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Abschnitt 7 NBhVOFrühURdErl - 7. Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen (Jugendgesundheitsuntersuchung)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOFrühURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Aufwendungen für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen (Jugendgesundheitsuntersuchung), die zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 15. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, sind beihilfefähig.

Im Rahmen der Jugendgesundheitsuntersuchung sind Aufwendungen für eine differenzierte Anamneseerhebung und eine klinisch-körperliche Untersuchung in Bezug auf

  • die Erhebung der Körpermaße (Körperhöhe und -gewicht),

  • eine verfrühte oder verzögerte Pubertätsentwicklung,

  • Störungen des Wachstums und der körperlichen Entwicklung,

  • arterielle Hypertonie,

  • Erkrankungen der Hals-, Brust- und Bauchorgane,

  • Auffälligkeiten des Skelettsystems sowie

  • zusätzlich die Erhebung des Impfstatus

beihilfefähig. Bei Verdacht auf eine familiäre Hypercholesterinämie sind auch die Aufwendungen für eine Laboruntersuchung des Gesamtcholesterins beihilfefähig.