§ 59 NHG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Präsidium der Hochschule.
(2) Bei der Überführung der Medizinischen Hochschule Hannover in die Trägerschaft einer Stiftung ist der Vorstand der Hochschule zugleich Präsidium.