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§ 10 NGlüSpG - Informationsanspruch

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Gesperrten Spielerinnen oder Spielern werden vom Veranstalter, der die Sperrung ausgesprochen hat, folgende zu ihrer Person gespeicherten Angaben übermittelt:

  1. 1.

    die Daten nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GlüStV,

  2. 2.

    der Zweck der Speicherung und die Herkunft der Daten (§ 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes),

  3. 3.

    die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten,

  4. 4.

    die Empfänger von Datenübermittlungen und

  5. 5.

    sofern ein Dritter mit der Datenverarbeitung beauftragt wurde, Name und Anschrift des Auftragnehmers.

2Sonstige Personen erhalten vom Veranstalter auf Antrag gegen Kostenerstattung Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten im Sinne des Satzes 1.