Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.11.2018, Az.: 12 K 132/18

Streit um einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Kindergeldakte

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
06.11.2018
Aktenzeichen
12 K 132/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 73682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Akteneinsicht.

Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder.

Ende 2017 zeigten die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin der beklagten Familienkasse an und beantragten, die Akten zur Einsicht in ihr Büro überlassen zu erhalten.

Hierauf antwortete die beklagte Familienkasse, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen werden könne. Die Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung würden keine Vorschrift zur Übersendung der Akten an Bevollmächtigte enthalten. Beteiligte hätten keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht, sondern lediglich einen Anspruch auf "Mitteilung der Besteuerungsgrundlage". Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), von einer Aktenübersendung in aller Regel abzusehen. Gleichwohl sei es der Finanzverwaltung nicht verwehrt, nach ihrem Ermessen im Einzelfall Akteneinsicht zu gewähren. Originalunterlagen in Papierform lägen der Familienkasse nicht mehr vor, da im Rahmen der elektronischen Bearbeitung die gesamte Kindergeldakte migriert worden und nur in elektronischer Form vorhanden sei.

Daraufhin begründeten die Prozessbevollmächtigten das Akteneinsichtsgesuch damit, dass die Klägerin und ihr Ehemann der deutschen Sprache nur sehr begrenzt mächtig und offensichtlich mit dem Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Beantragung von Kindergeld für ihre Kinder überfordert seien. Aus diesem Grund sei die Prozessbevollmächtigte mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin beauftragt worden. Da den Prozessbevollmächtigten weder Unterlagen noch irgendwelche anderen Informationen in Bezug auf den Stand der Kindergeldangelegenheit haben mitgeteilt werden können, seien die Prozessbevollmächtigten auf die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte angewiesen. Der laufende Kindergeldbezug sei rückwirkend zum 01.01.2014 eingestellt worden. Es sei von einem Kindergeldbescheid die Rede gewesen, der nicht vorläge. Da die Entscheidung der beklagten Familienkasse wohl mit einer fehlenden Mitwirkung u.a. der Klägerin begründet worden sei, bedürfe es der Einsichtnahme in die vollständige Kindergeldakte, um hierzu Stellung nehmen zu können.

Die beklagte Familienkasse lehnte den Akteneinsichtsantrag der Klägerin mit Bescheid aus April 2018 mit der Begründung ab, dass im Besteuerungsverfahren die Beteiligten keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht hätten, sondern lediglich einen Anspruch auf "Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen", d.h. der Unterlagen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen würden. Nach pflichtgemäßem Ermessen könne vorliegend keine Akteneinsicht gewährt werden. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des BFH, von einer Aktenübersendung abzusehen. Gleichwohl sei es der Finanzverwaltung nicht verwehrt, nach ihrem Ermessen im Einzelfall Akteneinsicht zu gewähren. Originalunterlagen in Papierformat lägen der beklagten Familienkasse nicht mehr vor, da im Rahmen der elektronischen Bearbeitung die gesamte Kindergeldakte migriert worden und nur in elektronischer Form vorhanden sei.

Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, dass die beklagte Familienkasse den Antrag auf Akteneinsicht zu Unrecht abgelehnt habe. Zur Begründung verwies die Klägerin zudem darauf hin, dass sich aus dem Ablehnungsbescheid ergebe, dass die beklagte Familienkasse offensichtlich nicht von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht habe.

Die beklagte Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.05.2018 als unbegründet zurück. Ein Akteneinsichtsrecht lasse sich nicht aus § 91 der Abgabenordnung (AO) herleiten, da § 91 AO kein Akteneinsichtsrecht vorsehe. Jedoch sei es der Finanzverwaltung nicht verwehrt, nach ihrem Ermessen im Einzelfall Akteneinsicht zu gewähren.

Den Beteiligten könne auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erteilt oder Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegten und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung vorliegen würden. Ein berechtigtes Interesse sei vorliegend nicht gegeben. Ein berechtigtes Interesse liege nicht vor, soweit der Beteiligte bereits in anderer Weise über zu seiner Person gespeicherte Daten informiert worden sei, der Familienkasse nur Daten vorliegen würden, die ihr vom Beteiligten übermittelt worden seien oder die spätere Information in rechtlich gesicherter Weise vorgesehen sei. Die Entscheidungen der beklagten Familienkasse seien allein auf der Grundlage der von der Klägerin übersandten Unterlagen getroffen worden. Weitere, von anderer Stelle bezogene Daten lägen der beklagten Familienkasse nicht vor.

Zudem sei anzumerken, dass über den Antrag auf Kindergeld für den Zeitraum Januar 2014 bis zum jeweiligen Bezugshöchstzeitraum (Höchstaltersgrenze) bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Damit lägen keine offenen Anträge oder Vorgänge vor. Die entsprechenden Bescheide habe die Kindergeldberechtigte nachweislich erhalten.

Auch könne kein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 364 AO hergeleitet werden. Diesbezüglich liege keine Antragsberechtigung vor. Nach herrschender Meinung begründe § 364 AO-ebenso wenig wie § 91 AO- kein Recht zur Akteneinsicht, schließe ein solches aber auch nicht aus. Antragsberechtigt seien alle Beteiligten des Einspruchsverfahrens, vgl. § 359, 360 AO. Der Umfang der Berechtigung werde durch die Einspruchsbefugnis begrenzt. Ein Einspruchsverfahren sei nicht anhängig, so dass eine eventuelle Akteneinsicht nicht aus § 364 AO hergeleitet werden könne.

Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen gewesen. Die Ablehnungsentscheidung weise keine Ermessensfehler auf.

Hiergegen richtet sich die erhobene Klage.

Die Begründung der beklagten Familienkasse, über den Antrag auf Kindergeld für den Zeitraum ab Juni 2014 bis zum jeweiligen Bezugszeitraum sei bereits rechtskräftig entschieden worden, so dass keine offenen Anträge oder Vorgänge vorliegen würden, treffe nicht zu, da die Klägerin die entsprechenden Bescheide nachweislich nicht erhalten habe. Mit dieser Begründung könne ein besonderes Interesse der Klägerin auf Akteneinsicht nicht abgelehnt werden.

Die Ablehnung des Kindergeldes für die Kinder der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2014 sei offensichtlich mit der Begründung erfolgt, die Klägerin habe ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt und nicht innerhalb ihr gesetzter Fristen angeforderte Unterlagen eingereicht. Dies werde von der Klägerin bestritten. Für den Fall, dass sich aus der Akteneinsicht ergebe, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht tatsächlich fristgerecht nachgekommen sei, wäre auch der bestandskräftige Bescheid vom ... rückwirkend aufzuheben. Für eine derartige Überprüfung des Verwaltungsverfahrens bedürfe es jedoch der beantragten Akteneinsicht. Die Klägerin könne die von ihr benötigten Informationen nicht anderweitig erlangen, da es gerade darauf ankomme, welche von ihr übersandten Unterlagen zu welchem Zeitpunkt bei der beklagten Familienkasse angekommen seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom .... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2018 die Beklagte zu verpflichten, ihr Einsicht in die Kindergeldakte zu Geschäftszeichen .... zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bislang vertretenen Rechtsauffassung fest.

Zu der Aufforderung des Gerichtes, nach der die Beklagte die den Streitfall betreffenden Akten übersenden möge, nahm die Beklagte wie folgt Stellung: Zu den gemäß § 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Finanzgericht zu übermittelnden "den Streitfall betreffenden" Akten bei einer Klage auf Gewährung auf Akteneinsicht gehörten grundsätzlich nicht die Akten oder Aktenteile, um deren Einsichtnahme durch den Kläger in dem finanzgerichtlichen Verfahren gestritten werde (Beschluss des BFH vom 19.12.2016, XI B 57/16, juris).

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die Kindergeldakte.

1. Das in der Abgabenordnung (AO) geregelte Verfahrensrecht im Besteuerungsverfahren enthält für das reguläre Besteuerungsverfahren keine Regelung, die dem Steuerpflichtigen ein Recht auf die Einsicht in die von den Finanzbehörden geführten Akten einräumt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) und ihm folgend die Finanzgerichte haben in einigen zur Frage der Gewährung von Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren vor den Finanzbehörden ergangenen Entscheidungen ausdrücklich festgestellt, dass die AO -anders als andere Verfahrensordnungen wie z.B. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Überschrift: Akteneinsicht durch Beteiligte)- für das Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrens- und Ermittlungsakten nicht vorsieht (Urteil des BFH vom 07.05.1985, VII R 25/82, BStBl. II 1985, 571; Urteile des Finanzgerichts Köln vom 03.05.2000, 11 K 6922/98, EFG 2000, 903 und des Finanzgerichts München vom 08.07.2015, 4 K 2738/14, EFG 2015, 1886).

Der BFH hat auch geklärt, dass ein solches Einsichtsrecht weder aus dem in § 91 Abs. 1 AO niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs und dem hierzu ergangenen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) der Verwaltung in der Nr. 4, noch aus § 364 AO und dem dazu ergangenen AEAO abzuleiten sei (Beschlüsse des BFH vom 06.10.1993, VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311 und vom 08.06.1995, IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts München vom 08.07.2015, 4 K 2738/14, EFG 2015, 1886).

