Abschnitt 18 MiZi - Mitteilungen in Nachlasssachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

1
Mitteilungen über die Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    die besondere amtliche Verwahrung eines öffentlichen oder privaten Testamentes oder eines Erbvertrages;
  2. 2.
    die Aufbewahrung eines nach dem Tode des Erstverstorbenen eröffneten und nach § 27 Abs. 13 Satz 2 der Aktenordnung (1)offen zu den Nachlassakten genommenen gemeinschaftlichen Testaments, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen war, sofern das Testament nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tode des verstorbenen Ehegatten eingetretenen Erbfall beziehen.

(2) Inhalt und Form der Mitteilungen richten sich nach der AV (Bekanntmachung, Runderlass, Landesverfügung) über die Benachrichtigung in Nachlasssachen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.
    wenn die Geburt der Erblasserin oder des Erblassers von einem Standesamt im Inland beurkundet worden ist, an dieses Standesamt;
  2. 2.
    in allen anderen Fällen an die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Die AV (Bekanntmachung, Runderlass, Landesverfügung) über die Benachrichtigung in Nachlasssachen ist erlassen in:

Baden-Württembergdurch gemeinsame AV des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 15.1.2001 (Die Justiz 2001 S. 65);
Bayerndurch Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 2.1.2001 (Bayerisches Justizministerialblatt 2001 S. 11);
Berlindurch Gemeinsame Allgemeine Verfügungen vom 2.1.2001 (Amtsblatt für Berlin 2001 S. 605);
Brandenburgdurch gemeinsame Allgemeine Verfügungen des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten und des Ministers des Innern vom 2.1.2001 (Justizministerialblatt für das Land Brandenburg S. 26);
Bremendurch Gemeinsame Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung und des Senators für Inneres, Kultur und Sport vom 2.1.2001 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 2001 S. 133, 240);
Hamburgdurch AV vom 2.1.2001 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt 2001 S. 3);
Hessendurch Runderlass vom 7.2.2001 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2001, S. 166);
Mecklenburg-Vorpommerndurch gemeinsamen Erlass des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 10. Mai 2001 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2001, S. 790);
Niedersachsendurch gemeinsame AV des Niedersächsischen Justizministeriums und des Niedersächsischen Innenministeriums vom 2.1.2001 (Niedersächsische Rechtspflege 2001 S. 40);
Nordrhein-Westfalendurch Allgemeine Verfügung des Justizministeriums und RdErl. des Innenministeriums vom 2.1.2001 (Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2001 S. 17);
Rheinland-Pfalzdurch gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 2.1.2001 (Justizblatt Rheinland-Pfalz 2001 S. 3);
Saarlanddurch Gemeinsamen Erlass des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 5.4.2001 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 2001);
Sachsendurch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 23.1.2001(Sächsisches Amtsblatt 2001 S. 169);
Sachsen-Anhaltdurch AV des MJ und des MI vom 2.1.2001 (Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2001 S. 39);
Schleswig-Holsteindurch gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie und des Innenministeriums vom 20.2.2001 (Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2001 S. 56);
Thüringendurch gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums und des Thüringer Innenministeriums vom 5.4.2001 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 20 2001 S. 1063ff.).

2
Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung;
  2. 2.
    Erbscheine;
  3. 3.
    Testamentsvollstreckerzeugnisse;
  4. 4.
    Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften;
  5. 5.
    Beschlüsse über die Einleitung oder Aushebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung;
  6. 6.
    beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen;
  7. 7.
    Entscheidungen, durch die im Falle einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung ein Wechsel in der Person des Nachlasspflegers oder Nachlassverwalters eintritt

(§ 34 ErbStG, § 7 Abs. 1 ErbStDV).

(2) Die Mitteilungen können unterbleiben,

  1. 1.
    wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr als 5.200 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 5.200 Euro vorhanden ist;
  2. 2.
    bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 01.01.1946 liegt;
  3. 3.
    wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist;
  4. 4.
    wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind; das gilt nicht für Mitteilungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen

(§ 7 Abs. 4 ErbStDV).

(3) Die Mitteilungen sollen enthalten:

  1. 1.

    den Namen, die letzte Anschrift, den Geburtstag, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers;

  2. 2.

    das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Sterbebuchnummer;

    ferner, soweit bekannt:

  3. 3.

    den Beruf und den Familienstand des Erblassers;

  4. 4.

    den Güterstand bei verheirateten Erblassern;

  5. 5.

    die Anschriften der Beteiligten und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) zum Erblasser;

  6. 6.

    die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses;

  7. 7.

    später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch den Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.

