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§ 4 FuttMSachkVO - Durchführung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

(1) 1Der Lehrgang schließt mit einer nicht öffentlichen Prüfung ab. 2Die Prüfung besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. 3Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden.

(2) Die Behörde kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer von einer Aufsichtsarbeit oder einem Prüfungsteil zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsinhaltes durch Verschulden der Teilnehmerin oder des Teilnehmers versäumt wurden.

(3) 1Die Behörde bildet zur Abnahme der Prüfung eine aus fünf Mitgliedern bestehende Prüfungskommission. 2In die Prüfungskommission sind zu berufen

  1. 1.

    eine Person mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,

  2. 2.

    eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt,

  3. 3.

    eine Person mit der Befähigung zum Richteramt,

  4. 4.

    eine Person, die zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleurin oder Futtermittelkontrolleur befähigt ist,

  5. 5.

    eine Person aus einer der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienenden Einrichtung.

3Die Behörde bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. 4Ferner beruft die Behörde für jedes Mitglied mindestens ein stellvertretendes Mitglied. 5Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen in der Futtermittelüberwachung tätig sein oder einen sonstigen beruflichen Bezug zu den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrVO genannten Gebieten haben.

(4) 1Die Berufung erfolgt für einen Prüfungsdurchgang oder für eine Dauer von bis zu fünf Jahren. 2Bei Verhinderung eines Mitglieds und dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann für einen Prüfungstermin eine weitere Person mit entsprechender Qualifikation in die Prüfungskommission berufen werden. 3Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus, so kann ein Prüfungsauftrag zu Ende geführt werden.

(5) Die Behörde kann dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission die in den §§ 6 und 7 genannten Aufgaben im Einzelfall ganz oder teilweise übertragen.