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  • ab 13.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL VOBS-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen (Richtlinie VOBS)
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

5.1 Die Zuwendungen nach Nummer 2.1 werden in Form einer Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß VV Nr. 2.4 zu § 44 LHO als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt.

5.2 Grundlage für die Höhe der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger für eine Maßnahme nach Nummer 2.1.1 bildet der Kostenrahmen für die VOBS in Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung. Der Kostenrahmen ist Teil des Bezugserlasses.

5.3 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Projekte nach Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zählen:

5.3.1
Personalausgaben für die bei dem Zuwendungsempfänger (fest) angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit im Antrag auf Zuwendung festgelegten Stellenanteilen für die Projektdurchführung eingesetzt werden; ausgenommen hiervon sind Personalausgaben nach Nummer 5.3.5.

5.3.2
Alle sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale auf die nachgewiesenen Personalausgaben nach Nummer 5.3.1 in Höhe von 30 % abgegolten.

Mit der Restkostenpauschale sind alle notwendigen projektbezogenen sonstigen laufenden betrieblichen Ausgaben, wie Reisekosten, Geschäftsführungsausgaben, Verwaltungsausgaben, Mieten für Gebäude und Räumlichkeiten sowie Ausgaben für Verbrauchsgüter abgegolten.

5.3.3
Die Ausgaben zur Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit eigenen und geliehenen Maschinen werden in Form von Pauschalen für geleistete Maschinen-Betriebsstunden abgerechnet. Die Pauschalen richten sich nach den Sätzen des örtlich ansässigen Maschinenrings abzüglich 20 % Abschlag zur Bereinigung der Sätze um die kalkulatorischen Kosten.

5.3.4
Die nachgewiesenen Personalkosten, die bei der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit eigenen und geliehenen Maschinen anfallen, sind bis zu einem im Bezugserlass festgelegten Stundensatz zuwendungsfähig.

5.3.5
Ausgaben für Dienstleistungen, die durch die Beauftragung Dritter entstehen.

5.4 Folgende Vorgaben für die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.3 gelten nur für Projekte nach Nummer 2.1.1:

5.4.1
Der Anteil an Sach- und Dienstleitungskosten für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen/Artenhilfsmaßnahmen beträgt mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.2
Der Anteil der Facharbeitsstunden ohne konkreten Flächen- oder Gebietsbezug (wie z. B. konzeptionelle Vorarbeiten, Koordination, Abstimmungen, Information) darf höchstens 20 % der gesamten Facharbeitsstunden betragen.

5.4.3
Die anteiligen Tätigkeiten außerhalb von Schutzgebieten sind nur zuwendungsfähig, sofern sie sich auf Natura 2000-Schutzgüter beziehen (Vorkommen von Arten gemäß Anhang II und Anhang IV Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [ABl. EG Nr. L 206 S. 7; EU 2014 Nr. L 95 S. 70], zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 [ABl. EU Nr. L 158 S. 198] - sog. FFH-Richtlinie - und gemäß Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten [ABl. EU Nr. L 20 S. 7], zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 [ABl. EU Nr. L 170 S. 115] - sog. EU-Vogelschutzrichtlinie - sowie Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie) und der Anteil dafür nicht mehr als 10 %, in begründeten Einzelfällen nicht mehr als 20 %, der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt.

5.4.4
Zahlungen können nur für Tätigkeiten und Maßnahmen auf Basis der jährlich zwischen den in Nummer 4.2 genannten Kooperationspartnern schriftlich einvernehmlich vereinbarten Arbeitsplänen gewährt werden.

5.5 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für eine Vernetzungsstelle nach Nummer 2.1.2 gehören über die Nummer 5.3 hinaus:

5.5.1
Ausgaben, die bei der Umsetzung stationsübergreifender Kommunikationsmaßnahmen mit Bezug zur VOBS entstehen.

5.5.2
Ausgaben, die durch Beratung, Vernetzung und Qualifizierung der Einrichtungen zur VOBS nach Nummer 2.1.1 entstehen.

5.6 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Projekte nach Nummer 2.1.3 zählen:

5.6.1
Die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen zur Erfassung für Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1, die zur Durchführung des Projektes notwendig sind.

5.6.2
Die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen zur Einrichtung von Büroarbeitsplätzen für Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1, die zur Durchführung des Projektes notwendig sind.

5.7 Der Höchstbetrag für eine Förderung nach Nummer 2.1.3 beträgt 13 000 EUR je Projektstelle für die Laufzeit des Projektes nach Nummer 2.1.1.

5.8 Zuwendungen für Projekte nach Nummer 2.1.3 mit zuwendungsfähigen Kosten unter 2 500 EUR werden grundsätzlich nicht gewährt.

5.9 Um den Mindestbedarf für eine qualifizierte und fachlich fundierte VOBS zu gewährleisten, beträgt die Förderung für ein Projekt gemäß Nummer 2.1.1 mindestens 100 000 EUR/Jahr.

5.10 Zuwendungsfähig sind nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung der Maßnahmen anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.

5.11 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

5.11.1
Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Provisionen,

5.11.2
Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,

5.11.3
Einsparungen durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe); Preisnachlässe müssen in Anspruch genommen und als Minderausgaben nachgewiesen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1045)