Gleichwohl geht der BFH in ständiger Rechtsprechung - ebenso wie die Finanzverwaltung in Nr. 4 AEAO zu § 91 AO und dem darin in Bezug genommen BMF-Schreiben vom 17.12.2008 (BStBl. I 2009, 6) - davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter jedenfalls ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht, weil die Behörde nicht gehindert sei, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 06.08.1965, VI 349/63 U, BStBl. III 1965, 675 und vom 07.05.1985, VII R 25/82, BStBl. II 1985, 571 sowie Beschlüsse vom 06.10.1993, VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311; vom 26.05.1995, VI B 91/94, BFH/NV 1995, 1004 und vom 08.06.1995, IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64; i.d.S. auch Urteil des Finanzgerichts München vom 08.07.2015, 4 K 2738/14, EFG 2015, 1886). Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Urteile des BFH vom 19.03.2013, II R 17/11, BStBl. II 2013, 639 und vom 05.10.2006, VII R 24/03, BStBl. II 2007, 243).

Das Gericht kann eine solche behördliche Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder dieses Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt hat. Eigene Ermessenserwägungen darf das Gericht nicht anstellen (Urteil des BFH vom 06.11.2012, VII R 72/11, BStBl. II 2013, 141).

Der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Stapperfend in Gräber, Kommentar zur FGO, 8. Aufl. 2015, § 102 Rn. 13 m.w.N.); vorliegend mithin der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung am 28.05.2018 als Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens.

2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klage keinen Erfolg. Die beklagte Familienkasse hat den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren ermessensfehlerfrei abgelehnt; auch eine Ermessensreduzierung auf null, bei der nur die Gewährung von Akteneinsicht rechtmäßig gewesen wäre, lag hier nicht vor. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist deshalb rechtmäßig.

a. Ist eine Finanzbehörde -wie im Streitfall- dazu ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 5 AO). Bezogen auf den Inhalt des "Ermessens" bei der Gewährung von Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren ist hierbei zunächst zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Vorschriften der AO eine solche im steuerlichen Verwaltungsverfahren überhaupt nicht vorsehen. Die Finanzbehörde ist lediglich nicht daran gehindert, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (Beschluss des BFH vom 04.06.2003, VII B 138/01, BStBl. II 2003, 790 Rn. 6 m.w.N.). Daraus ist abzuleiten, dass eine Gewährung von Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen in Frage kommt. Das ist bei einer Beurteilung des ausgeübten Ermessens zu berücksichtigen, denn die jeweilige "Ermächtigungsvorschrift" normiert die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (Drüen, in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 5 AO Rn. 35).

b. Vorliegend hat die beklagte Familienkasse in ihrer Einspruchsentscheidung zu dem Antrag auf Akteneinsicht konkrete Ermessenserwägungen genannt, warum der Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Akteneinsicht hat gewährt werden können. So verwies die beklagte Familienkasse darauf, dass ein berechtigtes Interesse der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, weil die Entscheidung der Beklagten allein auf Grundlage der von der Klägerin übersandten Unterlagen getroffen worden sei und keine anderen, von anderer Stelle bezogenen Daten der Beklagten vorgelegen hätten.

Im Streitfall kann hinsichtlich der Entscheidung der beklagten Familienkasse über die Gewährung von Akteneinsicht zunächst nicht von einer Ermessensreduzierung auf null ausgegangen werden. Eine derartige Ermessensreduzierung auf null setzt voraus, dass durch die Sachlage des Einzelfalls die Ermessensgrenzen so eingeengt sind, dass nur eine bestimmte Entscheidung möglich ist, während jede andere notwendig zu einem Ermessensfehler führen müsste (vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 5 AO Rn. 76 m.w.N.). Eine solche Bindung des Ermessens der beklagten Familienkasse im Sinne einer zwingenden Verpflichtung zur Akteneinsicht liegt hier nicht vor.

Aufgrund der von der beklagten Familienkasse angestellten Ermessenserwägungen liegt kein Ermessensfehler wegen einer Über- oder Unterschreitung der Grenzen des Ermessens oder der Ausübung des Ermessens in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise durch die beklagte Familienkasse vor.

Im Ergebnis erkennt das Gericht in der ablehnenden Entscheidung der beklagten Familienkasse keinen Ermessensfehler, so dass es hier auf die weiteren Einwendungen der Klägerin nicht ankommt. Im vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren. Ein laufendes Verwaltungsverfahren ist zum Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht anhängig gewesen.

Daher ist die Klage abzuweisen.

Nachrichtlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beklagte überlegen möge, eine Kopie des Kindergeldbescheides zum Geschäftszeichen .... der Prozessbevollmächtigten zur Verfügung zu stellen, um deren Informationsbedürfnis zu erfüllen.

II. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 135 Abs. 1 FGO.