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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RURdErl - Vorfeldmessstellen

Bibliographie

Titel
Öffentliche Wasserversorgung, Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen
Redaktionelle Abkürzung
RURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Vorfeldmessstellen sind zu errichten und zu betreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann. Das bedeutet, dass zusätzliche Vorfeldmessstellen nicht aufgrund bloßer Befürchtungen, die sich nicht auf verifizierbare Tatsachen stützen, oder aus reinem Absicherungsinteresse eingerichtet werden müssen. Andererseits verlangt die gesetzliche Regelung keine konkrete Gefahr; es muss keine hinreichende Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass in absehbarer Zeit ein Schaden - d. h. eine nachteilige Veränderung des Grundwassers in Brunnennähe - eintritt.

Die Voraussetzung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 NWG ist bereits erfüllt, wenn sich auf Basis von Tatsachen plausible Verdachtsmomente für den konkreten Fall begründen lassen. Die durch Tatsachen begründbare Annahme muss sich nicht auf aktuelle oder zeitnahe Grundwasserveränderungen beziehen.

Da es sich um eine eher langfristig angelegte Maßnahme handelt, entspricht es dem Gesetzeszweck, wenn die Tatsachen und Annahmen, die eine Vorfeldmessstelle rechtfertigen, in zeitlichen Abständen von ca. 15 Jahren erneut überprüft werden.

In die Risikoanalyse sind sowohl die im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage anzutreffenden Nutzungen als auch die hydrogeologische Struktur und die hydraulischen und hydrochemischen Verhältnisse einzubeziehen.

Vorfeldmessstellen erfassen Grundwasser, das erst später, nach einer Passage im Grundwasserleiter, als Rohwasser gefördert wird. Sie sind nach Lage und Art so zu positionieren, dass nachteilige Veränderungen des Grundwassers frühzeitig erkannt werden und Gegenmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Die Vorwarnzeit, die sich aus der Fließzeit des Grundwassers und dem Probenahmeintervall ergibt, sollte mindestens ein Jahr betragen.

Vorfeldmessstellen sind in Anlehnung an die Grundsätze des DVGW-Arbeitsblattes W 108 "Messnetze zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit in Wassergewinnungsgebieten" zu planen und zu betreiben. Sie können den Vorwarnmessstellen als Teil eines betrieblichen Überwachungsmessnetzes nach DVGW-Arbeitsblatt W 108 entsprechen oder aus vorhandenen Vorwarnmessstellen ausgewählt werden. Sollen zu anderen Zwecken vorhandene Messstellen zukünftig als Vorfeldmessstellen genutzt werden, so sind sie vorher auf ihre Eignung hin zu überprüfen.

Der Bau der Messstellen richtet sich nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 121 "Bau und Ausbau von Grundwasserbeschaffenheitsmessstellen".

Vorfeldmessstellen sind immer einzeln zu untersuchen.

Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sind nicht Gegenstand dieser Regelung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 20. März 2019 (Nds. MBl. S. 599)