Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.01.2022, Az.: 2 Ws 19/22
Anspruch auf weitere Gebühr für Pflichtverteidiger für Tätigkeit im Ermittlungsverfahren; Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers im Falle späterer Beiordnung in weiteren Fällen; Ermittlungsverfahren als eigenständige Verfahren mit jeweiligen Gebührenansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.01.2022
- Aktenzeichen
- 2 Ws 19/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 24139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 03.12.2021 - AZ: 1 Qs 225/20
- LG Verden - 01.10.2020 - AZ: 1 Qs 225/20
- AG Syke - 10.09.2020 - AZ: 4a Ds 419 Js 5840/19 (46/19
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 3 RVG
- § 48 Abs. 1 RVG
- § 48 Abs. 6 S. 3 RVG
- RVG-VV Nr. 4100
- RVG-VV Nr. 2194
Fundstellen
- AGS 2022, 206-209
- StRR 2022, 5
Redaktioneller Leitsatz
Für das Tätigwerden des Verteidigers in den den 21 Fallakten zugrundeliegenden Verfahren ist jeweils eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG plus Telefon- und Auslagenpauschale abzurechnen. Ein Anspruch auf eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV-RVG besteht indes nicht.
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Verteidigers vom 13. Dezember 2021 werden die Beschlüsse des Landgerichts Verden vom 3. Dezember 2021 und vom 1. Oktober 2020 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 10. September 2020 aufgehoben.
Für den Verteidiger wird für dessen Tätigkeit eine weitere Vergütung in Höhe von 4.498,20 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Verteidiger begehrt die Festsetzung weiterer Rechtsanwaltsvergütung.
Am 11. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Verden Anklage gegen den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Syke. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dass er einen Artikel über die Internetplattform eBay verkauft haben soll, den er entsprechend seines Tatplanes nach Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer nicht lieferte. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung waren bei der Staatsanwaltschaft bereits zahlreiche weitere Verfahren mit gleich gelagerten Tatvorwürfen gegen den Angeklagten anhängig.
Auf einen Antrag des Verteidigers von 24. April 2019, ihn dem Angeklagten als Pflichtverteidiger zu bestellen, teilte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Mai 2019 mit, dass hiergegen keine Bedenken bestünden, weil zu diesem Zeitpunkt schon 20 andere, gleichgelagerte Ermittlungsverfahren bei ihr geführt würden. Am 20. Mai 2019 bestellte das Amtsgericht den Verteidiger zum Pflichtverteidiger. In der Folgezeit klagte die Staatsanwaltschaft in 16 weiteren Verfahren zahlreiche gleichgelagerte Tatvorwürfe beim Amtsgericht Syke mit der Anregung der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung an. Bei den weiteren Anklagen handelte es sich teilweise um einzelne, teilweise um mehrere Tatvorwürfe aus zuvor verbundenen Ermittlungsverfahren.
In jedenfalls sechs der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren war der Anklage vorausgegangen, dass verschiedene am Wohnort der jeweils Geschädigten zuständige Staatsanwaltschaften die bei ihnen anhängig gemachten Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Verden als für den Wohnsitz des Angeklagten zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben hatten. Die Staatsanwaltschaft Verden übernahm die ihr vorgelegten Verfahren und vergab zunächst für jedes übernommene Verfahren ein gesondertes Aktenzeichen. Auf zahlreiche unter Nennung der jeweiligen Aktenzeichen an die Staatsanwaltschaft gerichtete einzelne Anträge des Verteidigers gewährte sie diesem jeweils durch gesonderte Verfügungen der zuständigen Dezernentin bzw. des zuständigen Dezernenten in den einzelnen Ermittlungsakten gesondert Akteneinsicht. In einigen später bei der Staatsanwaltschaft eingetragenen Verfahren erfolgte die Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger auch ohne dessen Gesuch schon bei Eintragung der Sache von Amts wegen. Nach Rückkehr der Akten vom Verteidiger wurden diese in der Zeit vom 22. Mai 2019 bis zum 31. Juli 2019 zu insgesamt sechs Verfahren verbunden und sukzessive zum Amtsgericht angeklagt. Dabei wurde jeweils eines der Verfahren als sogenanntes führendes Verfahren bestimmt, zu dem die Akten der hinzuverbundenen Verfahren als Fallakten genommen wurden. Beim Amtsgericht wurden die nachträglich eingegangenen Anklagen zum Verfahren der ersten Anklage vom 11. Februar 2019 verbunden und fortwährend als "Sonderhefte" mit Fallakten geführt. Mehrfach im Zuge der sukzessiven Anklageerhebung, zuletzt mit in der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2020 verkündetem Beschluss entschied das Amtsgericht, dass die Wirkungen der Pflichtverteidigung gemäß § 46 Abs. 6 S. 3 RVG auf die hinzuverbundenen Verfahren erstreckt werden.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten schließlich mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 20. Mai 2020 wegen Betruges in 60 Fällen, davon in einem Fall als Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
