Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.07.1990, Az.: L 1 An 58/90

Witwe; Witwenrente; Rentenversicherung; Zurechnungszeiten; Ruhen; Günstigkeitsprinzip; Erwerbsunfähigkeit; Rehabilitation; Kürzung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
25.07.1990
Aktenzeichen
L 1 An 58/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0725.L1AN58.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 27.03.1990 - S 1 An 333/88

Fundstelle

  • Breith 1991, 130

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Versicherte bis zu seinem Tode Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bezogen und sind während der Zurechnungszeit weitere Beitragszeiten (hier: Pflichtbeitragszeiten während einer Rehabilitations-Maßnahme) zurückgelegt worden, so sind diese gemäß §§ 45 Abs 2, 30 Abs 2 S 4 AVG bei der Witwenrente zu berücksichtigen, wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um diese Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere Rente ergibt.

2. Erhält die Witwe später eine Rente aus eigener Versicherung gleichfalls unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit, die günstiger ist als die bei der Witwenrente berücksichtigte Zurechnungszeit, und ruht die Witwenrente daher nach § 57 Abs 1 AVG, soweit sie auf der Zurechnungszeit beruht, sind die Beitragszeiten nunmehr zu berücksichtigen, wenn sich dadurch eine höhere Witwenrente ergibt.

3. Insoweit besteht kein Rechtsgrundsatz, daß die Ruhensvorschriften erst nach abschließender Berechnung der Witwenrente anzuwenden sind.