Abschnitt 1 HWKomDÜRdErl
Bibliographie
- Titel
- Übersicht über Daten der Haushaltswirtschaft für Kommunen
- Redaktionelle Abkürzung
- HWKomDÜRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Die Genehmigung der im Rahmen der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbeträge der Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 120 Abs. 2 NKomVG erfordert eine Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen nach § 23 KomHKVO.
Die Kommunen werden aufgefordert, den Aufsichtsbehörden zusammen mit der Haushaltssatzung eine Übersicht vorzulegen, die die in Anlage 1 aufgeführten Daten und Kennzahlen enthält. Dies gilt auch für Nachtragssatzungen, soweit sich durch den Nachtrag die Daten der Übersicht ändern.
Die Kennzahlen sind für die in Anlage 1 angegebenen Haushaltsjahre darzustellen. Bezugsjahr ist das Haushaltsjahr, in dem die Haushaltssatzung oder Nachtragssatzung gelten soll. Liegt bei der Erstellung einer Haushaltssatzung oder Nachtragssatzung bereits der Jahresabschluss für das vorhergehende Haushaltsjahr vor, sind die Zahlen des Jahresabschlusses anstelle des Haushaltsplans zu berücksichtigen.
Auf Nummer 1.4.1 des Bezugserlasses zu a wird hingewiesen. Die Kennzahlen dienen als zusätzliche Informations- und Beurteilungsgrundlage im Rahmen von Haushaltsgenehmigungsverfahren. Bei der Interpretation der Kennzahlen ist auf die individuelle Lage der jeweiligen Kommune abzustellen. Es ist u. a. zu berücksichtigen, dass der Umfang der Ausgliederungen in der Kommune, die Inanspruchnahme von Fremderledigungen sowie die unterschiedlichen Aufgabenverteilungen zwischen Gemeinden und Landkreisen die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Kennzahlen beeinflussen und beeinträchtigen können. Die Kennzahlen und allgemeinen Hinweise zum Umgang mit den Kennzahlen sind Anlage 2 zu entnehmen.
Die Kommunen können eine eigene Übersicht, ggf. auf Basis ihrer Buchführungssoftware erstellen, sofern diese die in der Anlage 1 aufgeführten Daten und Kennzahlen in gleicher Reihenfolge und Zusammensetzung enthält.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 760)