Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.07.1990, Az.: L 1 An 58/90
Witwe; Witwenrente; Rentenversicherung; Zurechnungszeiten; Ruhen; Günstigkeitsprinzip; Erwerbsunfähigkeit; Rehabilitation; Kürzung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 25.07.1990
- Aktenzeichen
- L 1 An 58/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0725.L1AN58.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 27.03.1990 - S 1 An 333/88
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 3 AVG
- § 1268 Abs. 3 RVO
- § 30 Abs. 2 S. 4 AVG
- § 1253 Abs. 2 S. 4 RVO
- § 57 Abs. 1 AVG
- § 1280 Abs. 1 RVO
Fundstelle
- Breith 1991, 130
Amtlicher Leitsatz
1. Hat der Versicherte bis zu seinem Tode Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bezogen und sind während der Zurechnungszeit weitere Beitragszeiten (hier: Pflichtbeitragszeiten während einer Rehabilitations-Maßnahme) zurückgelegt worden, so sind diese gemäß §§ 45 Abs 2, 30 Abs 2 S 4 AVG bei der Witwenrente zu berücksichtigen, wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um diese Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere Rente ergibt.
2. Erhält die Witwe später eine Rente aus eigener Versicherung gleichfalls unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit, die günstiger ist als die bei der Witwenrente berücksichtigte Zurechnungszeit, und ruht die Witwenrente daher nach § 57 Abs 1 AVG, soweit sie auf der Zurechnungszeit beruht, sind die Beitragszeiten nunmehr zu berücksichtigen, wenn sich dadurch eine höhere Witwenrente ergibt.
3. Insoweit besteht kein Rechtsgrundsatz, daß die Ruhensvorschriften erst nach abschließender Berechnung der Witwenrente anzuwenden sind.