Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 23.08.2007, Az.: 4 A 119/06
Hähnchenbrustfilet; Kochschinken; Lebensmittel; Lebensmittelbezeichnung; Schinken; Verbraucher; Verbrauchererwartung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 23.08.2007
- Aktenzeichen
- 4 A 119/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 S 1 LFGB
- § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 LFGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die irreführende Wirkung einer Bezeichnung für ein Lebensmittel kann entfallen, wenn durch ihren andauernden, von den Behörden nicht effektiv unterbundenen Gebrauch (hier: mehr als zehn Jahre) die Verbrauchererwartung verändert wurde (wie Bay. VGH, B. v. 20.09.2004 - 25 CS 03.914 -).
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Bezeichnungen „Delikatess Hinterkochschinken Gebirgsjäger“, „Delikatess Hinterkochschinken Dulano 3 % Fett“, „Kochschinken geräuchert Spitzenqualität Dulano“, „Feinstes Hähnchenbrustfilet ,Classic’“, „Feinstes Hähnchenbrustfilet gegrillt in Scheiben ,Pouletti Royal’“, „Feinstes Hähnchenbrustfilet mit Kräutern der Provence Dulano“ und „Delikatess Hähnchenbrustfilet Spitzenqualität Kräuter der Provence“ für die Erzeugnisse, die Gegenstand der Beanstandungen des Landkreises Osnabrück vom 10.05.2006 waren, jeweils in objektiver Hinsicht nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG (jetzt: § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB) verstoßen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bezeichnung von durch die Klägerin in den Verkehr gebrachte Fleischerzeugnisse.
In ihrem Stammwerk in J. produziert sie Schweinefleischerzeugnisse, die mit den Bezeichnungen „Delikatess Hinterkochschinken Gebirgsjäger“, „Delikatess Hinterkochschinken Dulano 3 % Fett“ und „Kochschinken geräuchert Spitzenqualität Dulano“ in den Verkehr gebracht wurden. Des Weiteren produziert sie in ihrem Werk in K. Hähnchenfleischerzeugnisse, die mit den Bezeichnungen „Feinstes Hähnchenbrustfilet ,Classic’“, „Feinstes Hähnchenbrustfilet gegrillt in Scheiben ,Pouletti Royal’“, „Feinstes Hähnchenbrustfilet mit Kräutern der Provence ,Dulano’“ und „Delikatess Hähnchenbrustfilet Spitzenqualität ,Kräuter der Provence’“ in den Verkehr gebracht wurden. Nach der Untersuchung von jeweils einer Probe der vorgenannten Schweinefleischerzeugnisse der Klägerin beanstandete das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Lebensmittelinstitut Oldenburg - mit Schreiben vom 12.12.2005 an den Beklagten die Bezeichnung der Erzeugnisse als „Kochschinken“ als irreführend im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG, da es sich jeweils um ein aus zum Teil kleinen Muskelstücken zusammengefügtes Kochpökelerzeugnis mit - in zwei Fällen - einem (geringen) Anteil an brätartig fein zerkleinerter Substanz handele, auf das die Verkehrsbezeichnung „Kochschinken“ nicht zutreffe. Aufgrund des Produktcharakters treffe auch die Auslobung „Delikatess“ bzw. „Spitzenqualität“ nicht zu und sei als irreführend im Sinne der genannten Bestimmung zu beanstanden.
Des Weiteren beanstandeten die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter Krefeld und Arnsberg sowie das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Lebensmittelinstitut Oldenburg - die Bezeichnung der vorgenannten Hähnchenfleischerzeugnisse der Klägerin mit „Hähnchenbrustfilet“ als irreführend im Sinne der genannten Bestimmung, da das Erzeugnis jeweils zwar überwiegend aus Skelettmuskulatur bestehe, diese aber nicht im natürlichen Zusammenhang vorliege. Die Erzeugnisse würden sich aus kleineren Stücken sowie aus sogenannten brätartigen Strukturen zusammensetzen.
