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Abschnitt 6 NBhVOFrühURdErl - 6. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (zahnärztliche Früherkennung)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOFrühURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Aufwendungen für zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zur Erkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie zur Vermeidung von (frühkindlicher) Karies und Gingivitis bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind nach Maßgabe der Nummern 6.1 und 6.2 beihilfefähig.

6.1
Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern vom sechsten bis zum vollendeten 33. Lebensmonat

Vom sechsten und bis zum vollendeten 33. Lebensmonat sind Aufwendungen für drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für jeweils eine Früherkennungsuntersuchung im Alter

  • vom sechsten bis zum vollendeten neunten Lebensmonat,

  • vom zehnten bis zum vollendeten 20. Lebensmonat und

  • vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Früherkennungsuntersuchungen in einem Abstand von mindestens vier Monaten durchgeführt werden. Beihilfefähig sind Aufwendungen für

  • die Inspektion der Mundhöhle,

  • die Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ursache (Ätiologie) oraler Erkrankungen,

  • die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche und der verbesserten Mundhygiene und die praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind,

  • die Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen sowie -empfehlungen, zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen,

  • die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä.).

Ergänzend zu den Aufwendungen für die vorgenannten Maßnahmen sind die Aufwendungen für zwei lokale Behandlungen mit Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung je Kalenderhalbjahr beihilfefähig.

6.2
Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

Ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind in einem Abstand von zwölf Monaten Aufwendungen für drei zahnärztliche Kinder-Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für

  • die Inspektion der Mundhöhle,

  • die Einschätzung des Kariesrisikos des Kindes,

  • die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung beim Kind durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke sowie verbesserter Mundhygiene,

  • die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, Zahnpasta u. Ä.) und

  • die Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten.

Ergänzend zu den Aufwendungen für die vorgenannten Maßnahmen sind bei Kindern mit hohem Kariesrisiko die Aufwendungen für zwei lokale Behandlungen mit Fluoridlack zur Kariesvorbeugung je Kalenderhalbjahr beihilfefähig. Ein hohes Kariesrisiko wird durch die folgenden Werte für kariöse, wegen Karies entfernte und gefüllte Zähne angezeigt bei einem Alter bis

drei Jahre:dmf-t > 0,
vier Jahre:dmf-t > 2,
fünf Jahre:dmf-t > 4,
sechs Jahre:dmf-t > 5.