Amtsgericht Cuxhaven
Urt. v. 15.10.2002, Az.: 5 C 808/00

0190-Nummern; Anscheinsbeweis; Darlegungs-und Beweislast; Dialer; Telefonabrechnung; Telefongebühren; Telefonrechnung

Bibliographie

Gericht
AG Cuxhaven
Datum
15.10.2002
Aktenzeichen
5 C 808/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 1.108,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz, höchstens aber 9,75 %, seit dem 17.01.2001 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Widerklage.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 2.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.108,18 € festgesetzt.

Tatbestand:

1

Die Beklagte macht einen Zahlungsanspruch gegen den Kläger aus einem Telekommunikationsvertrag geltend.

2

Unter dem 18.09.2000 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Rechnung über 2.167,41 DM. In dieser Rechnung wurden Kosten für 92 Verbindungen über 0190er-Nummern in Ansatz gebracht. Da der Kläger bereits im Jahre 1999 die Inrechnungstellung über seinen Anschluss von 0190er-Nummern reklamiert hatte, brachte der Zeuge am Abschlusspunkt in der Linientechnik (Verteilerkasten) am 26.07.1999 ein spezielles Schließsystem an. Im Frühjahr 2000 erhielt der Kläger einen ISDN-Anschluss. Er telefonierte über seinen Anschluss und nutzte diesen auch für einen Internet-Zugang mit dem Computer. Es besteht zum einen die Möglichkeit, die sogenannten Servicenummern mit dem Telefon anzuwählen. Diese sogenannten Mehrwertdienstnummern werden aber auch im Internet angeboten. Das Internet ist grundsätzlich kostenfrei. Durch das Anwählen der Mehrwertdienstnummern entstehen jedoch zusätzliche Kosten. Es ist dabei möglich, dass der Kunde beim Anklicken der kostenpflichtigen Seite mangels entsprechenden Hinweises die Kostenpflichtigkeit nicht bemerkt. Schlimmstenfalls kann durch sogenannte Dialer-Programme das gesamte System verändert worden sein, mit der Folge, dass jede erneute Anwahl nicht mehr über die günstigen Gebühren des Providers, sondern über die mit dem Dialer-Programm gespeicherte teurere Nummer erfolgt. An dem Computer des Klägers sind seit dem streitgegenständlichen Zeitraum im Jahre 2000 derartige Systemveränderungen durchgeführt worden, dass es auch durch Einschaltung eines Sachverständigen gänzlich unwahrscheinlich wäre, noch Hinweise auf die durchgeführten Verbindungen im August/September 2000 zu finden.

3

Der Kläger behauptet, weder durch das Telefon noch über das Internet Verbindungen zu den Mehrwertdienstnummern hergestellt zu haben. Die 0190-Verbindungen seien deshalb zu Unrecht berechnet worden. Dies sei entweder auf einen technischen Defekt im Leitungssystem, einer Falschberechnung im Rechenzentrum oder auf ein von ihm bei der Anwahl ins Internet unbewusst aufgerufenes Dialer-Programm zurückzuführen.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Kläger aufgrund der Telefonrechnung der Beklagten vom 18.09.2000 nicht verpflichtet ist, an diese den Rechnungsbetrag in Höhe von 2.167,41 DM zu zahlen, der Kläger vielmehr erst nach Erteilung einer abgeänderten Rechnung verpflichtet ist, den sich ergebenden Rechnungsbetrag zu zahlen, der sich ohne Berücksichtigung der sogenannten "0190er-Nummern" ergibt.

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Die Beklagte und Widerklägerin beantragt, die Klage abzuweisen.

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Im Wege der Widerklage beantragt sie, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 2.167,41 DM nebst Zinsen in Höhe von 9,75 % ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

8

Die Beklagte behauptet, dass eine Falschberechnung durch technische Manipulation auszuschließen sei. Die am APL-System im Jahre 1999 angebrachte besondere Schließeinrichtung verhindere jede Art des manipulativen Eingriffs, dies sei jedenfalls ohne das Hinterlassen von Aufbruchspuren unmöglich. Aufbruchspuren seien bei der Überprüfung des Systems im September 2000 nicht vorhanden gewesen. Der Kabelverzeiger in der Strandhausallee sei ebenfalls unbeschädigt gewesen. Andere Möglichkeiten der Aufschaltung durch Dritte seien auszuschließen. Im Rahmen der Überprüfung der Anlage am 29.09.2000 seien Störungen nicht festgestellt worden. Ein Fehler im Berechnungssystem sei auszuschließen, denn die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen die Umrechnung der ermittelten Verbindungsdaten in Entgeltforderungen erfolge, unterstehe einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten. Diese Kontrollen seien durch ein Qualitätssicherungssystem sichergestellt oder erfolgen jährlich durch vereidigte, öffentlich bestellte Sachverständige. Für das Jahr 2000 liege eine Prüfbescheinigung eines Sachverständigen vor. Es sei schon fraglich, ob die Verbindungen durch Anwahl über das Internet erfolgt seien. Die Beklagte ist der Auffassung, dass nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Richtigkeit der Abrechnung feststehe. Der bloße Hinweis auf eine Möglichkeit eines rechtswidrigen manipulativen Eingriffs eines Dialer-Programmes in das PC-System des Klägers entkräfte diesen Beweis nicht.