Der Beklagte leitete aufgrund der vorgenannten Beanstandungen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachtes der irreführenden Kennzeichnung von Lebensmitteln gegen die Klägerin ein und gab dieser mit Schreiben vom 10.05.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 04.07.2006 erhob die Klägerin die vorliegende Feststellungsklage. Auf Antrag der Klägerin setzte der Beklagte im Hinblick auf diese Klage das Ordnungswidrigkeitenverfahren aus.
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend: Der Feststellungsantrag sei zulässig, da vorliegend ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gegeben sei. Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da sie ein schutzwürdiges Interesse daran habe, die Klärung der primär lebensmittelrechtlichen Frage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erlangen und insoweit nicht auf das Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren verwiesen zu werden. Des Weiteren sei die Klage auch begründet. Die von ihr in den Verkehr gebrachten Kochschinkenerzeugnisse würden nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG bzw. nunmehr § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LFGB verstoßen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften setze voraus, dass das Erzeugnis unter einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht werde, die mit der berechtigten Erwartung der Verbraucher nicht übereinstimme. Maßgeblich sei die allgemeine Verkehrsauffassung. Die von ihr produzierten Schweinefleischerzeugnisse würden der Verkehrsauffassung eines Kochschinkens entsprechen und seien nicht als Formfleisch zu kennzeichnen. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV bestimme, dass bei Fehlen einer in Rechtsvorschriften festgelegten Bezeichnung eines Lebensmittels die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung zu verwenden sei. Den Verbrauchern seien Erzeugnisse, die nach der von ihr angewandten Herstellungstechnologie produziert worden seien, unter den Bezeichnungen „Kochschinken“ bzw. „Hinterkochschinken“ oder ähnlichen Bezeichnungen seit Jahren bekannt. Der Umstand, dass es zu Zerreißungen des Fleisches komme, so dass bei einer Analyse des Enderzeugnisses vereinzelt kleinere Fleischstücke und brätartige Substanz festgestellt werden könne, sei aufgrund der angewandten Herstellungstechnologie unvermeidbar. Zur Herstellung der Erzeugnisse werde frisches, im natürlichen Zusammenhang belassenes Schweinefleisch verwendet, welches im Rahmen der Herstellung getumbelt werde. Durch die mechanische Beanspruchung des Fleisches bei diesem Herstellungsvorgang komme es zu geringfügigen Zerreißungen und leichtem Abrieb, so dass im Produkt vereinzelt kleinere Fleischstücke festgestellt werden könnten. Die Ausgangsprodukte würden jedoch nicht mit einem Messer behandelt, zerschnitten oder gar in kleine Stücke geteilt. Das Fleisch werde schließlich in einen Kunstdarm abgefüllt. Diese Herstellungstechnologie gewährleiste dabei, dass später Kochschinkenscheiben von einheitlicher Art hergestellt würden. Beim Abfüllen des Fleisches in den Kunstdarm komme es durch das Füllrad des Füllers naturgemäß zu Zerreißungen des Fleisches. Ohne Anwendung der genannten Herstellungstechnologie könnten keine Kochscheiben bzw. -stücke von einer einheitlichen Art hergestellt werden. Es habe sich dementsprechend bereits, wie sich auch aus dem von der Stiftung Warentest in der Zeitschrift „Test“, Heft August 2007, Seiten 22 ff., veröffentlichten Testbericht ergebe, eine Verkehrsauffassung gebildet, wonach unter einem Erzeugnis mit der Bezeichnung „Kochschinken“ bzw. „Hinterkochschinken“ oder einer ähnlichen Bezeichnung ein Erzeugnis zu verstehen sei, das mit der vorliegenden Herstellungstechnologie produziert werde. Dabei würden zwar Fleischteile zusammengefügt. Es handele sich dabei jedoch gerade nicht um zerschnittene kleinere Fleischstücke, sondern um ganze Schweineschinken. Damit fehle eine wesentliche Voraussetzung für die Einordnung der Erzeugnisse als Formfleischerzeugnisse nach der Ziffer 2.19 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches. Die Verbraucher könnten ohne Weiteres erkennen, dass nicht einzelne Schinken in Scheiben geschnitten würden, wodurch jeweils Scheiben von unterschiedlicher Form und von unterschiedlicher Art entstehen würden. Den Verbrauchern sei somit auch ohne explizite Erwähnung bewusst, dass zur Herstellung des Endprodukts mehrere Fleischstücke verwendet würden und so standardisierte Scheiben von einheitlicher Art hergestellt werden könnten. Auch seien entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Lebensmittelinstitut Oldenburg - vorliegend die Auslobungen als „Spitzenqualität“ bzw. „Delikatess“ zulässig, da bei der Herstellung der Erzeugnisse ausschließlich ganze Schinken vom Schwein verwendet würden, so dass die Auswahl des Ausgangsmaterials den Anforderungen der Ziffer 2.12 der genannten Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches entspreche. Des Weiteren verstoße auch die Bezeichnung der Hähnchenfleischerzeugnisse als „Hähnchenbrustfilet“ nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFBG. Erzeugnisse, die nach der von ihr, der Klägerin, angewandten Herstellungstechnologie produziert würden, seien seit Jahren unter der Bezeichnung „Hähnchenbrustfilet“ bzw. ähnlichen Bezeichnungen bekannt. Als Rohstoffe für die Herstellung würden ganze Hähnchenbrüste verwendet, die angeliefert würden. Über einen Fleischwolf ohne Messer werde dann die bindegewebige Haut der Muskulatur angerissen. Anschließend würden die Hähnchenbrüste in einen Doppelwellenmischer verbracht und mit Salzwasser, Salz und Gewürzen sowie Zusatzstoffen gemischt. Nach dem Mischen würden die Hähnchenbrüste über einen Risco-Füller in einen Kunstdarm von einem bestimmten Kaliber eingefüllt. Bei diesem Füllvorgang würden die Hähnchenbrüste durch das Füllrad des Füllers in sehr geringem Umfang zerrissen. Dies sei technologisch unvermeidbar, weil es bei dem Füllvorgang sonst zu Lufteinschlüssen komme. Der Umstand, dass es zu Zerreißungen der ganzen Hähnchenbrustfilets komme, so dass bei einer Analyse des Enderzeugnisses vereinzelt kleinere Fleischstücke und brätartige Substanz festgestellt werden könne, sei aufgrund der angewandten Herstellungstechnologie unvermeidbar. Diese sei wiederum zwingend erforderlich, um Erzeugnisse der vorliegenden Art überhaupt produzieren zu können. Für eine sachgerechte Beurteilung, ob die Bezeichnung eines Lebensmittels der Verbrauchererwartung entspreche, sei die genaue Kenntnis des Herstellungsprozesses erforderlich, wohingegen eine Beurteilung, bei der nur das Endprodukt oder bestimmte Ausgangs- und Zwischenprodukte zugrundegelegt würden und die die im konkreten Fall angewandte Herstellungstechnologie unberücksichtigt lasse, ausscheide. Dies belege auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30.08.2004 - 13 U 20/04 - (wird weiter ausgeführt).
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Bezeichnungen „Delikatess Hinterkochschinken Gebirgsjäger“, „Delikatess Hinterkochschinken Dulano 3 % Fett“, „Kochschinken geräuchert Spitzenqualität Dulano“, „Feinstes Hähnchenbrustfilet ,Classic’“, „Feinstes Hähnchenbrustfilet gegrillt in Scheiben ,Pouletti Royal’“, „Feinstes Hähnchenbrustfilet mit Kräutern der Provence ,Dulano’“ und „Delikatess Hähnchenbrustfilet Spitzenqualität ,Kräuter der Provence’“ für die Erzeugnisse, die Gegenstand der Beanstandungen des Landkreises Osnabrück vom 10.05.2006 waren, jeweils in objektiver Hinsicht nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG verstoßen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er Folgendes geltend: Die Klägerin habe seit Januar 2005 verschiedene Kochpökelwaren und Erzeugnisse aus Geflügelfleisch mit irreführender Kennzeichnung bzw. Verkehrsbezeichnung in den Verkehr gebracht, die allesamt aufgrund der Verwendung von Formfleisch beanstandet worden seien. Darüber hinaus seien bei einigen Produkten die Auslobung „Delikatess“ und „Spitzenqualität“ aufgrund der Verwendung von Formfleisch beanstandet worden. Es lägen mehrere entsprechende Gutachten von staatlichen Untersuchungsinstituten vor, die einhellig zu dem Ergebnis gekommen seien, dass es sich bei den in Frage stehenden Erzeugnissen um Formfleischerzeugnisse handele. Als Lebensmittelüberwachungsbehörde sei er, der Beklagte, grundsätzlich an das Ergebnis der Gutachten der staatlichen Untersuchungsinstitute gebunden.
