Amtsgericht Osnabrück
Urt. v. 14.04.1997, Az.: 14 C 40/97

Ansprüche aus einem Nutzungsvertrag bei Berechtigung zur fristlosen Kündigung des Vertrages ; Hervorrufung einer bestimmten Vorstellung über das Preisleistungsverhältnis durch Werbung

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
14.04.1997
Aktenzeichen
14 C 40/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 23463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:1997:0414.14C40.97.0A

Fundstellen

  • MMR 1998, 620 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1998, 1430 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Forderung

Das Amtsgericht Osnabrück hat
im schriftlichen Verfahren
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist nicht begründet.

3

Der Klägerin stehen Ansprüche aus dem im wesentlichen unstreitigen Nutzungsvertrag gegen den Beklagten nicht zu, weil dieser zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt war. Die zum Zwecke der Markteinführung veranlagte Werbung der Klägerin ruft bei dem durchschnittlichen Kunden bestimmte Vorstellungen über das Preisleistungsverhältnis bei der Klägerin hervor, die den potentiellen Kunden veranlassen sollen dem Angebot der Klägerin den Vorzug vor anderen Mitbewerbern, insbesondere dem eingeführten Unternehmen Telekom zu geben. Der von der Klägerin suggerierte Preisvergleich erstreckt sich dabei jedenfalls auf die zunächst vereinbarte Nutzungszeit in ihrer gesamten Menge. Dass die Klägerin dabei zum Zwecke der Markteinführung den Erwerb des Gerätes subventioniert, ist allein ihre Sache.

4

Kommt wie im vorliegenden Falle das von der Klägerin gelieferte Gerät dem Kunden ohne dessen Verschulden abhanden, dann setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem durch die Werbung zum Ausdruck gelangten Verhalten, wenn sie nunmehr für die Beschaffung eines Ersatzgerätes einen Preis fordert, der das Preisleistungsverhättnis während der Einführungsphase grundliegend zum Nachteil des Kunden verändert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klägerin in ihrer Werbeaktion nicht deutlich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis ist der Kunde zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Dass die Klägerin den vom Beklagten geschilderten und belegten Diebstahl des Gerätes vorsorglich bestritten hat, ist für das Gericht unbeachtlich, weil die ZPO, nach der jede Partei zur vollständigen wahrheitsgemäßen Erklärung über tatsächliche Umstände verpflichtet ist, den Begriff des vorsorglichen Bestreitens nicht kennt.

5

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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