§ 10 NGlüSpG - Zuständigkeit, Mindestabstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Für Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist die für Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung zuständige Behörde zuständig.
(2) 1Der Abstand zwischen Spielhallen muss mindestens 100 Meter betragen. 2Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Spielhallen. 3Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von mindestens 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen.