Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.07.1990, Az.: L 7 S (Ar) 112/90
Arbeitslosengeld; Arbeitsloser; Antrag; Arbeitsamt; Sozialhilfe; Ablehnung; Verweisung; Zumutbarkeit; Einstweilige Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 25.07.1990
- Aktenzeichen
- L 7 S (Ar) 112/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0725.L7S.AR112.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg 26.04.1990 - S 13 Ar 240/89
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 2 SGG
- §§ 100 ff. AFG
- § 100 AFG
- § 123 VwGO
Fundstellen
- NdsRpfl 1991, 213
- info also 1991, 143
Amtlicher Leitsatz
Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) begründet, so ist auf Antrag des Arbeitslosen die Zahlung des Alg einstweilen anzuordnen, wenn das Arbeitsamt den Antrag auf Alg und das Sozialamt den Antrag auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelehnt haben. Die Verweisung auf die Sozialhilfe erscheint jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe nicht sicher begründet ist, der Anspruch ebenfalls nur auf gerichtlichem Wege durchsetzbar wäre und der vorrangige Anspruch auf Alg offensichtlich begründet ist.