§ 59 NHG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Präsidium der Hochschule.
(2) Bei der Überführung der Medizinischen Hochschule Hannover in die Trägerschaft einer Stiftung ist der Vorstand der Hochschule zugleich Präsidium.
(3) Organe der "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" sind der Stiftungsrat, der Ausschuss Humanmedizin, der erweiterte Stiftungsrat, das Präsidium der Universität und der Vorstand des Bereichs Humanmedizin.