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  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 3 NWindG - Berichtspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz - NWindG -)
Amtliche Abkürzung
NWindG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) Die Träger der Regionalplanung berichten dem für Energie zuständigen Ministerium (Fachministerium) jeweils für ihren Planungsraum jährlich bis zum 28. Februar über

  1. 1.

    den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der regionalen Teilflächenziele erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil die regionalen Teilflächenziele nach der Anlage erreicht sind,

  2. 2.

    die Flächen, die in den geltenden Regionalen Raumordnungsprogrammen für die Windenergie an Land ausgewiesen wurden, einschließlich der Angabe, ob und inwieweit diese auf die regionalen Teilflächenziele angerechnet werden sollen,

  3. 3.

    die Dauer der im vorausgegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Planaufstellungs- oder Planänderungsverfahren für Regionale Raumordnungsprogramme zur Ausweisung von Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG und

  4. 4.

    die Planungen für neue Ausweisungen von Flächen für die Windenergie an Land in Regionalen Raumordnungsprogrammen, einschließlich der Angabe, ob und inwieweit diese künftig auf die regionalen Teilflächenziele angerechnet werden sollen, sowie die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Planaufstellungs- und Planänderungsverfahren unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der einzelnen Verfahrensschritte.

(2) Die für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinden und Samtgemeinden berichten dem Fachministerium jeweils für ihren Planungsraum jährlich bis zum 28. Februar über

  1. 1.

    die Flächen, die in den geltenden Bauleitplänen für die Windenergie an Land ausgewiesen wurden, einschließlich der Angabe, auf welchen Teilflächen bereits Windenergieanlagen errichtet und in Betrieb genommen worden sind,

  2. 2.

    die Dauer der im vorausgegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Planaufstellungs- und Planänderungsverfahren für Bauleitpläne zur Ausweisung von Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG und

  3. 3.

    die Planungen für neue Ausweisungen von Flächen für die Windenergie an Land in der Bauleitplanung, einschließlich der Angabe, ob und inwieweit diese künftig auf die regionalen Teilflächenziele angerechnet werden könnten, und die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Planaufstellungs- und Planänderungsverfahren unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der einzelnen Verfahrensschritte.

(3) 1Die für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land zuständigen Behörden berichten dem Fachministerium ab dem 31. Dezember 2024 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, ab dem 1. Januar 2026 vierteljährlich zum Ende des auf das jeweilige Quartalsende folgenden Kalendermonats, über

  1. 1.

    die Anzahl und die installierte Leistung der bereits genehmigten Windenergieanlagen und der Windenergieanlagen, für die ein Genehmigungsverfahren eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen ist,

  2. 2.

    die Lage der Windenergieanlagen nach Nummer 1,

  3. 3.

    die Dauer der im jeweiligen Berichtszeitraum abgeschlossenen Genehmigungsverfahren von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung und

  4. 4.

    den Verfahrensstand der noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahren zum Ende des jeweiligen Berichtszeitraums.

2Haben sich in einem Berichtszeitraum Änderungen in Bezug auf die Angaben nach Satz 1 nicht ergeben, so ist insoweit ein Bericht nicht erforderlich. 3Die Berichtspflicht entfällt, soweit das Fachministerium die nach Satz 1 erforderlichen Daten vollständig über Schnittstellen abrufen kann.

(4) 1Für die nach Absatz 1 Nrn. 2 und 4 und Absatz 2 Nrn. 1 und 3 anzugebenden Flächen sowie für die nach Absatz 3 Nr. 2 anzugebende Lage der Windenergieanlagen gilt § 98 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33), entsprechend. 2Ab dem 1. Januar 2026 müssen die in Satz 1 genannten Angaben in Form von GIS-Daten entsprechend § 98 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 gemeldet werden.