Im Anschluss an die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht beantragte der Verteidiger mit insgesamt 16 Anträgen in der Zeit vom 25. Mai 2020 bis zum 28. Mai 2020 die Festsetzung von Verteidigergebühren gegen die Staatskasse. Im Wesentlichen wurden diese durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts wie beantragt festgesetzt. Im Hinblick auf die Anträge der sechs streitbefangenen Verfahren wich diese allerdings vom jeweiligen Antrag des Verteidigers ab. In diesen Verfahren war es jeweils wie oben näher beschrieben nach gesonderter Eintragung sowie nach gewährter Akteneinsicht an den Verteidiger und vor Anklageerhebung zur Verbindung mehrerer, von unterschiedlichen Staatsanwaltschaften übernommener Ermittlungsverfahren gekommen. Der Verteidiger berechnete in seinen Kostennoten für diese Verfahren jeweils auch für die nach Verbindung nur noch als Fallakten geführten Verfahren je eine Grundgebühr in Höhe von 160 Euro nach Nr. 4100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr in Höhe von 132 Euro nach Nr. 4104 VV RVG sowie jeweils die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG. Zu seinem Tätigwerden im Ermittlungsverfahren verwies er in den einzelnen Kostenrechnungen auf seine aus den Fallakten ersichtlichen Akteneinsichtsgesuche bzw. die von Amts wegen erfolgten Aktenübersendungen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte in den beanstandeten sechs Kostenrechnungen die vorstehenden, vom Verteidiger für insgesamt 21 Fallakten angesetzten Gebühren bei seiner Festsetzung jeweils ab.
Die hiergegen vom Verteidiger erhobene Erinnerung ist vor dem Amtsgericht ohne Erfolg geblieben. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Strafkammer des Landgerichts durch den Einzelrichter zunächst verworfen. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung hat zur Übertragung der Sache auf die Kammer geführt, die das Rechtsmittel jedoch ebenfalls verworfen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache aber die weitere Beschwerde zugelassen hat.
II.
Die weitere Beschwerde des Verteidigers ist aufgrund der Zulassung durch das Landgericht gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG statthaft. Der Senat ist an die Zulassung durch das Landgericht gebunden (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl. 2021, § 33 Rn. 19). Die nicht an eine bestimmte Frist gebundene Beschwerde ist zulässig erhoben. Sie hat in der Sache den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Gemäß §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 RVG waren weitere 4.498,20 Euro als Vergütung des Rechtsanwalts gegen die Landeskasse festzusetzen.
a) Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Festsetzung weiterer Rechtsanwaltsvergütung für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren auch in den später verbundenen 21 Fallakten.
aa) Die allgemeine Vergütung des Verteidigers und die Vergütung im vorbereitenden Verfahren richtet sich nach Nr. 4100 bis 4105 VV RVG. Ausgangspunkt bildet dabei stets die in Nr. 4100 VV RVG geregelte Grundgebühr. Gemäß Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG erhält der Rechtsanwalt eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Der Rechtsfall wird dabei bestimmt vom strafrechtlichen Vorwurf, der dem Auftraggeber gemacht wird, und wie er von den Strafverfolgungsbehörden verfahrensmäßig behandelt wird. Grundsätzlich ist jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ein eigenständiger Rechtsfall im Sinne von Nr. 4100 VV RVG, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind (KG, Beschluss vom 23. März 2011 -2 Ws 83/11 REHA; LG Braunschweig, Beschluss vom 19. Juli 2010 -7 Qs 22/10). Eine spätere Verfahrensverbindung hat auf bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss (LG Braunschweig, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl. 2021, Einl. zu Teil 4 Rn. 23 m.w.N.).
