Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.07.1990, Az.: L 7 S (Ar) 112/90

Arbeitslosengeld; Arbeitsloser; Antrag; Arbeitsamt; Sozialhilfe; Ablehnung; Verweisung; Zumutbarkeit; Einstweilige Anordnung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
25.07.1990
Aktenzeichen
L 7 S (Ar) 112/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0725.L7S.AR112.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg 26.04.1990 - S 13 Ar 240/89

Fundstellen

  • NdsRpfl 1991, 213
  • info also 1991, 143

Amtlicher Leitsatz

Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) begründet, so ist auf Antrag des Arbeitslosen die Zahlung des Alg einstweilen anzuordnen, wenn das Arbeitsamt den Antrag auf Alg und das Sozialamt den Antrag auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelehnt haben. Die Verweisung auf die Sozialhilfe erscheint jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe nicht sicher begründet ist, der Anspruch ebenfalls nur auf gerichtlichem Wege durchsetzbar wäre und der vorrangige Anspruch auf Alg offensichtlich begründet ist.