Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 14.10.1997, Az.: 29 II 905/97

Erinnerung eines Beratungshelfers (Rechtsanwaltes) gegen gerichtliche Einordnung von zwei Verfahren als eine Angelegenheit; Rechtmäßigkeit der Einordnung einer Überprüfung der Ansprüche der Rechtssuchenden im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfeleistungen als eine Angelegenheit; Kriterien für Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
14.10.1997
Aktenzeichen
29 II 905/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:1997:1014.29II905.97.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1999, 392 (amtl. Leitsatz)

Sonstige Beteiligte

Stefanie M., wohnhaft in O., I. Straße...,

Tenor:

In der Beratungshilfesache wird die Erinnerung des Rechtsanwaltes A. vom 14.09.1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 20.08.1997 zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit der Erinnerung wendet sich der Beratungshelfer dagegen, daß die Verfahren 29 II 904/97 und 905/97 als eine Angelegenheit angesehen worden sind und der im Verfahren 29 II 905/97 gestellte Festsetzungsantrag vom 08.08.1997 zurückgewiesen wurde.

2

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. In den genannten Verfahren bilden die vorliegenden Gegenstände der Beratung nur eine Angelegenheit, nämlich die Überprüfung der Ansprüche der Rechtssuchenden im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfeleistungen.

3

Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für seinen Mandanten besorgt. Maßgebliches Kriterium ist der Inhalt des Auftrages, er bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt für seinen Mandanten tätig werden soll. Unter einer Angelegenheit ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt besorgen soll, vorausgesetzt, der Auftrag ist einheitlich erteilt. Es besteht Gleichartigkeit des Verfahrens und ein innerer Zusammenhang. Ein einheitlicher Auftrag liegt auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt zwar zu verschiedenen Zeiten beauftragt wurde, die Ansprüche aber gemeinsam behandelt werden sollen.

4

Diese Kriterien sind vorliegend erfüllt. Zwar hat die Rechtssuchende den Beratungshelfer sowohl am 05.05. als auch am 15.05.1997 beauftragt. Bei der Mandantserteilung vom 15.05.1997 war der Auftrag vom 05.05.1997 noch nicht abschließend erledigt. Die Widersprüche wurden beide am 25.05.1997 eingelegt. Der Folgeantrag stellt eine Erweiterung des Beratungsgegenstandes dar. Auch ein innerer Zusammenhang ist gegeben. In beiden Verfahren ging es um die Überprüfung von Sozialhilfeleistungen. Weiter ist die Gleichartigkeit der Verfahren gegeben.

5

Der Umstand, daß ggf. mehrere Gegenstände vom Beratungshelfer behandelt wurden, steht der Annahme einer Angelegenheit nicht entgegen.

Meyer, Richterin am Amtsgericht