bb) Nach diesen Grundsätzen bildeten die 21 beschwerdegegenständlichen Verfahren bis zu ihrer Verbindung zu anderen Verfahren jeweils eigenständige Rechtsfälle. Grundlage waren jeweils einzelne Straftaten des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft Verden hat jedes einzelne Verfahren nach Übernahme separat in ihr Verfahrensregister eingetragen und ein eigenes Aktenzeichen hierfür vergeben. Die Akteneinsicht ist in jedem der einzelnen Verfahrensakten individuell durch die zuständige Dezernentin bzw. den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft verfügt worden, entweder, nachdem der Verteidiger unter Nennung des zuvor individuell vergebenen Aktenzeichens Akteneinsicht begehrt hatte oder noch vor einer Legitimation durch den Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen. Die Verbindung der Verfahren erfolgte in allen Fällen erst zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. in allen 21 Fällen, als die Grundgebühr bereits entstanden war.
Die entsprechende Eintragungspraxis und Akteneinsichtsgewährung behielt die Staatsanwaltschaft auch noch bei, als absehbar war, dass es sich um eine Serie gleichgelagerter Taten des Angeklagten handelt, die letztendlich einer einheitlichen Verhandlung beim Amtsgericht zugeführt werden sollte. Sie hätte es in der Hand gehabt, die übernommenen Verfahren ohne Vergabe neuer Aktenzeichen entweder bereits zu einem vorhandenen Verfahren zu nehmen oder sie vor Einsichtsgewährung an den Verteidiger zu verbinden, was indes vorliegend gerade nicht erfolgt ist.
Das anwaltliche Vergütungsrecht bietet -anders als das Landgericht meint -dagegen keinen Raum für eine abweichende Beurteilung aufgrund einer "Gesamtschau" unter Berücksichtigung des Schwerpunktes der anwaltlichen Tätigkeit. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass sich die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung nicht am verfahrensmäßigen Aufwand für den Rechtsanwalt richtet, sondern seine wirtschaftlichen Belange durch Pauschalgebühren im Sinne einer Mischkalkulation sichergestellt werden sollen (Stollwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, KostR, 3. Aufl. 2021, VV RVG Vorbem. 4 Rn. 6). Insofern ist es unerheblich, in welchem Verfahrensstadium der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit lag. Denn spiegelbildlich zum Anspruch auf die vermeintlich nicht aufwandsgerecht hohe Vergütung jedes einzelnen, später verbundenen Rechtsfalles erhält der Verteidiger nach der Verbindung nur noch eine einzelne Verfahrensgebühr, unabhängig davon, ob etwa die Vielzahl der Fälle oder besondere rechtliche Schwierigkeiten bei mehreren einzelnen Tatvorwürfen die Bearbeitung durch ihn im späteren Verfahrensstadium gerade besonders aufwändig macht.
b) Entsprechend der eindeutigen und mehrfach wiederholten Beschlüsse des Amtsgerichts zur Erstreckung der gebührenrechtlichen Wirkung der Pflichtverteidigerbeiordnung besteht der Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 StPO auch auf die in Ermittlungsverfahren der späteren Fallakten entfaltete Tätigkeit des Verteidigers und die hierfür entstandenen Gebühren. Unschädlich ist auch, dass dieser zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens in den später hinzuverbundenen Verfahren zum Teil noch nicht als Pflichtverteidiger im führenden Verfahren bestellt war (Senat, Beschluss vom 4. September 2019 -2 Ws 253/19). Maßgeblich für die mit der Erstreckung einsetzenden Rückwirkung ist entgegen der Auffassung von Amts- und Landgericht allein das zivilrechtliche Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruches. Dieses richtet sich nach dem (erstmaligen) Tätigwerden des Rechtsanwalts im jeweiligen Ermittlungsverfahren, soweit dies vor der erstmaligen Verbindung des Verfahrens erfolgt. Ob die Verfahren in der Folge vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft oder erst danach verbunden werden, ist unerheblich (ThürOLG, Beschuss vom 26. Januar 2004 -AR (s) 101/03 noch zum Vergütungsrecht unter Geltung der BRAGO; AG Tiergarten, Beschluss vom 7. August 2009 -(420) 81 Js 2862/08 Ls (1/09); juris; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, RVG § 48 Rn 29). Eine Prüfung der Recht- oder gar Zweckmäßigkeit der Erstreckungsentscheidung(en) findet im Kostenfestsetzungsverfahren dagegen nicht mehr statt. Deren Anfechtbarkeit richtet sich im Erkenntnisverfahren nach § 304 StPO (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2007 -3 Ws 94/07). Die Erstreckungsentscheidung führt dazu, dass die entstandene Vergütung in den Verfahren, auf die sich die Erstreckung bezieht, vom Rechtsanwalt gegenüber der Landeskasse geltend gemacht werden kann. Die Gebühren in den 21 beschwerdegegenständlichen Verfahren waren nach dem Vorgesagten vor der Verfahrensverbindung durch die Staatsanwaltschaft entstanden und daher entgegen der Auffassung von Amts- und Landgericht auch ohne Weiteres von der Erstreckungswirkung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG umfasst.
c) Der Höhe nach ist für die Tätigkeit des Verteidigers in den den 21 Fallakten zugrundeliegenden Verfahren jeweils die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und die Post- und Telekommunikationspauschale entstanden. Einen Anspruch auf Festsetzung der vom Verteidiger daneben jeweils abgerechneten Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG besteht dagegen nicht.
aa) Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entsteht nach Übernahme des Mandats und soll den Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgelten. Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG soll dagegen nach der Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information abgelten. Die Verfahrensgebühr entsteht zwar nach Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl. 2021, Vorbem. 4 Rn. 14). Die erste Akteneinsicht ist dagegen bereits von der Grundgebühr umfasst (ThürOLG, Beschluss vom 11. Januar 2005 -ARs 185/04; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, VV 4100 Rn. 22). Wird das Verfahren nach erfolgter Erstinformation zu einem anderen Verfahren verbunden, besteht für die Annahme einer neben der Grundgebühr stets entstehenden Verfahrensgebühr (Nr. 4104) kein Raum.
bb) Daran gemessen hat der Verteidiger nur Anspruch auf Festsetzung der Grundgebühr. In seinen sechs der Beschwerde zugrundeliegenden Kostenrechnungen hat er -worauf er auch in seinen Rechtmittelbegründungen stets verwiesen hat -im Einzelnen seine Tätigkeit in den den späteren Fallakten zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren unter Nennung von Aktenfundstellen dargelegt. Die entsprechend bezeichneten Fundstellen beziehen sich jeweils nur auf die erste Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt, sei es auf seinen Antrag oder auf die von Amts wegen veranlasste Übersendung. Weitere, über die erste Einarbeitung in den jeweiligen Fall hinausgehende Tätigkeiten bis zur jeweils kurze Zeit später erfolgten Verfahrensverbindung hat der Verteidiger nicht vorgetragen und waren nach Lage der Dinge unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensstadiums auch nicht zu erwarten.
cc) Da es sich bei allen Ermittlungsverfahren um einzelne Rechtsfälle handelt, ist neben der Grundgebühr die ebenfalls jeweils vom Verteidiger in seinen Kostenrechnungen abgerechnete Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VVRVG) festzusetzen. Entsprechend des Antrags des Verteidigers betrug die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in der bis zum 30. Dezember 2020 geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt 160 €, die Post- und Telekommunikationspauschale 20 €. Es waren daher in jedem einzelnen Verfahren folgende Gebühren festzusetzen:
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG | 160,00 Euro |
---|---|
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
Netto-Summe | 180,00 Euro |
19 % Umsatzsteuer hierauf nach Nr. 7008 VV RVG | 34,20 Euro |
Festzusetzende Vergütung | 214,20 Euro |
Für alle 21 Verfahren, die später nur noch als Fallakten geführt wurden, ergibt sich daher ein weiterer Vergütungsanspruch des Verteidigers in Höhe von 4.498,20 Euro.
Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten Vergütungsansprüche war die weitere Beschwerde des Verteidigers zu verwerfen. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin von den Kostenrechnungen des Verteidigers 245/20 und 246/20 insoweit auch jeweils in einem Fall die angesetzte Akteneinsichtspauschale nicht festgesetzt. In den Ermittlungsverfahren 419 Js 19171/19 und 419 Js 17222/19 hat der Verteidiger eine entsprechende Pauschale nicht gezahlt. Die Akteneinsicht erfolgte in diesen Fällen zusammen mit anderen Verfahren, für die der Verteidiger jeweils nur insgesamt eine Versendungspauschale gezahlt hatte.
2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 4 RVG).