Abschnitt 18 MiZi - XVII. Mitteilungen in Nachlasssachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XVII/1
Mitteilungen über die Verwahrung und die Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die besondere amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments oder eines Nottestaments;

  2. 2.

    die Aufbewahrung eines nach dem Tode des Erstverstorbenen eröffneten und nach § 27 Absatz 13 Satz 2 der Aktenordnung offen

    in Bayern: § 28 Absatz 4a Sätze 2 bis 4 AktO,

    in Sachsen: § 27 Absatz 11 i.V.m. § 28 Absatz 5 Satz 3 AktO

    zu den Nachlassakten genommenen gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen war, sofern die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tode des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen;

  3. 3.

    die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags, sofern die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tode des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen;

  4. 4.

    die Rücknahme einer in die besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügung von Todes wegen.

(2) Inhalt und Form der Mitteilungen richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.

(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters zu richten.

XVII/2
Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung;

  2. 2.

    Erbscheine;

  3. 3.

    Europäische Nachlasszeugnisse;

  4. 4.

    Testamentsvollstreckerzeugnisse;

  5. 5.

    Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften;

  6. 6.

    Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung;

  7. 7.

    beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen;

  8. 8.

    Entscheidungen, durch die im Falle einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung ein Wechsel in der Person des Nachlasspflegers oder Nachlassverwalters eintritt

(§ 34 ErbStG, § 7 Absatz 1 ErbStDV).

(2) Die Mitteilungen können unterbleiben,

  1. 1.

    wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr als 12.000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20.000 Euro vorhanden ist;

  2. 2.

    bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 01.01.1946 liegt;

  3. 3.

    wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist;

  4. 4.

    wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind; das gilt nicht für Mitteilungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen

(§ 7 Absatz 4 ErbStDV).

(3) Die Mitteilungen sollen enthalten:

  1. 1.

    den Namen, die Identifikationsnummer, die letzte Anschrift, den Geburtstag, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers;

  2. 2.

    das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Sterberegisternummer;

    ferner, soweit bekannt:

  3. 3.

    den Beruf und den Familienstand des Erblassers;

  4. 4.

    den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern;

  5. 5.

    die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser;

  6. 6.

    die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses;

  7. 7.

    später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch den Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern

(§ 7 Absatz 2 und 3 ErbStDV).

(4) Die Mitteilungen sind durch Übersendung beglaubigter Abschriften zu bewirken. Außer einer beglaubigten Abschrift der Urkunden ist ein Vordruck nach Muster 5 der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung zu übersenden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ErbStDV).

(5) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 i .V.m. § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.

XVII/3
Mitteilungen über Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses

(1) Mitzuteilen sind die zur Sicherung eines Nachlasses getroffenen Maßregeln, die von einem anderen als dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlaßgericht angeordnet worden sind.

(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Nachlaßgericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, amtliche Akten oder sonstige Sachen, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, vorgefunden, so ist hiervon sowie von den Maßregeln zur Sicherung dieser Sachen Mitteilung zu machen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen

  1. 1.

    des Absatzes 1 an das nach § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht;

  2. 2.

    des Absatzes 2 an die zuständige Behörde. (1)

XVII/4
Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Partnerschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlaß

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    bei Erteilung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder bei einer sonstigen Erbenermittlung der Erbfall und die Erben,

  2. 2.

    bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags der Erbfall,

    wenn dem Gericht bekannt ist, daß

    1. a)

      zu dem Nachlaß ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört (§ 83 GBO) oder
      die Erblasserin bzw. der Erblasser

    2. b)

      Inhaberin oder Inhaber eines Handelsgeschäfts oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gewesen ist,

    3. c)

      Partner einer Partnerschaft gewesen ist,

    4. d)

      Mitglied einer Genossenschaft gewesen ist

(§ 379 FamFG).

(2) In den Mitteilungen sind anzugeben

  1. 1.

    das zum Nachlaß gehörende Grundstück oder grundstücksgleiche Recht, die Firma des zum Nachlaß gehörenden Handelsgeschäfts oder die Firma der Personenhandelsgesellschaft, der Name der Partnerschaft oder die Firma der Genossenschaft, in der die Erblasserin bzw. der Erblasser Gesellschafterin bzw. Gesellschafter oder Mitglied gewesen ist;

  2. 2.

    die Erblasserin bzw. der Erblasser, der Zeitpunkt des Erbfalls und die Erben mit ihren Anschriften; bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags die Erblasserin bzw. der Erblasser und die Verfügung von Todes wegen;

  3. 3.

    der Testamentsvollstrecker, wenn ihm die Verwaltung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, des Handelsgeschäfts oder der Beteiligung zusteht.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen

  1. 1.

    des Absatzes 1 Buchstabe a) an das Grundbuchamt;

  2. 2.

    des Absatzes 1 Buchstaben b) bis d) an das Registergericht.

