Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.07.1990, Az.: L 1 An 96/90
Anerkenntnis; Vergleich; Außergerichtlich; Sozialgericht; Erledigung; Hauptsache; Kostenanerkenntnis; Vollstreckungstitel; Kostenfestsetzungsbeschluß; Rücknahme; Kosten
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 25.07.1990
- Aktenzeichen
- L 1 An 96/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0725.L1AN96.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade 14.05.1987 - S 4 An 91/85
Rechtsgrundlagen
- § 101 Abs. 2 SGG
- § 102 SGG
- § 193 Abs. 1 Hs. 2 SGG
- § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG
- § 197 Abs. 1 SGG
Fundstelle
- Breith 1991, 614
Amtlicher Leitsatz
1. Haben die Beteiligten eines Rechtsstreits diesen durch einen sogenannten außergerichtlichen Vergleich in der Weise erledigt, daß die Beklagte einen Teil des streitigen Anspruchs anerkannt, der Kläger dieses (Teil-) Anerkenntnis angenommen und die Klage im übrigen zurückgenommen oder in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, so ist der Rechtsstreit dadurch gemäß §§ 101 Abs 2, 102 SGG in der Hauptsache erledigt.
2. Hat die Beklagte sich in ihrem "Vergleichsangebot" verpflichtet, dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten in einem bestimmten Umfang (hier: zu zwei Dritteln) zu erstatten, so liegt auch insoweit ein (Teil-) Anerkenntnis vor, daß den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs 2 SGG auch insoweit erledigt. Für einen Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 193 Abs 1 Halbs 2 SGG ist in einem solchen Fall kein Raum.
3. Ein solches angenommenes Kostenanerkenntnis ist ein Vollstreckungstitel iS des § 109 Abs 1 Nr 2 SGG und damit Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 SGG.