RURdErl,NI - Rohwasseruntersuchungsrunderlass

Öffentliche Wasserversorgung, Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen

Bibliographie

Titel
Öffentliche Wasserversorgung, Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen
Redaktionelle Abkürzung
RURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 20.3.2019 - 23-62003/051 -

Vom 20. März 2019 (Nds. MBl. S. 599)

Geändert durch RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 424)

- VORIS 28200 -

Gemäß § 89 Abs. 1 NWG sind die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine Stelle untersuchen zu lassen, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV erfüllt. Art und Umfang der Untersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde unter Beteiligung des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) näher bestimmt werden.

Gemäß § 89 Abs. 2 NWG sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung nachteiliger Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit Vorfeldmessstellen im Einzugsgebiet ihrer Grundwasserentnahmen zu errichten und zu betreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann. Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen kann die zuständige Wasserbehörde unter Beteiligung des GLD näher bestimmen.

Bei Bau und Betrieb der Messstellen, bei der Festlegung der Probenahmestellen sowie hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sind nachfolgende Bestimmungen zu beachten:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rohwassermessstellen1
Vorfeldmessstellen2
Untersuchungen3
Datenaustausch4
Schlussbestimmungen5
Untersuchungsumfang an RohwassermessstellenAnlage 1
Stammdaten (inklusive Schicht- und Ausbaudaten) von Grundwassermessstellen in NiedersachsenAnlage 2

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 424)

Abschnitt 1 RURdErl - Rohwassermessstellen

Bibliographie

Titel
Öffentliche Wasserversorgung, Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen
Redaktionelle Abkürzung
RURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Hydrochemische Veränderungen im Grundwasser können durch langfristige, kontinuierliche Beobachtungen an einzelnen Messstellen frühzeitig erkannt werden. Daher ist das Rohwasser jedes Einzelbrunnens einer Brunnengruppe vor einer Vermischung grundsätzlich getrennt zu untersuchen. Eine Bündelung von Rohwassermessstellen zu einer Mischrohwassermessstelle ist nur zulässig bei Messstellen in nahezu identischen hydrogeologischen Positionen und wenn eine wesentliche hydrochemische Differenzierung nicht erkennbar ist. Die Probenahmestellen für die Rohwasseruntersuchung sind unter Berücksichtigung des von der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) herausgegebenen Hinweisblattes W 254 "Grundsätze für Rohwasseruntersuchungen" (Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Straße 3, 53123 Bonn) festzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 424)

Abschnitt 2 RURdErl - Vorfeldmessstellen

Bibliographie

Titel
Öffentliche Wasserversorgung, Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen
Redaktionelle Abkürzung
RURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Vorfeldmessstellen sind zu errichten und zu betreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann. Das bedeutet, dass zusätzliche Vorfeldmessstellen nicht aufgrund bloßer Befürchtungen, die sich nicht auf verifizierbare Tatsachen stützen, oder aus reinem Absicherungsinteresse eingerichtet werden müssen. Andererseits verlangt die gesetzliche Regelung keine konkrete Gefahr; es muss keine hinreichende Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass in absehbarer Zeit ein Schaden - d. h. eine nachteilige Veränderung des Grundwassers in Brunnennähe - eintritt.

Die Voraussetzung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 NWG ist bereits erfüllt, wenn sich auf Basis von Tatsachen plausible Verdachtsmomente für den konkreten Fall begründen lassen. Die durch Tatsachen begründbare Annahme muss sich nicht auf aktuelle oder zeitnahe Grundwasserveränderungen beziehen.

Da es sich um eine eher langfristig angelegte Maßnahme handelt, entspricht es dem Gesetzeszweck, wenn die Tatsachen und Annahmen, die eine Vorfeldmessstelle rechtfertigen, in zeitlichen Abständen von ca. 15 Jahren erneut überprüft werden.

In die Risikoanalyse sind sowohl die im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage anzutreffenden Nutzungen als auch die hydrogeologische Struktur und die hydraulischen und hydrochemischen Verhältnisse einzubeziehen.

Vorfeldmessstellen erfassen Grundwasser, das erst später, nach einer Passage im Grundwasserleiter, als Rohwasser gefördert wird. Sie sind nach Lage und Art so zu positionieren, dass nachteilige Veränderungen des Grundwassers frühzeitig erkannt werden und Gegenmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Die Vorwarnzeit, die sich aus der Fließzeit des Grundwassers und dem Probenahmeintervall ergibt, sollte mindestens ein Jahr betragen.

Vorfeldmessstellen sind in Anlehnung an die Grundsätze des DVGW-Arbeitsblattes W 108 "Messnetze zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit in Wassergewinnungsgebieten" zu planen und zu betreiben. Sie können den Vorwarnmessstellen als Teil eines betrieblichen Überwachungsmessnetzes nach DVGW-Arbeitsblatt W 108 entsprechen oder aus vorhandenen Vorwarnmessstellen ausgewählt werden. Sollen zu anderen Zwecken vorhandene Messstellen zukünftig als Vorfeldmessstellen genutzt werden, so sind sie vorher auf ihre Eignung hin zu überprüfen.

Der Bau der Messstellen richtet sich nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 121 "Bau und Ausbau von Grundwasserbeschaffenheitsmessstellen".

Vorfeldmessstellen sind immer einzeln zu untersuchen.

Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sind nicht Gegenstand dieser Regelung.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 424)

Abschnitt 3 RURdErl - Untersuchungen

Bibliographie

Titel
Öffentliche Wasserversorgung, Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen
Redaktionelle Abkürzung
RURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Der Untersuchungsumfang an Rohwassermessstellen ergibt sich im Regelfall aus Anlage 1. Der vollständige Untersuchungsumfang ist anzuwenden bei Messstellen, die erstmals nach diesem Programm untersucht werden (Erstuntersuchung). Danach folgen im jährlichen Turnus Untersuchungen nach den Teilprogrammen 1 und 2.1 und im fünfjährigen Turnus Untersuchungen nach dem Teilprogramm 2.2 der Anlage 1. Pflanzenschutzmittel sind alle drei Jahre zu untersuchen. Abweichend sind mindestens jährliche Untersuchungen nach dem Teilprogramm 2.2 für die betroffenen Kenngrößen bei begründetem Verdacht auf Belastungen, signifikant steigendem Trend oder bei auffälligem Befund im Vorjahr durchzuführen. Dabei gelten Messwerte als auffällig, wenn sie 75 % der Qualitätsnorm oder des Schwellenwertes überschreiten. Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs auf Pflanzenschutzmittel ist von der zuständigen Wasserbehörde zusätzlich das örtliche Pflanzenschutzamt zu beteiligen. Über die Untersuchung der Parameter des Teilprogramms 2.2.3 ist im Einzelfall in Abhängigkeit vom Ergebnis der Erstuntersuchung gemäß § 14a TrinkwV zu entscheiden.

Die Bestimmungsgrenzen der angewendeten Analysemethoden dürfen höchstens 30 % des jeweiligen Schwellenwertes betragen. Sofern in Einzelfällen dieser Wert nicht eingehalten werden kann, so ist gemäß Nummer 1.4 der Anlage 5 zur GrwV zu verfahren. Untersuchungsergebnisse, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, sind mit dem Zeichen "<" zu versehen.

Die zuständige Wasserbehörde kann unter Berücksichtigung der vorliegenden örtlichen Gegebenheiten Art und Umfang der Untersuchungen abweichend bestimmen. Sie kann im Einzelfall Ergebnisse der Reinwasseranalyse als Rohwasseranalyse anerkennen.

Für die erstmalige Untersuchung von Vorfeldmessstellen ist der vollständige Untersuchungsumfang der Anlage 1 ebenfalls anzuwenden. Die anschließend regelmäßig wiederkehrenden Untersuchungen erfolgen abgestimmt auf die örtliche Gefahrenlage anhand ausgewählter Parameter mindestens einmal jährlich. Häufigere Untersuchungen können z. B. in Karstgebieten erforderlich sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 424)

Abschnitt 4 RURdErl - Datenaustausch

Bibliographie

Titel
Öffentliche Wasserversorgung, Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen
Redaktionelle Abkürzung
RURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die im Zuge der Eigenüberwachung des Rohwassers sowie aus der Beobachtung der Vorfeldmessstellen gewonnenen Daten dienen den Wasserversorgungsunternehmen (WVU) zur Qualitätssicherung. Die Daten sollen darüber hinaus zur Ergänzung der Datengrundlage des landesweiten Grundwassergütemessnetzes genutzt und deshalb zentral in der landesweiten Datenbank im Fachinformationssystem Wasser (FIS-W) des NLWKN zusammengeführt werden.

Dazu haben die WVU die Stammdaten (einschließlich Schicht- und Ausbaudaten), Stammdatenänderungen und die Untersuchungsergebnisse der Rohwasser- und Vorfeldmessstellen dem NLWKN laufend bzw. spätestens bis zum 1. April des Folgejahres zu übermitteln.

Der NLWKN pflegt die Daten in die Landesdatenbank (FIS-W) ein. Mittels der Landesdatenbank (LDB online) werden anschließend landesweit die Daten zur Verfügung gestellt.

Die Stammdaten der Messstellen und die Untersuchungsergebnisse der Rohwasser- und Vorfeldmessstellen sind dem NLWKN in folgender Form zuzuleiten:

Die Stammdaten der Messstellen sind nach Struktur und Inhalt entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Erfassungsbogen ggf. mit separaten Anlagen (z. B. Schicht- und Ausbaudaten) zu übermitteln. Anlage 2 wird auch als MS-Word-Formular zum Download auf der Internetseite des NLWKN *) bereitgestellt. Davon abweichende Stammdatenmitteilungen sind mit dem NLWKN abzustimmen. Die Untersuchungsergebnisse der Rohwasser- und Vorfeldmessstellen sind auf Datenträgern - oder nach Absprache per E-Mail - in dem vom NLWKN vorgegebenen oder in einem anderen, mit dem NLWKN abgestimmten Format zu übermitteln. Die Beschreibung des Datenformats und der Schnittstelle zur Übermittlung der Daten an den NLWKN werden auf der Internetseite des NLWKN *) veröffentlicht.

Die Weitergabe der Stamm- und Analysedaten von Wasseruntersuchungen aus Talsperren an den NLWKN erfolgt entsprechend.

Die unteren Wasserbehörden teilen dem NLWKN die von ihnen neu getroffenen Regelungen oder Änderungen von Regelungen zur Eigenüberwachung der WVU unmittelbar nach Herausgabe des diesbezüglichen Bescheides mit. Diese Informationen dienen dem NLWKN dazu, die landesweite Datenbank den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Datenauswertungen, die Messstellen einzelner Wassergewinnungsanlagen betreffen, werden dem jeweiligen WVU und der zuständigen Wasserbehörde vom GLD auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 424)