(4) Wird ein Testament- oder ein Erbvertrag eröffnet, so sind zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a) die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihr Aufenthalt dem Gericht bekannt ist, darauf hinzuweisen, dass durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen (§ 83 Satz 2 GBO). Ihnen ist gleichzeitig mitzuteilen, dass eine Mitteilung an das Grundbuchamt und/oder das Registergericht erfolgen wird. Entsprechend ist bei Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu verfahren.

XVII/5
Mitteilungen über den Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind

(1) Mitzuteilen ist der Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind, wenn das Vermögen von den Eltern zu verzeichnen ist, weil der Wert des Vermögenserwerbs 15.000 Euro übersteigt und eine durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung des Erblassers, dass die Verzeichnung des Vermögens unterbleiben soll, nicht vorliegt (§ 356 Absatz 1 FamFG, § 1640 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB).

(2) Die Mitteilungen sind durch Übersendung eines beglaubigten Abdrucks der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu bewirken.

Ergänzend sind - soweit nicht bereits aus dem vorbezeichneten Abdruck ersichtlich - Angaben zu machen über

  1. das minderjährige Kind,

  2. die gesetzlichen Vertreter,

  3. sonstige Ansprechpartner (z.B. Testamentsvollstrecker)

einschließlich ihrer Anschriften.

(3) Die Mitteilungen sind an das Familiengericht zu richten.

XVII/6
Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist

(1) Mitzuteilen ist gemäß § 1999 BGB die Bestimmung der Inventarfrist, wenn

  1. 1.

    der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht;

  2. 2.

    die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.

(2) Die Mitteilungen sind nach dem Erlass der Entscheidung zu bewirken.

(3) Sie sind zu richten in den Fällen

  1. 1.

    des Absatzes 1 Nummer 1 an das Familiengericht;

  2. 2.

    des Absatzes 1 Nummer 2 an das Betreuungsgericht.

XVII/7

(weggefallen)

XVII/8
Mitteilungen über Todes- und Erbfälle mit Auslandsbeziehung

(1) Mitzuteilen sind, soweit dies in Staatsverträgen vereinbart ist,

  1. 1.

    der Tod von Angehörigen eines fremden Staates im Inland;

  2. 2.

    das Vorhandensein von inländischem Nachlaß, wenn Angehörige eines fremden Staates im Ausland verstorben sind;

  3. 3.

    das Vorhandensein von inländischem Nachlaß, wenn Angehörige eines fremden Staates, die im Inland weder ansässig sind noch dort eine Vertretung haben, einen Rechtsanspruch auf diesen Nachlaß haben (z. B. letztwillig Begünstigte, Testamentsvollstrecker, Nachlaßgläubiger oder gesetzliche Erben) oder einen solchen Anspruch geltend machen;

  4. 4.

    das Vorhandensein von Geldbeträgen und Gegenständen aus dem persönlichen Besitz von Angehörigen eines fremden Staates, die auf der Reise oder Durchreise im Inland verstorben sind, ohne dort den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.

(2) Die Mitteilungen sind unverzüglich, nachdem der mitzuteilende Sachverhalt dem Nachlaßgericht bekannt geworden ist, zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dem die Betroffenen angehören oder angehört haben.

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis

  1. a)

    zu Dominica
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 160/01/26/1 vom 22.6.2004);

  2. b)

    zu Fidschi
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975 - BGBl. 1975 II S. 1739 -);

  3. c)

    zu Grenada
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975 - BGBl. 1975 II S. 366 -);

  4. d)

    zu Großbritannien und Nordirland
    (Artikel 26 Buchstabe b des Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 -);
    die Mitteilungen sind nur zu bewirken, wenn anzunehmen ist, daß im Inland außer öffentlichen Verwaltern oder ähnlichen Beamten keine Person anwesend oder vertreten ist, die das Recht besitzt, die Verwaltung der von den Verstorbenen im Inland etwa hinterlassenen Vermögenswerte zu beanspruchen; diese Annahme ist ebenfalls mitzuteilen;

  5. e)

    zu Guyana
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 272 vom 30.3.2004);

  6. f)

    zu Jamaika
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 49 -);

  7. g)

    zu Lesotho
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 10 vom 21.2.2005);

  8. h)

    zu Malawi
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967 - BGBl. 1967 II S. 936 -);

  9. i)

    zu Malta
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 1130/04 vom 23.6.2004);

  10. j)

    zu Mauritius
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 50 -);

  11. k)

    zu Sierra Leone
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 -BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 15277/20 vom 1.2.2005);

  12. l)

    zur ehemaligen Sowjetunion
    (Artikel 25 Absatz 2 des Konsularvertrages vom 25.04.1958 - BGBl. 1959 II S. 232 und 469 in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.04.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten; im einzelnen:

    • Armenien vom 18.01.1993 - BGBl. 1993 II S. 169 -,

    • Aserbaidschan vom 13.08.1996 - BGBl. 1996 II S. 2471 -,

    • Georgien vom 21.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1128 -,

    • Kasachstan vom 19.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1120 -,

    • Russische Föderation vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 I S. 1016 -,

    • Tadschikistan vom 03.03.1995 - BGBl. 1995 II S. 255 -,

    • Ukraine vom 30.06.1993 - BGBl. 1993 II S. 1189 -,

    • Usbekistan vom 26.10.1993 - BGBl. 1993 II S. 2038 -);

    mitzuteilen sind auch die zur Regelung der Nachlassangelegenheiten ergriffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen;

  13. m)

    zu Spanien
    (Artikel 11 Absatz 1 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870 - BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99, RGBl. 1872 S. 211-);
    ist an dem Sterbeort eine spanische Konsularbehörde nicht vorhanden und haben sich Angehörige des nächstgelegenen Konsulats noch nicht eingefunden, so hat das Nachlaßgericht nach den inländischen Gesetzen zur Inventarisierung der Nachlaßgegenstände und zur Liquidierung des Nachlasses zu schreiten und der betreffenden Botschaft oder Gesandtschaft oder der nächstgelegenen Konsularbehörde binnen kürzester Frist das Ergebnis der Amtshandlungen mitzuteilen (Artikel 12 der Konvention);

  14. n)

    zu St. Kitts and Nevis
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 440/2006 vom 6.6.2006);

  15. o)

    zu St. Vincent und die Grenadinen
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 352/2004 vom 9.7.2004);

  16. p)

    zur Türkei
    (§ 1 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages vom 28.05.1929 - RGBl. 1930 II S. 747, BGBl. 1952 II S. 608 -);
    mitzuteilen ist auch, was über die Erben und deren Aufenthalt, den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses sowie über das etwaige Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen bekannt ist (§ 1 der Anlage), ferner die Bekanntmachung über die Eröffnung des Nachlasses und über den Aufruf der Erben oder Gläubiger (§ 3 der Anlage); sind ohne Mitwirkung der türkischen Konsularbehörde Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses getroffen worden, so ist ihr ferner sobald wie möglich eine beglaubigte Abschrift des Nachlaßverzeichnisses und des Verhandlungsprotokolls zu übersenden (§ 2 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 1 Satz 2 der Anlage);

  17. q)

    zu den Vereinigten Staaten von Amerika
    (Artikel XXIV Absatz 1 des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages vom 08.12.1923 - RGBl. 1925 II S. 795, BGBl. 1954 II S. 721 und 1051 -);
    die Mitteilungen sind nur zu bewirken, wenn die Verstorbenen im Inland keine bekannten Erben oder von ihnen ernannte Testamentsvollstrecker hinterlassen haben.

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis

zur Türkei
(§ 18 i.V.m. § 1 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages vom 28.05.1929 - RGBl. 1930 II S. 747, BGBl. 1952 II S. 608 -);
Anmerkung 1 Buchstabe p) letzter Absatz gilt entsprechend.

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis

  1. a)

    zu Dominica
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 160/01/26/1 vom 22.6.2004);

  2. b)

    zu Fidschi
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975 - BGBl. 1975 II S. 1739 -);

  3. c)

    zu Grenada
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975 - BGBl. 1975 II S. 366 -);

  4. d)

    zu Großbritannien und Nordirland
    (Artikel 26 Buchstabe a) i.V.m. Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 des Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 -);

  5. e)

    zu Guyana
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 272 vom 30.3.2004);

  6. f)

    zu Jamaika
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 49 -);

  7. g)

    zu Lesotho
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 10 vom 21.2.2005);

  8. h)

    zu Malawi
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967 - BGBl. 1967 II S. 936 -);

  9. i)

    zu Malta
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 1130/04 vom 23.6.2004);

  10. j)

    zu Mauritius
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 50 -).

  11. k)

    zu Sierra Leone
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 15277/20 vom 1.2.2005);

  12. l)

    zu St. Kitts and Nevis
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 440/2006 vom 6.6.2006);

  13. m)

    zu St. Vincent und die Grenadinen
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 352/2004 vom 9.7.2004).

(1) Amtl. Anm.:

Berlin Artikel 20 Absatz 2 PrFGG (GVBl. Sb. I 3212-1).
Hessen § 4 HAGFamFG (GVBl. 2015, 315).
Niedersachsen § 48 Niedersächsisches Justizgesetz.
Nordrhein-Westfalen § 79 Justizgesetz (GV.NRW. 2011, S. 30).
Schleswig-Holstein § 41 Absatz 2 Landesjustizgesetz (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 231, ber. S. 441).