Das Gericht hat ergänzende Stellungnahmen des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Lebensmittelinstitut Oldenburg -, des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Arnsberg und des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper (vormals: Staatliches Veterinäruntersuchungsamt Krefeld) eingeholt. Auf die entsprechenden Stellungnahmen wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat hierzu wie folgt Stellung genommen: Entgegen der Auffassung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper könne aus der Verordnung (EWG) 1538/91 (Geflügelfleisch-Vermarktungs-Durchführungsverordnung) eine gesetzlich festgeschriebene Verkehrsauffassung für den Begriff „Brustfilet“ nicht hergeleitet werden. Diese Verordnung sei nur auf „frisches unbehandeltes Geflügelfleisch“ anwendbar. Vorliegend sei aber ein Geflügelfleischerzeugnis gegeben. Eine Irreführung der Verbraucher dergestalt, dass diese annehmen könnten, es handele sich um ein frisches Stück Fleisch im Sinne eines Filets, sei ausgeschlossen. Zutreffend stelle das genannte Niedersächsische Landesamt fest, dass es sich bei den hier streitigen Erzeugnissen nicht um Formfleisch handele. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Ziffer 2.341.6 der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse klarstelle, dass eine besondere Kennzeichnung nicht erforderlich sei, wenn isoliert verkehrsfähige Fleischstücke zu einer größeren Einheit zusammengefügt würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend bei den hier streitigen Erzeugnissen gegeben. Die isolierte Verkehrsfähigkeit der einzelnen Stücke müsse entsprechend dem Wortlaut der genannten Ziffer vor dem Zusammenfügen, also vor Beginn des Herstellungsprozesses des letztlich entstehenden Erzeugnisses, gegeben sein und nicht etwa entsprechend der Auffassung des genannten Niedersächsischen Landesamtes im Moment des Abfüllens. Dass die Erzeugnisse während des laufenden Herstellungsprozesses oder nach Fertigstellung nicht wieder dergestalt zurück in ihre ursprünglichen Bestandteile zerlegt werden könnten, dass diese einzelnen Bestandteile dann wieder isoliert verkehrsfähig seien, verstehe sich von selbst. Dies werde aber von dem genannten Leitsatz zu Ziffer 2.341.6 auch nicht verlangt. Soweit das Niedersächsische Landesamt in Zweifel ziehen wolle, dass die Zerreißungen geringfügig seien, der Muskelabrieb nur leicht und im Produkt einzelne Fleischstücke nur vereinzelt feststellbar seien, fehle ihm dafür die Grundlage, da ihm der Herstellungsprozess gerade nicht bekannt sei. Auch der Verweis auf das Ergebnis der 57. Arbeitstagung des Arbeitskreises der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS) im Juni 2004 rechtfertige keine andere Beurteilung. Soweit zum Ausdruck gebracht werden solle, dass auch heutzutage Produkte industriell hergestellt und im Einzelhandel in Fertigpackungen angeboten würden, die unter Ziffer 1 des ALTS-Beschlusses fallen würden, also aus ganzen Brustfilets mit intaktem Gewebeverband bestehen würden, werde dies bestritten. In dem genannten ALTS-Beschluss werde ausdrücklich ausgeführt, dass derartige Produkte in Fertigpackungen nicht angetroffen würden. Daher könne für den Verbraucher bei Fertigpackungen keine Verwechslungsgefahr und keine Irreführung bestehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Auch wenn die Rechtsfrage inzidenter Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Strafverfahrens sein kann, gehören die mit der Feststellungsklage aufgeworfenen Fragen dem öffentlichen Recht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987, BVerwGE 77, 207; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1997 - 16 K 2153/96 - m.w.N.; Urteil der 3. Kammer des Gerichts vom 02.04.2003 - 3 A 23/02 -).
