§ 5 NFeiertagsG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NFeiertagsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11420010000000
(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
- a)öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
- b)die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
- c)Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besucherinnen oder Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren.
(2) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.