Abschnitt 6 NBhVOFrühURdErl - 6. Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen (Jugendgesundheitsuntersuchung)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
- Redaktionelle Abkürzung
- NBhVOFrühURdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Aufwendungen für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen (Jugendgesundheitsuntersuchung), die zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 15. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, sind beihilfefähig.
Im Rahmen der Jugendgesundheitsuntersuchung sind Aufwendungen für eine differenzierte Anamneseerhebung und eine klinisch-körperliche Untersuchung in Bezug auf
die Erhebung der Körpermaße (Körperhöhe und -gewicht),
eine verfrühte oder verzögerte Pubertätsentwicklung,
Störungen des Wachstums und der körperlichen Entwicklung,
arterielle Hypertonie,
Erkrankungen der Hals-, Brust- und Bauchorgane,
Auffälligkeiten des Skelettsystems sowie
zusätzlich die Erhebung des Impfstatus
beihilfefähig. Bei Verdacht auf eine familiäre Hypercholesterinämie sind auch die Aufwendungen für eine Laboruntersuchung des Gesamtcholesterins beihilfefähig.