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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RURdErl - Untersuchungen

Bibliographie

Titel
Öffentliche Wasserversorgung, Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen
Redaktionelle Abkürzung
RURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Der Untersuchungsumfang an Rohwassermessstellen ergibt sich im Regelfall aus Anlage 1. Der vollständige Untersuchungsumfang ist anzuwenden bei Messstellen, die erstmals nach diesem Programm untersucht werden (Erstuntersuchung). Danach folgen im jährlichen Turnus Untersuchungen nach den Teilprogrammen 1 und 2.1 und im fünfjährigen Turnus Untersuchungen nach dem Teilprogramm 2.2 der Anlage 1. Pflanzenschutzmittel sind alle drei Jahre zu untersuchen. Abweichend sind mindestens jährliche Untersuchungen nach dem Teilprogramm 2.2 für die betroffenen Kenngrößen bei begründetem Verdacht auf Belastungen, signifikant steigendem Trend oder bei auffälligem Befund im Vorjahr durchzuführen. Dabei gelten Messwerte als auffällig, wenn sie 75 % der Qualitätsnorm oder des Schwellenwertes überschreiten. Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs auf Pflanzenschutzmittel ist von der zuständigen Wasserbehörde zusätzlich das örtliche Pflanzenschutzamt zu beteiligen. Über die Untersuchung der Parameter des Teilprogramms 2.2.3 ist im Einzelfall in Abhängigkeit vom Ergebnis der Erstuntersuchung gemäß § 14a TrinkwV zu entscheiden.

Die Bestimmungsgrenzen der angewendeten Analysemethoden dürfen höchstens 30 % des jeweiligen Schwellenwertes betragen. Sofern in Einzelfällen dieser Wert nicht eingehalten werden kann, so ist gemäß Nummer 1.4 der Anlage 5 zur GrwV zu verfahren. Untersuchungsergebnisse, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, sind mit dem Zeichen "<" zu versehen.

Die zuständige Wasserbehörde kann unter Berücksichtigung der vorliegenden örtlichen Gegebenheiten Art und Umfang der Untersuchungen abweichend bestimmen. Sie kann im Einzelfall Ergebnisse der Reinwasseranalyse als Rohwasseranalyse anerkennen.

Für die erstmalige Untersuchung von Vorfeldmessstellen ist der vollständige Untersuchungsumfang der Anlage 1 ebenfalls anzuwenden. Die anschließend regelmäßig wiederkehrenden Untersuchungen erfolgen abgestimmt auf die örtliche Gefahrenlage anhand ausgewählter Parameter mindestens einmal jährlich. Häufigere Untersuchungen können z. B. in Karstgebieten erforderlich sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 20. März 2019 (Nds. MBl. S. 599)