(§ 7 Abs. 2 und 3 ErbStDV).

(4) Die Mitteilungen sind durch Übersendung beglaubigter Abschriften zu bewirken. Außer einer beglaubigten Abschrift der Urkunden ist ein Vordruck nach Muster 5 der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung zu übersenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ErbStDV).

(5) Die Mitteilungen sind an das für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 i .V.m. § 35 ErbStG) zu richten.

3
Mitteilungen über Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses

(1) Mitzuteilen sind die zur Sicherung eines Nachlasses getroffenen Maßregeln, die von einem anderen als dem nach § 73 FGG zuständigen Nachlassgericht angeordnet worden sind (§ 74 Satz 2 FGG).

(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Nachlassgericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, amtliche Akten oder sonstige Sachen, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, vorgefunden, so ist hiervon sowie von den Maßregeln zur Sicherung dieser Sachen Mitteilung zu machen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen

  1. 1.
    des Absatzes 1 an das nach § 73 FGG zuständige Nachlassgericht;
  2. 2.
    des Absatzes 2 an die zuständige Behörde.(2)

4
Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Partnerschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlass

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    bei Erteilung eines Erbscheins oder bei einer sonstigen Erbenermittlung der Erbfall und die Erben,
  2. 2.
    bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags der Erbfall,

wenn dem Gericht bekannt ist, dass

  1. a)
    zu dem Nachlass ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört (§ 83 GBO) oder
    die Erblasserin bzw. der Erblasser
  2. b)
    Inhaberin oder Inhaber eines Handelsgeschäfts oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gewesen ist,
  3. c)
    Mitglied einer Partnerschaft gewesen ist,
  4. d)
    Mitglied einer Genossenschaft gewesen ist

(§ 125a Abs. 1 FGG i.V.m. § 160b Abs. 1, § 147 Abs. 1 FGG).

(2) In den Mitteilungen sind anzugeben

  1. 1.
    das zum Nachlass gehörende Grundstück oder grundstücksgleiche Recht, die Firma des zum Nachlass gehörenden Handelsgeschäfts oder die Firma der Personenhandelsgesellschaft, der Name der Partnerschaft oder die Firma der Genossenschaft, in der die Erblasserin bzw. der Erblasser Gesellschafterin bzw. Gesellschafter oder Mitglied gewesen ist;
  2. 2.
    die Erblasserin bzw. der Erblasser, der Zeitpunkt des Erbfalls und die Erben mit ihren Anschriften; bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags die Erblasserin bzw. der Erblasser und die Verfügung von Todes wegen;
  3. 3.
    der Testamentsvollstrecker, wenn ihm die Verwaltung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, des Handelsgeschäfts oder des Anteils zusteht.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen

  1. 1.
    des Absatzes 1 Buchstabe a) an das Grundbuchamt;
  2. 2.
    des Absatzes 1 Buchstaben b) bis d) an das Registergericht.

(4) Wird ein Testament- oder ein Erbvertrag eröffnet, so sind zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a) die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihr Aufenthalt dem Gericht bekannt ist, darauf hinzuweisen, dass durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen (§ 83 Satz 2 GBO). Ihnen ist gleichzeitig mitzuteilen, das eine Mitteilung an das Grundbuchamt und/oder das Registergericht erfolgen wird. Entsprechend ist bei Erteilung eines Erbscheins zu verfahren.

5
Mitteilungen über den Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind

(1) Mitzuteilen ist der Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind, wenn das Vermögen von den Eltern zu verzeichnen ist, weil der Wert des Vermögenserwerbs 15.000 Euro übersteigt und eine durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung des Erblassers, dass die Verzeichnung des Vermögens unterbleiben soll, nicht vorliegt (§ 74a FGG, § 1640 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).

(2) Die Mitteilungen sind durch Übersendung eines beglaubigten Abdrucks der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu bewirken.

Ergänzend sind - soweit nicht bereits aus dem vorbezeichneten Abdruck ersichtlich - Angaben zu machen über

  • das minderjährige Kind,
  • die gesetzlichen Vertreter,
  • sonstige Ansprechpartner (z.B. Testamentsvollstrecker)

einschließlich ihrer Anschriften.

(3) Die Mitteilungen sind an das Familiengericht zu richten.

6
Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist

(1) Mitzuteilen ist die Bestimmung der Inventarfrist, wenn der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht. Die Mitteilungen sind auch zu bewirken, wenn die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt (§ 1999 BGB).

