. 3; OLG Jena, Beschluss vom 12. Juni 2008, Az.: 1 AR (S) 13/08, Rn. 19; jeweils zitiert nach juris; Gerold/Schmidt/Burhoff, 23. Aufl. 2017, RVG § 48 Rn. 205; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 48 Rn. 127 beck-online; Riedel/Sußbauer RVG/Ahlmann, 10. Aufl. 2015, RVG § 48 Rn. 43; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, RVG § 48 Rn. 61 beck-online). Das Landgericht Lüneburg folgt offenbar dieser Auffassung.
Nach anderer Auffassung gilt die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG für alle Fälle der Verfahrensverbindung, ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge von Verbindung und Beiordnung (so Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2017 - 2 Ws 179/17 -, Rn. 13; LG Osnabrück, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 10 Qs 27/16 -; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. April 2014, Az.: 1 Ws 48/14, Rn. 31 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 2012, Az.: 2 Ws 242/12, Rn. 14 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2010, Az.: 1 Ws 583/10, Rn. 7; ähnlich: OLG Rostock, Beschluss vom 27. April 2009, Az.: I Ws 8/09, Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 02. Januar 2007 - 1 Ws 575/06 - jeweils zitiert nach juris). Das OLG Celle (a.a.O.) hat insoweit ausgeführt, dass die Beiordnungsentscheidung nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG a. F. (entspricht § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG) gerade nicht dazu führe, dass sich automatisch eine Rückwirkung auch für getrennte Verfahren vor einer Verbindung und anschließender Beiordnung ergebe.
b.
Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.
Weder der Wortlaut noch systematische Erwägungen geben Veranlassung, die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nicht auf alle Verfahrensverbindungen anzuwenden, unabhängig davon, wann sie erfolgten. Die ratio legis spricht vielmehr dafür. Auf die ausführliche und überzeugende Darstellung des OLG Hamburg wird Bezug genommen (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2017 - 2 Ws 179/17 - juris).
Die Vorschrift bezweckt, bei Verfahrensverbindungen eine Erstreckung der Gebührengewährung für frühere Anwaltstätigkeiten nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG gerade nicht automatisch und ausnahmslos, sondern nur aufgrund einer am Einzelfall orientierten Ermessensentscheidung herbeizuführen. Bei einem sachlich nicht gerechtfertigten Gebührenanspruch gegen die Staatskasse ist von einer Erstreckung abzusehen. Das betrifft etwa frühere anwaltliche Tätigkeiten in Verfahren, in denen bei getrennter Durchführung - z. B. wegen eines geringfügigen Tatvorwurfs - keine Verteidigerbestellung erfolgt wäre, und nicht einzusehen ist, warum allein wegen einer - optionalen - Verbindung mit einem anderen Verfahren Gebührenansprüche für frühere Anwaltstätigkeiten gegen die Staatskasse entstehen sollten. Umgekehrt ist eine Erstreckung im obigen Sinne in der Regel dann auszusprechen, wenn auch in dem hinzuverbundenem Verfahren als solchem bereits eine Verteidigerbestellung angestanden hätte. Diese ratio legis der Einzelfall-Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG lässt nach Ansicht des Senats aber keine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Verbindung zu.
Vorliegend waren in beiden von der Staatsanwaltschaft Lüneburg geführten Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen einer Beiordnung gegeben, da sie jeweils Verbrechenstatbestände zum Gegenstand hatte (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Erstreckung der Wirkungen der Beiordnung auf die früheren Tätigkeiten des Verteidigers in dem hinzuverbundenen Verfahren gemäß § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG ist daher sachgerecht.
c.
Die vereinzelt vertretene Ansicht, dass über die materiellen Voraussetzungen des § 140 StPO hinaus die Anordnung der Erstreckung der Beiordnung voraussetze, dass in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung bereits ein Antrag auf Beiordnung gestellt worden ist (so ausdrücklich: LG Osnabrück, Beschluss vom 13.05.2016, 10 Qs 27/16; juris = NdsRpfl. 2016, 350-351; LG Bielefeld, Beschluss vom 27. März 2008 - Qs 652/06 III; LG Berlin, Beschluss vom 28. September 2005 - 505 Qs 167/05, juris), vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist zutreffend, dass gemäß § 141 StPO auch in den Fällen notwendiger Verteidigung ein Pflichtverteidiger nur dann bestellt wird, wenn der Betroffene noch keinen Verteidiger hat. Tritt ein Rechtsanwalt in Fällen, in denen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 140 StPO gegeben sind, als Wahlverteidiger auf, so wird er erst auf entsprechenden Antrag - und unter Niederlegung des Wahlmandats - als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Allerdings gebieten weder der Wortlaut des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG noch die Gesetzesbegründung zu dem (wortgleichen) § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a. F. (BT-Drs. 15/1971), hiervon die Möglichkeit der nachträglichen Erstreckung der Beiordnung abhängig zu machen. Die Begründung des Gesetzesentwurfs enthält lediglich den Hinweis, dass eine Erstreckung "insbesondere" dann in Betracht komme, wenn in einem der verbundenen Verfahren eine Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte (BT-Drs. 15/1971, S. 201), was im Gegenschluss bedeutet, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch Anwendungsfälle der Norm geben muss, in denen dies - also die unmittelbar bevorstehende Beiordnung - nicht der Fall ist.
Im Übrigen besteht im Ermittlungsverfahren für den Wahlverteidiger lediglich die Möglichkeit, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger anzuregen; ein Antragsrecht besitzt nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO - jedenfalls noch - allein die Staatsanwaltschaft. Da die Staatsanwaltschaft weiter die Möglichkeit hat, Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung nach eigenem Ermessen jederzeit zu verbinden, was außerhalb dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen nicht anfechtbar ist (vgl. KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl. 2019, StPO § 2 Rn. 8), bliebe es letztlich der Entscheidung der Staatsanwaltschaft überlassen, ob eine Erstreckung der späteren Beiordnung auch auf Verfahren, in denen die materiellen Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen, verhindert würde. Die vom Gesetzgeber in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG vorgesehene, an Sachgründen ausgerichtete Prüfungsmöglichkeit durch das beiordnende Gericht liefe insoweit leer.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 467 StPO analog.