Die Klage ist auch begründet.
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes - LMBG - ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Nach der Definition des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 b LMBG liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Umstände, die für die Bewertung eines Lebensmittels mitbestimmend sind, verwendet werden. An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des seit dem 07.09.2005 geltenden Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB - (hier: § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1) nichts geändert (vgl. Meyer/ Streinz, § 11 LFGB Rdrn. 6 f.). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verwendung der Bezeichnung „Kochschinken“ - auch in der Zusammensetzung Hinterkochschinken - mit den Zusätzen „Delikatess“ oder „Spitzenqualität“ und die Verwendung der Bezeichnung „Hähnchenbrustfilet“ durch die Klägerin nicht zur Täuschung der Verbraucher im Sinne der genannten Bestimmung geeignet, selbst wenn man davon ausgeht, dass entsprechend den Feststellungen der hier beteiligten Lebensmitteluntersuchungsämter in den Produkten - herstellungsbedingt - kleinere Fleischstücke enthalten sind.
Zur Beurteilung, ob bei der Etikettierung von Lebensmitteln irreführende Bezeichnungen oder Abbildungen verwendet werden, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher dies wahrscheinlich auffassen wird (vgl. EuGH vom 16.07.1998, SLg. 1998, I-4681 = LRE 35, 70 m.w.N.; vom 13.01.2000, NJW 2000, 1173 = DVBl. 2000, 547). Weil der Begriff der Irreführung in § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und 2 b LMBG anhand des Gemeinschaftsrechts auszulegen ist (vgl. BVerwGE 89, 320), ist auch für den vorliegenden Fall von dem genannten Verbraucherbild auszugehen. Dabei kann das Gericht aus eigener Sachkunde die Eignung zur Täuschung feststellen, insbesondere bedarf es im vorliegenden Fall keiner Feststellung der Verbrauchererwartung durch ein Umfragegutachten. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (aaO.) hat entschieden, dass die Gerichte in der Regel selbst beurteilen können, ob eine Bezeichnung, Abbildung oder Werbeaussage für den genannten Durchschnittsverbraucher irreführend ist; nur bei besonderen Schwierigkeiten kommt danach die Ermittlung durch ein Sachverständigengutachten oder eine Verbraucherbefragung in Betracht (vgl. auch VGH München, Urteil vom 17.05.2000 - 25 B 97.3555 -, zitiert nach juris, m.w.N., bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, zitiert nach juris). Derartige Schwierigkeiten liegen hier nicht vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass entgegen der Auffassung des Beklagten bei der Verwendung des Wortes „Kochschinken“ zur Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses bei einem Durchschnittsverbraucher nicht (mehr) die Vorstellung erweckt wird, dabei handele es sich im Wesentlichen um ein natürlich gewachsenes Fleischprodukt. Nach Auffassung der Kammer ist aufgrund des bereits mehr als zehn Jahre andauernden Marktgeschehens eine Änderung der Verkehrsauffassung eingetreten.
In einer sich wandelnden Gesellschaft unterliegen auch Verkehrsauffassungen einem zeitlichen Wandel (vgl. Meyer/Streinz, § 11 LFGB, Rdnr. 24; Zipfel/ Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2005, C 102, § 11 LFGB, Rdnr. 282). Dabei kann insbesondere die vom Verbraucher als solche inzwischen weitgehend akzeptierte industrielle Fertigung von Lebensmittelprodukten eine Rolle spielen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 23.04.1991, ZLR 1991, 656, 661 f., Meyer/Streinz, aaO., Rdnr. 20).
Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit die Bezeichnung „Schinken“ in der Verbrauchererwartung einen klar bestimmbaren Aussagegehalt hatte. Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch bezeichnet das Wort „Schinken“, bezogen auf Lebensmittel, ein Fleischerzeugnis, aus Schweinskeule oder -schulter, das gepökelt und geräuchert (roher Schinken) oder gepökelt und gekocht (gekochter Schinken) worden ist (vgl. VGH München, aaO., m.w.N.; BVerwG, aaO.). Nach dem Deutschen Lebensmittelbuch wird die Bezeichnung „Schinken“ auch in Wortverbindungen nur für Kochpökelwaren von gehobener Qualität verwendet (vgl. Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse Nr. 2.341). Des Weiteren bestimmt Nr. 2.341.6 der genannten Leitsätze, dass Muskeln und Muskelgruppen, die aus dem Zusammenhang gelöst worden sind und auch isoliert als Schinken verkehrsfähig wären, ohne besonderen Hinweis zu größeren Schinken zusammengefügt sein können. Etwas anderes gilt jedoch für Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus kleineren als den in Abs. 1 genannten Muskelstücken oder Formfleisch hergestellt sind. Diese sind in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung ausreichend kenntlich zu machen. Danach soll die Bezeichnung „Schinken“ nur für Fleischerzeugnisse Verwendung finden, die unmittelbar aus größeren gewachsenen Fleischstücken stammen, bei denen die Muskelstruktur weitgehend erhalten geblieben ist. Dem dürften die Produkte der Klägerin nach den Untersuchungsergebnissen des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Lebensmittelinstitut Oldenburg - nicht entsprechen.
Nach Auffassung der Kammer ist aber ein Wandel in der Verkehrsauffassung eingetreten. Der hier maßgebliche sog. „durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher“ kann zumindest seit dem hier maßgeblichen Kalenderjahr 2005 - in diesem Jahr wurden die Proben entnommen, die zu den Beanstandungen führten - nicht damit rechnen, dass die Schweinefleischerzeugnisse der Klägerin noch den oben dargelegten Kriterien entsprechen. Nach dem Vortrag der Klägerin, der von dem für die regelmäßig vor Ort durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in dem Betrieb der Klägerin zuständigen Mitarbeiter des Beklagten Dr. Kunst in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, produziert diese bereits seit mehr als zehn Jahren unter der Bezeichnung „Kochschinken“ bundesweit auf den Markt gebrachte Erzeugnisse mit einer industriellen Herstellungstechnologie, die zu Zerreißungen der Muskelstruktur des Fleisches führen kann. Wie von dem genannten Mitarbeiter des Beklagten ebenfalls in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, wird auch von den Konkurrenten der Klägerin seit mehr als zehn Jahren nur diese oder eine ähnliche Herstellungstechnologie für vergleichbare Produkte angewandt, wobei gerade für die Herstellung von Scheiben des betreffenden Fleischproduktes mit einheitlicher Größe eine andere Technologie nicht möglich ist. Daher ist davon auszugehen, dass vom Fleischerhandwerk eine ähnliche Herstellungsmethode für vergleichbare Produkte mit einheitlicher Größe angewandt wird oder entsprechende Produkte von der Industrie zugekauft werden. Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass dem Verbraucher bereits seit vielen Jahren unter der Bezeichnung „Kochschinken“ fast nur noch Produkte, wie sie von der Klägerin produziert und in den Verkehr gebracht werden, angeboten werden, ohne dass hiergegen effektiv von seiten der zuständigen Behörden eingeschritten worden ist. In einem derartigen Fall kann die irreführende Wirkung einer Bezeichnung für ein Lebensmittel entfallen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.09.2004 - 25 CS 03.914 - zitiert nach juris).