(2) Die Mitteilungen sind nach dem Erlass der Entscheidung zu bewirken.

(3) Sie sind an das Vormundschafts- oder Familiengericht (3) zu richten.

7
Mitteilungen zum Zweck der Nacherhebung von Gebühren bei Erteilung eines Erbscheins, eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung für bestimmte Zwecke

(1) Mitzuteilen sind, wenn ein Erbschein für einen bestimmten Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren erteilt worden war,

  1. 1.
    die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift des Erbscheins - auch - für einen anderen Zweck,
  2. 2.
    die Bezugnahme des Antragstellers auf die Akten, in denen sich der Erbschein befindet, bei der Erledigung einer anderen Angelegenheit

(§ 107a Abs. 2 Satz 3 KostO).

(2) Ersucht ein anderes Gericht oder eine Behörde um Übersendung der Akten, in denen sich der Erbschein befindet, so ist eine Mitteilung zu machen, wenn festgestellt wurde (ggf. durch Rückfrage), dass die Akten zu einem nicht gebührenbegünstigten Zweck benötigt werden und dass ein Beteiligter auf sie Bezug genommen hat.

(3) Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, welche die nach § 2356 BGB erforderliche eidesstattliche Versicherung beurkundet hat. Dabei sind der Name und die Anschrift der Person anzugeben, die die Ausfertigung oder Abschrift beantragt oder auf die Akten Bezug genommen hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn

  1. 1.
    ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach § 1507 BGB,
  2. 2.
    ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2368 BGB,
  3. 3.
    ein Zeugnis nach §§ 36, 37 GBO oder § 42 SchRegO,
  4. 4.
    ein Zeugnis für einen Gesamtgutsverwalter, eine Besitzbescheinigung oder ein ähnliches Zeugnis des Nachlassgerichts oder
  5. 5.
    eine nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderliche Bescheinigung, dass ein Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die Buchforderung verfügen kann,

für einen bestimmten Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren erteilt worden war (§§ 109, 111 Abs. 3 KostO).

8
Mitteilungen über Todes- und Erbfälle mit Auslandsbeziehung

(1) Mitzuteilen sind, soweit dies in Staatsverträgen vereinbart ist,

  1. 1.
    der Tod von Angehörigen eines fremden Staates im Inland;
  2. 2.
    das Vorhandensein von inländischem Nachlass, wenn Angehörige eines fremden Staates im Ausland verstorben sind;
  3. 3.
    das Vorhandensein von inländischem Nachlass, wenn Angehörige eines fremden Staates, die im Inland weder ansässig sind noch dort eine Vertretung haben, einen Rechtsanspruch auf diesen Nachlass haben (z.B. letztwillig Begünstigte, Testamentsvollstrecker, Nachlassgläubiger oder gesetzliche Erben) oder einen solchen Anspruch geltend machen;
  4. 4.
    das Vorhandensein von Geldbeträgen und Gegenständen aus dem persönlichen Besitz von Angehörigen eines fremden Staates, die auf der Reise oder Durchreise im Inland verstorben sind, ohne dort den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.

(2) Die Mitteilungen sind unverzüglich, nachdem der mitzuteilende Sachverhalt dem Nachlassgericht bekannt geworden ist, zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dem die Betroffenen angehören oder angehört haben.

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis

  1. a)

    zu Fidschi
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975 - BGBl. 1975 II S. 1739 -);

  2. b)

    zu Grenada
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975 - BGBl. 1975 II S. 366 -);

  3. c)

    zu Großbritannien und Nordirland
    (Artikel 26 Buchst. b des Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 -);
    die Mitteilungen sind nur zu bewirken, wenn anzunehmen ist, dass im Inland außer öffentlichen Verwaltern oder ähnlichen Beamten keine Person anwesend oder vertreten ist, die das Recht besitzt, die Verwaltung der von den Verstorbenen im Inland etwa hinterlassenen Vermögenswerte zu beanspruchen; diese Annahme ist ebenfalls mitzuteilen;

  4. d)

    zu Jamaika
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 49 -);

  5. c)

    zu Malawi
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967 - BGBl. II S. 936 -);

  6. f)

    zu Mauritius
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 50 -);

  7. g)

    zur ehemaligen Sowjetunion
    (Artikel 25 Abs. 2 des Konsularvertrages vom 25.4.1958 - BGBl. 1959 II S. 232 und 469 in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.4.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten; im Einzelnen:

    • Armenien vom 18.01.1993 - BGBl. 1993 II S. 169 -,

    • Aserbaidschan vom 13.08.1996 - BGBl. 1996 II S. 2471 -,

    • Belarus vom 05.09.1994 - BGBl. 1994 II S. 2533 -,

    • Georgien vom 21.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1128 -,

    • Kasachstan vom 19.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1120 -,

    • Kirgisistan vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 II S. 1015 -,

    • Moldau vom 12.04.1996 - BGBl. 1996 II S. 768 -,

    • Russische Föderation vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 Il S. 1016 -,

    • Tadschikistan vom 03.03.1995 - BGBl. 1995 II S. 255 -,

    • Ukraine vom 30.06.1993 - BGBl. 1993 II S. 1189 -,

    • Usbekistan vom 26.10.1993 - BGBl. 1993 II S. 2038 -);

    mitzuteilen sind auch die zur Regelung der Nachlassangelegenheiten ergriffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen;

  8. h)

    zu Spanien
    (Artikel 11 Abs. 1 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870 - BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99, RGBl. 1872 S. 211-);
    ist an dem Sterbeort eine spanische Konsularbehörde nicht vorhanden und haben sich Angehörige des nächstgelegenen Konsulats noch nicht eingefunden, so hat das Nachlassgericht nach den inländischen Gesetzen zur Inventarisierung der Nachlassgegenstände und zur Liquidierung des Nachlasses zu schreiten und der betreffenden Botschaft oder Gesandtschaft oder der nächstgelegenen Konsularbehörde binnen kürzester Frist das Ergebnis der Amtshandlungen mitzuteilen (Artikel 12 der Konvention);

  9. i)

    zur Türkei
    (§ 1 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages vom 28.05.1929 - RGBl. 1930 II S. 747, BGBl. 1952 II S. 608 -);
    mitzuteilen ist auch, was über die Erben und deren Aufenthalt, den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses sowie über das etwaige Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen bekannt ist (§ 1 der Anlage), ferner die Bekanntmachung über die Eröffnung des Nachlasses und über den Aufruf der Erben oder Gläubiger (§ 3 der Anlage); sind ohne Mitwirkung der türkischen Konsularbehörde Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses getroffen worden, so ist ihr ferner sobald wie möglich eine beglaubigte Abschrift des Nachlassverzeichnisses und des Verhandlungsprotokolls zu übersenden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Anlage);

  10. j)

    zu den Vereinigten Staaten von Amerika
    (Artikel XXI V Abs. 1 des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages vom 08.12.1923 - RGBl. 1925 II S. 795, BGBl. 1954 II S. 721 und 1051 -);
    die Mitteilungen sind nur zu bewirken, wenn die Verstorbenen im Inland keine bekannten Erben oder von ihnen ernannte Testamentsvollstrecker hinterlassen haben.

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis

zur Türkei
(§ 18 i .V.m. § 1 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages vom 28.05.1929 - RGBl. 1930 II S. 747, BGBl. 1952 II S. 608 -);
Anmerkung 1 Buchstabe i) letzter Absatz gilt entsprechend.

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis

  1. a)

    zu Fidschi
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975 - BGBl. 1975 II S. 1739 -);

  2. b)

    zu Grenada
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975 - BGBl. 1975 II S. 366 -);

  3. c)

    zu Großbritannien und Nordirland
    (Artikel 26 Buchst. a) i.V.m. Artikel 21 Abs. 1 und Artikel 24 Abs. 1 des Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 -);

  4. d)

    zu Jamaika
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 49 -);

  5. e)

    zu Malawi
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967 - BGBl. 1967 II S. 936 -);

  6. f)

    zu Mauritius
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 50 -);

(1) Amtl. Anm.:

in Bayern: § 28 Abs. 4a Sätze 2 bis 4 AktO,
in Sachsen: § 27 Abs. 11 i.V.m. § 28 Abs. 5 Satz 3 AktO.

(2) Amtl. Anm.:

BerlinArtikel 20 Abs. 2 PrFGG (GVBl. Sb. I 3212-1).
HessenArtikel 23 Abs. 2 HessFGG (GVBl. 1954 S. 59, 96).
NiedersachsenArtikel 12 NdsFGG i.d.F. vom 24. Februar 1971 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 367).
Nordrhein-WestfalenArtikel 20 Abs. 2 PrFGG (PrGS NW. S. 88).
Schleswig-Holstein Artikel 20 Abs. 2 PrFGG (PrGS 1899 S. 249).

(3) Amtl. Anm.:

Nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtreformgesetzes am 01.07.1998 sind die Mitteilungen entweder an das Vormundschafts- oder das Familiengericht zu richten