9

Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen sowie durch die Anhörung des Sachverständigen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 28.02.2001 (Bl. 32 ff d.A.) und vom 18.04.2001 (Bl. 57 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage hat dagegen in vollem Umfang Erfolg.

11

Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe der Klagforderung aus einem Telekommunikationsvertrag. Der Kläger ist insbesondere auch verpflichtet, die in der Rechnung vom 18.09.2000 in Ansatz gebrachten Kosten für die Verbindung mit den Mehrdienstwertenummern zu zahlen.

12

1. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Abrechnung auszugehen. Aufgrund der massenweise abzurechnenden Telekommunikationskosten muss ein solcher Anscheinsbeweis gelten, ansonsten könnte sich jeder Telefonkunde auf Fehler der Abrechnung berufen. Der Telefonkunde, der die Leistungen der Beklagten in Anspruch nimmt, muss sich darüber im klaren sein, dass die Richtigkeit der Abrechnung nur in Zweifel gezogen werden kann, wenn es dafür konkrete Anhaltspunkte gibt. Entsprechende Anhaltspunkte für Fehler bei der automatischen Gebührenerfassung der Beklagten in der Rechnung vom 18.09.2000 liegen nicht vor.

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Es gibt keine Anhaltspunkte für die Aufschaltung eines Dritten, mit der Folge, dass die Telefonverbindungen nicht durch den Kläger erfolgt wären. Der Zeuge hat ausgesagt, dass der Anschlusspunkt in der Linientechnik (APL) mit einem besonderen Schließsystem gesichert gewesen sei. Eine Manipulation in diesem Bereich sei nur unter Zurücklassung von Aufbruchspuren möglich. Der Verteilerkasten im Keller des Hauses sei ordnungsgemäß verschlossen gewesen, auch das frei sichtbare Kabelstück sei unbeschädigt gewesen. Schließlich sei auch die Leitungsführung im Kabelverzweiger einwandfrei gewesen. Diese Feststellungen hat der Zeuge Ende des Jahres 2000 getroffen. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen . Auch der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, was dafür sprechen würde, dass die fraglichen Verbindungen durch eine Aufschaltung hätten hergestellt worden sein könnten.

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Der Hinweis des Klägers auf etwaige Fehler im Rechenzentrum der Beklagten ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Nicht die entfernteste Möglichkeit von etwaigen Unregelmäßigkeiten ist geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der automatischen Gebührenerfassung zu begründen. Die Meldung in den Medien vom 29.04.2001, dass es in den Regierungsverwaltungen Hessen und Thüringen zu Doppelberechnungen von Telefonaten gekommen sei, betrifft einen ganz anders gelagerten Fall. Es handelte sich dort nicht um Privatanschlüsse und auch nicht um die fragliche Abrechnung von 0190er-Nummern. Schließlich ist es überzeugend, wenn die Beklagte darauf hinweist, dass ihr Abrechnungssystem aufgrund staatlicher Vorgaben regelmäßig geprüft werde, so auch für das Jahr 2000.

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3. Schließlich ist dem Kläger die Entkräftung des Anscheinsbeweises auch nicht dadurch gelungen, dass er auf die theoretische Möglichkeit hinweist, dass ein Dialer-Programm sich vom Kläger unbemerkt durch das Internet in dessen PC-System eingeschaltet habe und dadurch die Gebühren entstanden seien. Die Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung zu begründen, hat der Kläger darzulegen und zu beweisen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er bei der Einwahl in das Internet entsprechende Manipulationen bemerkt hat. Erst im Laufe dieses Verfahrens ist er durch den Sachverständigen auf die theoretische Möglichkeit einer solchen Manipulation des PC-Systems bei der Einwahl ins Internet aufmerksam geworden. Hinweise auf eine Manipulation des PC-Systems in naher Zeit zur Anwahl der streitgegenständlichen Nummern sind jedenfalls jetzt nicht mehr möglich, denn der Kläger hat die Festplatte des PC wiederholt formatiert und das Betriebssystem neu aufgespielt.

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4. Der Kläger hat zum Beweis dafür, dass er weder durch das Telefon, noch über das Internet die Mehrwertdienstnummern angewählt habe, die Aussage seiner Ehefrau zum Beweis angeboten. Das Gericht hat von einer Vernehmung dieser Zeugin abgesehen, weil dieses Beweisangebot viel zu pauschal gehalten ist. Der Kläger hätte dann schon vortragen müssen, dass die Zeugin zu den einzelnen Verbindungsdaten gegebenenfalls aus welchen Gründen eine Anwahl der betreffenden Nummern ausschließen kann.

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Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB.

18

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.