Die Kammer sieht sich in ihrer Auffassung auch durch den von der Stiftung Warentest in der Zeitschrift „Test“, Heft August 2007, Seiten 22 ff., veröffentlichten Testbericht bestätigt. Auf Seite 23 wird folgendes ausgeführt: „Früher wurde Kochschinken vorwiegend aus dem ganzen, wertvollen Hinterschinken, bestehend aus Ober- und Unterschale, hergestellt. Die gestiegene Nachfrage nach Schweinefleisch, seine industrielle Verarbeitung haben das stark verändert. Schinken aus einem Stück sind heute rar, ... Die Anbieter verarbeiten häufig nur noch faustgroße Teile.“ Insbesondere der Umstand, dass in dem Testbericht die Bezeichnung der angebotenen Produkte mit „Kochschinken“ nicht beanstandet worden ist, spricht für die eingetretene Änderung der Verbrauchererwartung. Ferner wurde auch in dem in der Zeitschrift „Öko-Test“, Heft Juli 2005, Seiten 12 ff. veröffentlichten Testbericht die genannte Bezeichnung eines Produktes der Klägerin sowie vergleichbarer Produkte anderer Anbieter nicht moniert.
Dass sich die Kammer mit ihrer dargelegten Auffassung in Gegensatz zu den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs stellt, die von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission aufgrund des § 33 LMBG (jetzt: § 15 LFGB) beschlossen wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese bilden zwar eine wichtige Auslegungshilfe für die Ermittlung der Verkehrsauffassung, die mit der Bezeichnung eines Lebensmittels verbunden ist (vgl. VGH München, Urteil vom 17.05.2000, aaO., m.w.N.; Meyer/ Streinz, § 15 LFGB Rdnr. 8 f.). Sie sind aber keine allgemein verbindlichen Rechtsnormen und damit für das Gericht nicht bindend (Meyer/Streinz, aaO.). Vielmehr sind sie einer richterlichen Überprüfung zugänglich, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die einzelnen Leitsätze die tatsächliche Verbrauchererwartung vor allem hinsichtlich Beschaffenheit und Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels zutreffend wiedergeben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19.01.1993, ZLR 1994, 49, 54 f.; Zipfel/ Rathke, aaO., § 11 LFGB Rdnr. 288 und § 15 Rdnr. 17, Meyer/Streinz, aaO., Rdnr. 11). Vorliegend hat diese Prüfung, wie ausgeführt wurde, ergeben, dass sich eine von den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches abweichende Verkehrsauffassung gebildet hat.
Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist auch nicht deshalb angezeigt, weil hier die Bezeichnung „Kochschinken“ mit den Zusätzen „Delikatess“ oder „Spitzenqualität“ versehen ist. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Lebensmittelinstitut Oldenburg - hat die Verwendung dieser Zusätze nicht im Hinblick auf die Qualität der Produkte der Klägerin beanstandet, sondern weil diese aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht „der allgemein üblichen Verkehrsauffassung von Kochschinken“ entsprächen. Insoweit geht aber diese Beurteilung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, von falschen Voraussetzungen aus.
Des Weiteren ist auch die Verwendung der Bezeichnung „Hähnchenbrustfilet“ durch die Klägerin nicht zur Täuschung der Verbraucher geeignet. Auch insoweit geht die Kammer davon aus, dass durch das Marktgeschehen eine Änderung der Verkehrsauffassung eingetreten ist.
Vorab ist festzustellen, dass die Regelung des Art. 1 Nr. 2 k der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 05.06.1991, wonach der Begriff „Brustfilet“ bei Geflügel als „ganze oder halbe entbeinte Brust, d.h. ohne Brustbein und Rippen“, definiert wird, vorliegend nicht verbindlich ist, da sich diese, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26.06.1990 ergibt, auf die Vermarktung von Schlachtkörpern von Geflügel und deren Teilstücke bezieht. Vorliegend geht es aber um die Bezeichnung von verarbeitetem Hähnchenfleisch.
Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit nach der Verkehrsauffassung unter „Hähnchenbrustfilet“ ein im natürlichen Zusammenhang belassenes Stück Fleisch, wie gewachsen, verstanden wurde (vgl. zu der Bezeichnung: „Putenbrust“: VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1997 - 16 K 2153/96 -). Nach Nr. 2.501 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches bezeichnet der Begriff „-filet“ beim Geflügel ein von Haut und Knochen gefreites Stück Brustmuskulatur. Dem dürften die Hähnchenfleischprodukte der Klägerin nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen der Lebensmitteluntersuchungsämter nicht genügen.
Nach Auffassung der Kammer ist aber bei der Bezeichnung „Hähnchenbrustfilet“ ebenso wie bei der Bezeichnung „Kochschinken“ ein Wandel in der Verkehrsauffassung eingetreten. Die Klägerin hat insoweit - vom Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, dass sie bereits seit mehr als zehn Jahren unter der Bezeichnung „Hähnchenbrustfilet“ bundesweit auf den Markt gebrachte Erzeugnisse mit einer industriellen Herstellungstechnologie produziert, die zu Zerreißungen der Muskelstruktur des Fleisches führen kann, und dass auch von ihren Konkurrenten seit mehr als zehn Jahren nur diese Herstellungstechnologie für vergleichbare Produkte angewandt wird, wobei gerade für die Herstellung von Scheiben des betreffenden Fleischproduktes mit einheitlicher Größe eine andere Technologie nicht möglich ist. Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass dem Verbraucher bereits seit vielen Jahren unter der Bezeichnung „Hähnchenbrustfilet“ jedenfalls in Fertigverpackungen nur noch Produkte, wie sie von der Klägerin hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, angeboten werden, ohne dass hiergegen effektiv von seiten der zuständigen Behörden eingeschritten worden ist.
Nach Auffassung der Kammer ist hier auch keine andere rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die Empfehlungen des Arbeitskreises der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS) gerechtfertigt, die dieser bei seiner Tagung vom 14. bis 16.06.2004 gegeben hat. Danach sind bei der Kennzeichnung von gegarten Geflügelfleischerzeugnissen aus Brustfilet drei verschiedene Kategorien zu unterscheiden und entsprechend zu kennzeichnen:
1. Erzeugnisse aus ganzen Brustfilets mit intaktem Gewebeverband
2. Formfleischerzeugnisse, Erzeugnisse aus Brustfilet mit intensiver mechanischer Vorbehandlung und Muskelabrieb unter 10 Vol. %. Die Kennzeichnung erfolgt gemäß LS Nr. 2.19.
3. Erzeugnisse eigener Art (Aliud), Erzeugnisse aus Brustfilets mit intensiver mechanischer Vorbehandlung und Muskelabrieb über 10 Vol. %. Die Beschreibung erfolgt gem. § 4 (1) Nr. 2 LMKV.
Nach den Empfehlungen wird also zwischen Erzeugnissen aus ganzen Brustfilets mit intaktem Gewebeverband und Erzeugnissen aus Brustfilets mit intensiver mechanischer Vorbehandlung unterschieden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Empfehlungen dahingehend aufzufassen sind, dass nur bei Hähnchenfleischprodukten, die unter die Ziff. 1 fallen, die Bezeichnung „Hähnchenbrustfilet“ verwendet werden darf, sieht sich die Kammer nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage veranlasst. Zwar spielen für die Ermittlung der Verkehrsauffassung die Empfehlungen des ALTS eine nicht unerhebliche Rolle. Sie sind aber nicht rechtsverbindlich und richterlich überprüfbar (vgl. Meyer/ Streinz, LFGB, § 11 Rdnr. 26). Vorliegend hat diese Prüfung, wie oben ausgeführt wurde, ergeben, dass sich eine von den Empfehlungen des ALTS abweichende Verkehrsauffassung gebildet hat. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach den in den genannten Empfehlungen dargelegten Erkenntnissen des ALTS Produkte, die unter Nr. 1 fallen, in Fertigverpackungen nicht angeboten werden, obwohl diese - wie die obigen Feststellungen der Kammer ergeben haben - unter der Bezeichnung „Hähnchenbrustfilet“ angeboten werden. Dadurch sieht sich die Kammer in ihrer dargelegten Auffassung bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.